1269/J

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und KoIlegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Weisung vom 29.7.1996

 

 

 

 

Der Bundesminister für Inneres hat am 29.7.1996 folgende Weisung erteilt:

 

,,Sollten im Zuge der unterschiedIichsten ErmittIungen durch Organe des BMl

Erkenntnisse über mögliche strafrechtlich reIevante Verstrickungen von politischen

Funktionsträgern oder ParteiangesteIlten - egal welcher Partei - bekannt werden, ist

zu dem Zeitpunkt und in der Weise nach dem Legalitätsprinzip die Anzeige an die

jeweils zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten, wie in allen anderen

gleichgelagerten Fällen. Für Opportunitätsüberlegungen ist kein Raum. In alIen

FälIen ist grundsätzlich äußerste Verschwiegenheit und VertrauIichkeit zu

gewährleisten. ln poIitischen Fällen ist außerdem vor Anzeigeerstattung an mich zu

berichten."

 

Der Hinweis auf das LegaIitätsprinzip ist ebenso wie die Ausführungen, daß für

OpportunitätsüberIegungen kein Raum sei, durchaus der GesetzesIage

entsprechend. Es erhebt sich aber die Frage, warum der Innenminister die Exekutive

auf dieses Basiswissen jedes Beamten gesondert hinweist.

 

Dem Erstanfrager erscheint es legitim, daß sich der Innenminister über alIfäIlige

poIitisch relevante Anzeigen informieren möchte. Daß diese lnformation jedoch vor

Anzeigeerstattung erfolgen soll, erscheint doch bedenklich und schafft zumindest

Zweifel an der Absicht des Ministers.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für lnneres folgende

 

Anfrage:

 

1. Ist der lnhaIt der am Beginn der Anfrage wiedergegebenen Weisung richtig?

 

2. Warum haIten Sie es für notwendig, auf eine wohl jedem Exekutivbeamten

geIäufige, eindeutige Rechtslage in einem ErIaß hinzuweisen?

 

3. Aus welchen Gründen hat die Information an den Innenminister in poIitischen

Fällen vor Anzeigeerstattung zu erfolgen?

 

4. Sind Sie bereit, die Weisung in diesem Punkt zu ändern?

Wenn ja, wann?Wenn nein, warum nicht?

 

5. Gibt es eine dem StaatsanwaItschaftsgesetz (das die BerichtspfIichten genau

regeIt) vergIeichbare gesetzIiche GrundIage für die ErteiIung von generellen

Berichtsaufträgen auch im Bereich der Sicherheitsexekutive?

 

Wenn nein, auf welcher Grundlage basiert dann ihre Weisung, in den ange-

führten FälIen den Bundesminister v o r Anzeigeerstattung zu informieren?