1243/J

 

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

 

betreffend Auswirkungen des EU-Beitrittes auf das östereichische Tierversuchsgesetz

 

 

Da in der § 13 Kommission so wichtige Themen wie Tierversuchsstatistik und Haltung von

Versuchstieren konkret behandelt werden, die etwa auch in der Richtlinie des Rates vom

24.11.1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten

zum Schutz der .für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

86/609/EWG (in der Folge kurz EU-Tierversuchsrichtlinie genannt) geregelt sind, sollte

durch das Ressort geklärt werden, inwieweit sich der Beitritt Östereichs zur EU zunächst

auf unser Tierversuchsgesetz direkt auswirkt, um die Aktivitäten in der § 13 Kommission

auch gezielt darauf abstimmen zu können.

 

Auch wären die Auswirkungen auf alle jene östereichischen gesetzlichen Regelungen zu

überprüfen, wo Tierversuche direkt oder indirekt vorgeschrieben werden.

 

Mit einem Beschluß der Kommission vom 9.2.1990 zur Einsetzung eines Beratenden

Ausschusses für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftlichen Zwecke

verwendeten Tiere (90/67/EWG) wurde u.a. festgelegt, bei der Kommission einen Ausschuß

einzusetzen, wo jeder Mitgliedsstaat von zwei Beamten der nationalen Behörde vertreten

wird.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Inwieweit ist die EU-Tierversuchsrichtlinie in Östereich schon wirksam bzw. wird sie

bereits umgesetzt? Inwiefern sind Veränderungen zu erwarten?

 

2. Wurden der Kommission schon Beamte oder beratende Sachverständige für den

Ausschuß genannt? Wer wurde hierfür vorgesehen (bitte um namentliche Nennung)?

 

3. Besteht Ihrerseits die Bereitschaft, die Mitglieder der § 13 Kommission über die

Tätigkeiten der EU-Organe (Rat, Kommission, Parlament etc.) im

Tierversuchsbereich am laufenden zu halten, damit bei der Behandlung von auf der

Tagesordnung stehenden Themen der aktuelle Diskussionsstand der EU-Organe

mitberücksichtigt werden kann? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

 

4. Sind Sie bereit, den Mitgliedern der § 13 Kommission das Verzeichnis der

Ausschußmitglieder, die Arbeitsberichte des Ausschusses und die Berichte (nach

Artikel 26 der EU-Tierversuchsrichtlinie) zur Verfügung zu stellen?

 

5. Mit einer Entschließung des Rates vom 24.11.1986 über die Unterzeichnung durch die

als Mitgliedsstaaten des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der zu Versuchen

oder anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Wirbeltiere (86/C331/01)

werden die Mitgliedsstaaten ersucht, dieses Übereinkommen "zum frühestmöglichen

Zeitpunkt " zu unterzeichnen.

 

a) Wurden seitens Östereichs schon diesbezügliche Schritte unternommen?

 

b) Inwieweit wirkt sich die Unterzeichnung dieses Übereinkommens auf unser

Tierversuchsgesetz (z.B. auf die Führung der Tierversuchsstatistik) aus?

 

c) Im Europäischen Übereinkommen ist die Verpflichtung zur Übermittlung einer

jährlichen Tierversuchsstatistik vorgesehen, wogegen seitens der EU ein Vorbehalt

angemeldet wurde. Bleibt vor diesem Hintergrund und auch aufgrund der Tatsache,

daß in der EU-Tierversuchsrichtlinie die Übermittlung der Statistik nicht verankert ist,

für die Mitgliedsstaaten , die dem Europäischen Übereinkommen beigetreten sind, die

Übermittlung der Statistik trotzdem verbindlich?

 

6. Im Gegensatz zur EU ist in Östereich die Haltung von Versuchstieren nicht gesetzlich

geregelt. Die EU-Richtlinie 86/609/EWG Art. 5 (bzw. Anhang II ''Leitlinien fü.r die

Unterbringung und Pflege von Tieren ',). Inwiefern wird diese EU-Richtlinie in

Östereich vollzogen?