1256/J

 

 

 

des Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Autobahnskandal - Detailermittlungen

 

 

 

Der östereichische Autobahnskandal wäre ohne rechtsfreundliche Unterstützung nicht

realisierbar gewesen. Unter anderem spielte in dieser Affäre die Beratungsgesellschaft

L. eine wesentliche Rolle. Geschäftsführer der L. ist Herr F. Im Frühjahr 1993 fand

in der L.-Steuerberatungsgesellschaft in Wien eine Hausdurchsuchung statt. Dabei

wurden Klientenunterlagen beschlagnahmt. Univ.-Prof. Dr. Werner DoraId hat in

diesem Zusammenhang am 8.1.1996 Strafanzeige gegen Hern F. wegen des

Verdachts der Beweismittelfälschung bzw. Beweismittelunterdrückung eingebracht mit

dem konkreten Verdacht, wie sich die Hausdurchsuchung bei der L.-

Steuerberatungsgesellschaft in Wien zugetragen habe: während im oberen Stockwerk

der Staatsanwalt auf Hern F. wartete, gab Her F. seiner Sachbearbeiterin einen

Stock darunter die Weisung, jenen Klienten, der Gegenstand der Hausdurchsuchung

gewesen wäre, aus den Safe wegzuräumen. Buchstäblich hinter dem Rücken des

Staatsanwaltes ließ der Steuerberater den Klientenakt beiseite schaffen und habe damit

dem Staatsanwalt einen präparierten Akt übergeben - so der Verdacht.

 

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten aus diesem Grund an den Bundesminister

für Justiz folgende schriftliche

 

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

1. Gibt es Richtlinien für die Hausdurchsuchung bei Rechtsanwälten und

Steuerberatern?

 

2. Wie wird sichergestellt, daß Rechtsanwälte und Steuerberater nicht während der

Hausdurchsuchung für sie und ihre KIienten belastendes Material beiseite

schaffen und dem Staatsanwalt damit zum Naren halten?

 

3. Geht die Justiz von der Vermutung aus, daß Rechtsanwälte und Steuerberater

bei Hausdurchsuchungen grundsätzlich nicht versuchen, den Klienten zu

decken? Worauf gründet sich gegebenenfalls eine solche Vermutung?

 

4. Kann sich die Staatsanwaltschaft mit einer ''Nobelhausdurchsuchung" (den

freiwillig herausgegebenen Unterlagen) ohne die geringste zusätzliche Kontrolle

zufrieden geben, noch dazu, wenn gegen den Steuerberater bereits der Verdacht

der Mittäterschaft bestand?

 

5. Wird die Justiz in Zukunft Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß während

einer Hausdurchsuchung Akten verschwinden (z.B.

HausdurchsuchungsprotokoIle, die von allen mit dem Klienten beschäftigten

Mitarbeitern unterschrieben werden, fortwährende Beobachtung des

Rechtsanwaltes während der Hausdurchsuchung, Stichproben in den

Aktenschränken und im Safe)?

 

6. Teilt die Justiz die Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß ein Rechtsanwalt und

Steuerberater, der während der Hausdurchsuchung einen Klientenakt wegräumt,

auf Grund der Rechtslage oder der mangelnden Beweisbarkeit straflos bleibt?

Wenn ja, hält die Justiz eine solche Rechtslage für vertretbar?

 

7. Wie endete jene in der Begründung angeführte Anzeige? In welchem

Verfahrensstadium befindet sie sich derzeit?

 

8. Ist es richtig, daß es einen Unterschied macht, ob der Hausdurchsuchungsbefehl

übereicht worden ist? Wenn ja, warum hat der Staatsanwalt im konkreten FalI

den Hausdurchsuchungsbefehl nicht übereicht und damit dem Steuerberater die

Möglichkeit gegeben, den Akt straflos wegzuräumen?

 

9. Teilt die Justiz die Auffassung, daß der Steuerberater den Akt wegräumen kann

und die Staatsanwaltschaft beweispflichtig ist, daß der Akt beschlagnahmefähig

war? Oder ist die Sache gegenteilig zu beurteilen, daß nämlich der Steuerberater

sich grundsätzlich strafbar macht, wenn er Aktenteile während der

Hausdurchsuchung wegräumt und beweispflichtig ist, wenn er behauptet, daß

der von ihm beiseite geschaffte Akt dem Beschlagnahmeverbot unterlag?

 

10. Warum wurde die Hausdurchsuchung nicht wiederholt und zwar wie kurz nach

der Hausdurchsuchung als der dringende Verdacht bestand, daß sich die

fehlenden Aktteile nach wie vor im Besitz des Steuerberaters befunden haben,

noch auch ein zweites Mal nach der förmlichen Strafanzeige und zwar obwohI

gegen den Steuerberater von Anfang an der Verdacht der Mittäterschaft

bestanden hat?

 

11. Welche Maßnahmen kann die Justiz im konkreten Fall noch unternehmen, um

der beiseite geschafften Unterlagen habhaft zu werden und dem Steuerberater

gegebenenfalls strafrechtlich zu belangen?

 

12. Ist es richtig, daß nicht einmal der Versuch unternommen wird, den

Steuerberater wegen BeweismittelverfäIschung bzw. Beweismittelunterdrückung

zu verfolgen? Handelt es sich bei dem beschlagnahmten Akt tatsächlich nur um

beschlagnahmefähige Unterlagen? Von wem erhielt der Steuerberater den

Auftrag, den Akt zu zerlegen? Da die Zerlegung eines Aktes mehrere Stunden

benötigt: Wurde dem Klienten dafür ein Honorar in Rechnung gestellt?