1264/J
der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend unzulässiges Verhalten des Vorstehers des Bezirksgerichtes Reutte
Der Vizebürgermeister der Marktgemeinde Reutte Helmut Wiesenegg wies Mitte Feber
dieses Jahres in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung auf Verstösse gegen Bestimmungen
der Tiroler Bauordnungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Dr. Klaus Meßner,
Vorsteher des BG Reutte hin.
Als Reaktion darauf machte Dr. Klaus Meßner am 27.3.1996 auf amtlichen Papier mit dem
Briefkopf ,,Republik Österreich, Bezirksgericht Reutte" unter Verwendung der Stampiglie
dieses Gerichtes Mitteilung gemäß § 84 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft Innsbruck. Im
gegenständlichen Schreiben äußerte Dr. Klaus Meßner den Verdacht des Vergehens der
Verletzung des Amtsgeheimnisses, begangen durch Vizebürgermeister Helmut Wiesenegg
und Bürgermeister Siegfried Singer.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17.7. 1996 wurden die beiden
Vorgenannten von der Strafverfolgungsbehörde verständigt, daß die gegen sie erstattete
Strafanzeige zum Nachteil des Dr. Klaus Meßner zurückgelegt wurde.
Die Anfragesteller erblicken in dieser Vorgangsweise des Dr. Klaus Meßner eine unzulässige
Vermischung zwischen seinen privaten Interessen und der öffentlichen Funktion des
Vorstehers des BG Reutte.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Teilen Sie unsere Auffassung, wonach Dr. Klaus Meßner mit dem gegenständlichen
Verhalten seine persönlichen Interessen unter unzulässiger Ausnützung seines
öffentlichen Amtes als Vorsteher des BG Reutte wahrnehmen wollte?
2. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden bzw. werden in dieser Angelegenheit gesetzt,
um klarzustellen, daß eine derartige Vorgangsweise im Interesse der
Aufrechterhaltung des richterlichen Ansehens unzulässig ist?