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der Abgeordneten

Mag. Ewald STADLER und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend den Verein ,,Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus"

hinsichtlich gesetz- und statutenwidriger Handlungen.

 

 

Das Mitglied des Vereines ,, Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus ",

Dipl.-Vw. Mag. DDr. Stephan TULL, das den Grad eines ,, Souveränen General-Groß-

Inspektors " im Hochgradsystem des ,,Alten und Angenommenen Schottischen Ritus "

bekleidet, von 1955 bis 1982 Abgeordneter zum Nationalrat (überwiegend für die

Sozialistische Partei Österreichs - SPÖ) war, hat in einer schriftlichen Eingabe vom

16. Februar 1996 an die BPD Wien als Vereinsbehörde erster Instanz Beschwerde

darüber geführt, daß in diesem Vereine gesetz- und statutenwidrig gehandelt werde und

unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember

1967 zu 1 Ob 235/67 und vom 18. November 1970 zu 6 Ob 255/70 die BPD Wien als

Vereinsbehörde erster lnstanz um Abhilfe gebeten.

Der ehemalige SPÖ-Abgeordnete bezog sich in seinem Vorbringen vom

16. Februar 1996 auf den § 13 des Vereinsgesetzes 1951, wonach das Leitungsorgan

verpflichtet ist, die Verein.smitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung

des Vereines zu informieren. Nach den Erläuternden Bemerkungen des Nationalrates

zu dieser Gesetzesstelle dient eine soIche Auskunft einer Vereinsverwaltung den

demokratischen Grundregeln, nach denen die Gebarung jedes Vereines abzuführen ist.

Der Einschreiter hat in den vergangenen Jahren wiederholt den Vereinsvorstand

schriftlich aufgefordert, diesen Gesetzesbefehl zu befolgen. Der Vereinsvorstand

weigerte sich beharrlich, seiner Auskunftspflicht gem. § 13 des Vereinsgesetzes 1951

zu entsprechen.

Eine sehr gründliche Überprüfung bzw. Kontrolle der Tätigkeit des Vereines und

damit zusammenhängende ausführliche Erörterung sei - lt. Meinung verschiedener

Mitgliedcr - nicht zuletzt deswegen geboten, weil der Verein bzw. dessen Vorstand

seit einigen Jahren enge Beziehungen zu Sozietäten in den ehemaligen Oststaaten

pflege. Da viele Vereinsmitglieder wüßtcn, daß zwischen der italienischen - vom

Großorient von Italien anerkannten - Freimaurerloge ,,Propaganda Due " (P 2) und der

italienischen Mafia ein Naheverhältnis bestehe, sei den Vercinsmitgliedern an ciner

peinlich genauen Auskunft hinsichtlich möglicher Verbindungen zwischen dem

Vereinsvorstand und den erwähnten Sozietäten in den Reformstaaten sehr geIegen.

Bekanntlich wurde die Loge ,,P 2" bereits 1877 durch den berühmten Frmr.-

Großmeister LEMMl gegründet als Ersatz für die fünf Jahre vorher gegründete, aber

bereits in Verruf geratene ,, Loggia Propaganda Massonica ", die durch den

Großmeister MAZZONI gegründet worden war. Mitglieder der P2 wurden u.a.

immerhin verdächtigt, den Bomben-Anschlag am Bahnhof von Bologna organisiert zu

haben, an einigen P'utschvorbereitungen der 70er Jahre beteiligt und an der

 

Ermordung Aldo MOROS nicht unbeteiligt gewesen zu sein. Über die

Machenschaften genannter Loge stolperte schließlich die 41. Nachkriegsregierung

Italiens, FORLANl.

Da es zwischen dem Einschreiter und dem Vorsi tzenden des Vereinsvorstandes

tiefgehende Meinungsverschiedenheiten bezügI ich verschiedener Fragen in

verwaItungsmäßigcr Hinsicht gebe, hat der Einschreiter am 9. Jänner 1995 einen

schriftlichen Antrag an den Verein auf EinIeitung eines Sch iedsgerichtsverfahrens

gegen den Vorsitzenden des Vereinsvorstandes eingebracht.

Da sich der Vereinsvorstand weiterhin geweigert habe, das schiedsgerichtIiche

Ve rfahren einzuIeiten, hat der Einschreiter die beharrIiche Verweigerung des Schieds-

gerichtsverfahrens neben der fortwährenden Weigerung des Leitungsorganes, seiner

Auskunftspflicht gem. § 13 des Vereinsgesetzes 1951 zu entsprechen, zum InhaIt

seines Vorbringens vom 16. Februar 1996 an die BPD Wien als Vereinsbehörde erster

Instanz gemacht.

Der Einschreiter hat das obige Vorbringen bei der BPD Wien am 16. März 1996

schriftlich angemahnt.

Die BPD Wien teilte hierauf dem Einschreiter am 28. Mai d.J. zu P109/f/96

folgendes mit:

,, Behördlicherseits wurde eine Niederschrift mit dem Vorsitzenden des Vorstandes

des Vereines, vertreten durch einen Rechtsanwalt, verfaßt. Sonst wurden keine

weiteren Veranlassungen getroffen. "

Die unterfertigten Abgeordneten, denen an der restlosen Aufklärung dieser

geschilderten Vorgänge gelegen ist, richten daher an den Bundesminister für Inneres

folgende

 

ANFRAGE :

 

 

1.) Wie lautet die Satzung des Vereines ,, Freimaurer- Vereinigung des

Schottischen Ritus"?

 

2.) Aus welchen Personen und Ämtern setzt sich der Vorstand des Ver-

eines zusammen?

 

3.) Sind Sie bereit, für eine baldige und ordnungsgemäße Behandlung des

vom einschreitenden ehemaligen SPÖ-Abgeordneten am 16. Februar

l996 eingebrachten Vorbringens an die zuständige Vereinsbehörde auf

Grund der einschlägigen Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu

sorgen?

Wenn nein, warum nicht?

 

4.) Werden Sie gegebenenfalls eine Vereinsauflösung ins Auge fassen,

sollte das vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren weiter

satzungswidrig verweigert werden ? - Wenn ja, bis zu welchem

Zeitpunkt werden Sie die Auflösung aussprechen , wenn nein, mit

welcher Begründung sehen Sie von einer Auflösung ab?

 

5.) Werden Sie Nachforschungen dahingehend anstellen, ob der Verein

,, Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" seinen Vereinszweck

durch satzungswidriges Handeln seiner Organe im allgemeinen sowie

im besonderen durch die Mißachtung seiner Organe, ihrer

 

Informationspflicht gemäß § 13 des Vereinsgesetzes 1951

nachzukommen, über ihre Tätigkeit und finanzielle Gebarung zu

berichten, überschritten hat, und werden Sie, wenn dies tatsächlich

zutreffen sollte, dessen Auflösung verfügen?

Wenn ja, werden Sie vom Vollzug dem Nationalrat berichten?

Wenn nein, mit welcher Begründung sehen Sie von einer Vereinsauflö-

sung ab?

 

6.) Werden Sie den Vermutungen, der genannte Vereinsvorstand unter-

halte Verbindungen zu im Geheimen tätigen Sozietäten in den Staaten

des ehemaligen Ostblocks, nachgehen und falls solche Verbindungen

und damit zusammenhängende strafbare Handlungen sich tatsächlich

als wahr erweisen sollten, dem Nationalrat ausführlich darüber

berichten, für eine schonungslose Aufklärung Sorge tragen sowie die

Auflösung des Vereines aussprechen? - Wenn nein, warum nicht?

 

7.) Steht die auffällige Untätigkeit, die lhre Behörde in dieser Angelegen-

heit bisher gezeigt hat, in einem Zusammenhang mit einem allfälligen

persönlichen Naheverhältnis Ihrer Person zu diesem Verein dessen

Umfeld bzw. anderen freimauerischen Systemen und/oder deren

Vertreter?