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der Abgeordneten
Mag. Ewald STADLER und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend den Verein ,,Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus"
hinsichtlich gesetz- und statutenwidriger Handlungen.
Das Mitglied des Vereines ,, Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus ",
Dipl.-Vw. Mag. DDr. Stephan TULL, das den Grad eines ,, Souveränen General-Groß-
Inspektors " im Hochgradsystem des ,,Alten und Angenommenen Schottischen Ritus "
bekleidet, von 1955 bis 1982 Abgeordneter zum Nationalrat (überwiegend für die
Sozialistische Partei Österreichs - SPÖ) war, hat in einer schriftlichen Eingabe vom
16. Februar 1996 an die BPD Wien als Vereinsbehörde erster Instanz Beschwerde
darüber geführt, daß in diesem Vereine gesetz- und statutenwidrig gehandelt werde und
unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember
1967 zu 1 Ob 235/67 und vom 18. November 1970 zu 6 Ob 255/70 die BPD Wien als
Vereinsbehörde erster lnstanz um Abhilfe gebeten.
Der ehemalige SPÖ-Abgeordnete bezog sich in seinem Vorbringen vom
16. Februar 1996 auf den § 13 des Vereinsgesetzes 1951, wonach das Leitungsorgan
verpflichtet ist, die Verein.smitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung
des Vereines zu informieren. Nach den Erläuternden Bemerkungen des Nationalrates
zu dieser Gesetzesstelle dient eine soIche Auskunft einer Vereinsverwaltung den
demokratischen Grundregeln, nach denen die Gebarung jedes Vereines abzuführen ist.
Der Einschreiter hat in den vergangenen Jahren wiederholt den Vereinsvorstand
schriftlich aufgefordert, diesen Gesetzesbefehl zu befolgen. Der Vereinsvorstand
weigerte sich beharrlich, seiner Auskunftspflicht gem. § 13 des Vereinsgesetzes 1951
zu entsprechen.
Eine sehr gründliche Überprüfung bzw. Kontrolle der Tätigkeit des Vereines und
damit zusammenhängende ausführliche Erörterung sei - lt. Meinung verschiedener
Mitgliedcr - nicht zuletzt deswegen geboten, weil der Verein bzw. dessen Vorstand
seit einigen Jahren enge Beziehungen zu Sozietäten in den ehemaligen Oststaaten
pflege. Da viele Vereinsmitglieder wüßtcn, daß zwischen der italienischen - vom
Großorient von Italien anerkannten - Freimaurerloge ,,Propaganda Due " (P 2) und der
italienischen Mafia ein Naheverhältnis bestehe, sei den Vercinsmitgliedern an ciner
peinlich genauen Auskunft hinsichtlich möglicher Verbindungen zwischen dem
Vereinsvorstand und den erwähnten Sozietäten in den Reformstaaten sehr geIegen.
Bekanntlich wurde die Loge ,,P 2" bereits 1877 durch den berühmten Frmr.-
Großmeister LEMMl gegründet als Ersatz für die fünf Jahre vorher gegründete, aber
bereits in Verruf geratene ,, Loggia Propaganda Massonica ", die durch den
Großmeister MAZZONI gegründet worden war. Mitglieder der P2 wurden u.a.
immerhin verdächtigt, den Bomben-Anschlag am Bahnhof von Bologna organisiert zu
haben, an einigen P'utschvorbereitungen der 70er Jahre beteiligt und an der
Ermordung Aldo MOROS nicht unbeteiligt gewesen zu sein. Über die
Machenschaften genannter Loge stolperte schließlich die 41. Nachkriegsregierung
Italiens, FORLANl.
Da es zwischen dem Einschreiter und dem Vorsi tzenden des Vereinsvorstandes
tiefgehende Meinungsverschiedenheiten bezügI ich verschiedener Fragen in
verwaItungsmäßigcr Hinsicht gebe, hat der Einschreiter am 9. Jänner 1995 einen
schriftlichen Antrag an den Verein auf EinIeitung eines Sch iedsgerichtsverfahrens
gegen den Vorsitzenden des Vereinsvorstandes eingebracht.
Da sich der Vereinsvorstand weiterhin geweigert habe, das schiedsgerichtIiche
Ve rfahren einzuIeiten, hat der Einschreiter die beharrIiche Verweigerung des Schieds-
gerichtsverfahrens neben der fortwährenden Weigerung des Leitungsorganes, seiner
Auskunftspflicht gem. § 13 des Vereinsgesetzes 1951 zu entsprechen, zum InhaIt
seines Vorbringens vom 16. Februar 1996 an die BPD Wien als Vereinsbehörde erster
Instanz gemacht.
Der Einschreiter hat das obige Vorbringen bei der BPD Wien am 16. März 1996
schriftlich angemahnt.
Die BPD Wien teilte hierauf dem Einschreiter am 28. Mai d.J. zu P109/f/96
folgendes mit:
,, Behördlicherseits wurde eine Niederschrift mit dem Vorsitzenden des Vorstandes
des Vereines, vertreten durch einen Rechtsanwalt, verfaßt. Sonst wurden keine
weiteren Veranlassungen getroffen. "
Die unterfertigten Abgeordneten, denen an der restlosen Aufklärung dieser
geschilderten Vorgänge gelegen ist, richten daher an den Bundesminister für Inneres
folgende
ANFRAGE :
1.) Wie lautet die Satzung des Vereines ,, Freimaurer- Vereinigung des
Schottischen Ritus"?
2.) Aus welchen Personen und Ämtern setzt sich der Vorstand des Ver-
eines zusammen?
3.) Sind Sie bereit, für eine baldige und ordnungsgemäße Behandlung des
vom einschreitenden ehemaligen SPÖ-Abgeordneten am 16. Februar
l996 eingebrachten Vorbringens an die zuständige Vereinsbehörde auf
Grund der einschlägigen Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu
sorgen?
Wenn nein, warum nicht?
4.) Werden Sie gegebenenfalls eine Vereinsauflösung ins Auge fassen,
sollte das vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren weiter
satzungswidrig verweigert werden ? - Wenn ja, bis zu welchem
Zeitpunkt werden Sie die Auflösung aussprechen , wenn nein, mit
welcher Begründung sehen Sie von einer Auflösung ab?
5.) Werden Sie Nachforschungen dahingehend anstellen, ob der Verein
,, Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" seinen Vereinszweck
durch satzungswidriges Handeln seiner Organe im allgemeinen sowie
im besonderen durch die Mißachtung seiner Organe, ihrer
Informationspflicht gemäß § 13 des Vereinsgesetzes 1951
nachzukommen, über ihre Tätigkeit und finanzielle Gebarung zu
berichten, überschritten hat, und werden Sie, wenn dies tatsächlich
zutreffen sollte, dessen Auflösung verfügen?
Wenn ja, werden Sie vom Vollzug dem Nationalrat berichten?
Wenn nein, mit welcher Begründung sehen Sie von einer Vereinsauflö-
sung ab?
6.) Werden Sie den Vermutungen, der genannte Vereinsvorstand unter-
halte Verbindungen zu im Geheimen tätigen Sozietäten in den Staaten
des ehemaligen Ostblocks, nachgehen und falls solche Verbindungen
und damit zusammenhängende strafbare Handlungen sich tatsächlich
als wahr erweisen sollten, dem Nationalrat ausführlich darüber
berichten, für eine schonungslose Aufklärung Sorge tragen sowie die
Auflösung des Vereines aussprechen? - Wenn nein, warum nicht?
7.) Steht die auffällige Untätigkeit, die lhre Behörde in dieser Angelegen-
heit bisher gezeigt hat, in einem Zusammenhang mit einem allfälligen
persönlichen Naheverhältnis Ihrer Person zu diesem Verein dessen
Umfeld bzw. anderen freimauerischen Systemen und/oder deren
Vertreter?