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der Abgeordneten Kier, Motter und Partner/innen
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend Unmöglichkeit der Einhaltung des AMFG bei Ambulatorien
Derzeit besteht für Krankenanstalten in der Betriebsform von Ambulatorien keine Möglichkeit
Gesamtverträge zu begründen, vielmehr haben Atnbulatorien Einzelverträge mit den
Sozialversicherungsträgern, die von beiden Teilen monatlich per Einschreibbrief ohne Angabe
von Gründen gekündigt werden können. Diese Möglichkeit der sehr kurzfristigen
Vertragskündigung führt dazu, daß das im §45a AMFG vorgesehen Frühwarnsystem nicht
rechtzeitig ausgelöst werden kann, sieht dieses doch eine Frist von 30 Tagen vor. Da dieser
Umstand vor allem dienstnehmerrechtlich und arbeitsmarktpolitisch fragwürdig erscheint,
stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage
Wie stellen Sie sich eine Regelung vor, in welcher Einzelverträge zwischen Ambulatorien und
Sozialversicherungen dergestalt geschlossen werden, daß im Fall einer Vertragskündigung
seitens des Sozialversicherungsträgers die im § 45a AMFG vorgeschriebene Anzeigepflicht des
Dienstgebers an das Arbeitsmarktservice eingehalten werden kann?