1243/J
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
betreffend Auswirkungen des EU-Beitrittes auf das östereichische Tierversuchsgesetz
Da in der § 13 Kommission so wichtige Themen wie Tierversuchsstatistik und Haltung von
Versuchstieren konkret behandelt werden, die etwa auch in der Richtlinie des Rates vom
24.11.1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten
zum Schutz der .für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
86/609/EWG (in der Folge kurz EU-Tierversuchsrichtlinie genannt) geregelt sind, sollte
durch das Ressort geklärt werden, inwieweit sich der Beitritt Östereichs zur EU zunächst
auf unser Tierversuchsgesetz direkt auswirkt, um die Aktivitäten in der § 13 Kommission
auch gezielt darauf abstimmen zu können.
Auch wären die Auswirkungen auf alle jene östereichischen gesetzlichen Regelungen zu
überprüfen, wo Tierversuche direkt oder indirekt vorgeschrieben werden.
Mit einem Beschluß der Kommission vom 9.2.1990 zur Einsetzung eines Beratenden
Ausschusses für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftlichen Zwecke
verwendeten Tiere (90/67/EWG) wurde u.a. festgelegt, bei der Kommission einen Ausschuß
einzusetzen, wo jeder Mitgliedsstaat von zwei Beamten der nationalen Behörde vertreten
wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Inwieweit ist die EU-Tierversuchsrichtlinie in Östereich schon wirksam bzw. wird sie
bereits umgesetzt? Inwiefern sind Veränderungen zu erwarten?
2. Wurden der Kommission schon Beamte oder beratende Sachverständige für den
Ausschuß genannt? Wer wurde hierfür vorgesehen (bitte um namentliche Nennung)?
3. Besteht Ihrerseits die Bereitschaft, die Mitglieder der § 13 Kommission über die
Tätigkeiten der EU-Organe (Rat, Kommission, Parlament etc.) im
Tierversuchsbereich am laufenden zu halten, damit bei der Behandlung von auf der
Tagesordnung stehenden Themen der aktuelle Diskussionsstand der EU-Organe
mitberücksichtigt werden kann? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?
4. Sind Sie bereit, den Mitgliedern der § 13 Kommission das Verzeichnis der
Ausschußmitglieder, die Arbeitsberichte des Ausschusses und die Berichte (nach
Artikel 26 der EU-Tierversuchsrichtlinie) zur Verfügung zu stellen?
5. Mit einer Entschließung des Rates vom 24.11.1986 über die Unterzeichnung durch die
als Mitgliedsstaaten des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der zu Versuchen
oder anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Wirbeltiere (86/C331/01)
werden die Mitgliedsstaaten ersucht, dieses Übereinkommen "zum frühestmöglichen
Zeitpunkt " zu unterzeichnen.
a) Wurden seitens Östereichs schon diesbezügliche Schritte unternommen?
b) Inwieweit wirkt sich die Unterzeichnung dieses Übereinkommens auf unser
Tierversuchsgesetz (z.B. auf die Führung der Tierversuchsstatistik) aus?
c) Im Europäischen Übereinkommen ist die Verpflichtung zur Übermittlung einer
jährlichen Tierversuchsstatistik vorgesehen, wogegen seitens der EU ein Vorbehalt
angemeldet wurde. Bleibt vor diesem Hintergrund und auch aufgrund der Tatsache,
daß in der EU-Tierversuchsrichtlinie die Übermittlung der Statistik nicht verankert ist,
für die Mitgliedsstaaten , die dem Europäischen Übereinkommen beigetreten sind, die
Übermittlung der Statistik trotzdem verbindlich?
6. Im Gegensatz zur EU ist in Östereich die Haltung von Versuchstieren nicht gesetzlich
geregelt. Die EU-Richtlinie 86/609/EWG Art. 5 (bzw. Anhang II ''Leitlinien fü.r die
Unterbringung und Pflege von Tieren ',). Inwiefern wird diese EU-Richtlinie in
Östereich vollzogen?