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der Abgeordneten Kier, Motter und Partner/innen

 

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

betreffend Unmöglichkeit der Einhaltung des AMFG bei Ambulatorien

 

Derzeit besteht für Krankenanstalten in der Betriebsform von Ambulatorien keine Möglichkeit

Gesamtverträge zu begründen, vielmehr haben Atnbulatorien Einzelverträge mit den

Sozialversicherungsträgern, die von beiden Teilen monatlich per Einschreibbrief ohne Angabe

von Gründen gekündigt werden können. Diese Möglichkeit der sehr kurzfristigen

Vertragskündigung führt dazu, daß das im §45a AMFG vorgesehen Frühwarnsystem nicht

rechtzeitig ausgelöst werden kann, sieht dieses doch eine Frist von 30 Tagen vor. Da dieser

Umstand vor allem dienstnehmerrechtlich und arbeitsmarktpolitisch fragwürdig erscheint,

 

stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

Anfrage

 

 

Wie stellen Sie sich eine Regelung vor, in welcher Einzelverträge zwischen Ambulatorien und

Sozialversicherungen dergestalt geschlossen werden, daß im Fall einer Vertragskündigung

seitens des Sozialversicherungsträgers die im § 45a AMFG vorgeschriebene Anzeigepflicht des

Dienstgebers an das Arbeitsmarktservice eingehalten werden kann?