1216/J

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend mangelhafte Umsetzung von EU-Richtlinien

 

 

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil ,,Francovich" aus dem Gemeinschaftsrecht

den Rechtsgrundsatz abgeleitet, ,.daß die Mitgliedsstaaten zum Ersatz der Schäden

verpflichtet sind, die dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gememschaftsrecht entstehen,

die diesen Staaten zuzurechnen sind".

 

Bei Richtlinien, die entgegen der Verpflichtung aus Artikel 189 Abs. 3 EGV nicht

fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt wurden,

haftet der Staat für sein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten.

 

Der betreffende Mitgliedsstaat ist somit gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den

Geschädigten den verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Schadenersatz ist

im Rahmen des nationalen Haftungsrechtes durchzusetzen.

 

In Etmangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist es Sache der nationalen

Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und

das Verfahren für die Schadenersatzklagen entsprechend auszugestalten bzw. ein eigenes

Verfahren vorzusehen.

 

Art. 5 EGV verpflichtet daher die Mitgliedsstaaten - nun auch Östereich - ihr nationales

Haftungsrecht so aus- bzw. umzugestalten, daß es den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen

zur Staatshaftung entspricht.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

Anfrage:

 

1. Sind Sie auch der Auffassung, aus Gründen der Rechtssicherheit das nationale

Haftungsrecht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur ,,Staatshaftung" angepaßt

werden soll ?

 

2. Wenn nein, warum nicht ?

 

3. Wenn ja: Soll das Amtshaft.ungsverfahren nach dem Amtshaftungsgesetz

gemeinschaftsrechtskonform ausgestaltet oder der normale Schadenersatzprozeß vor

den ordentlichen Zivilgerichten entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

auch auf gemeinschaftsrechtliche Schadenersatzforderungen erstreckt werden ?

 

4. Treten Sie dafür ein, überhaupt ein eigenes Verfahren unter Bestimmung eines

ausgewählten zuständigen Gerichtes vorzusehen ?

 

5. Gibt es für die unter Punkt 3 und 4 geschilderten Möglichkeiten bereits in Ihrem

Ministerium entsprechende Vorarbeiten??

 

6. Wenn ja: Wie sehen diese aus und wann werden Sie damit an die Öffentlichkeit treten

bzw. eine Regierungsvorlage einbringen ?