1264/J

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend unzulässiges Verhalten des Vorstehers des Bezirksgerichtes Reutte

 

 

Der Vizebürgermeister der Marktgemeinde Reutte Helmut Wiesenegg wies Mitte Feber

dieses Jahres in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung auf Verstösse gegen Bestimmungen

der Tiroler Bauordnungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Dr. Klaus Meßner,

Vorsteher des BG Reutte hin.

 

Als Reaktion darauf machte Dr. Klaus Meßner am 27.3.1996 auf amtlichen Papier mit dem

Briefkopf ,,Republik Österreich, Bezirksgericht Reutte" unter Verwendung der Stampiglie

dieses Gerichtes Mitteilung gemäß § 84 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft Innsbruck. Im

gegenständlichen Schreiben äußerte Dr. Klaus Meßner den Verdacht des Vergehens der

Verletzung des Amtsgeheimnisses, begangen durch Vizebürgermeister Helmut Wiesenegg

und Bürgermeister Siegfried Singer.

 

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17.7. 1996 wurden die beiden

Vorgenannten von der Strafverfolgungsbehörde verständigt, daß die gegen sie erstattete

Strafanzeige zum Nachteil des Dr. Klaus Meßner zurückgelegt wurde.

 

Die Anfragesteller erblicken in dieser Vorgangsweise des Dr. Klaus Meßner eine unzulässige

Vermischung zwischen seinen privaten Interessen und der öffentlichen Funktion des

Vorstehers des BG Reutte.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Teilen Sie unsere Auffassung, wonach Dr. Klaus Meßner mit dem gegenständlichen

Verhalten seine persönlichen Interessen unter unzulässiger Ausnützung seines

öffentlichen Amtes als Vorsteher des BG Reutte wahrnehmen wollte?

 

2. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden bzw. werden in dieser Angelegenheit gesetzt,

um klarzustellen, daß eine derartige Vorgangsweise im Interesse der

Aufrechterhaltung des richterlichen Ansehens unzulässig ist?