1269/J
der Abgeordneten Mag. Kukacka
und KoIlegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Weisung vom 29.7.1996
Der Bundesminister für Inneres hat am 29.7.1996 folgende Weisung erteilt:
,,Sollten im Zuge der unterschiedIichsten ErmittIungen durch Organe des BMl
Erkenntnisse über mögliche strafrechtlich reIevante Verstrickungen von politischen
Funktionsträgern oder ParteiangesteIlten - egal welcher Partei - bekannt werden, ist
zu dem Zeitpunkt und in der Weise nach dem Legalitätsprinzip die Anzeige an die
jeweils zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten, wie in allen anderen
gleichgelagerten Fällen. Für Opportunitätsüberlegungen ist kein Raum. In alIen
FälIen ist grundsätzlich äußerste Verschwiegenheit und VertrauIichkeit zu
gewährleisten. ln poIitischen Fällen ist außerdem vor Anzeigeerstattung an mich zu
berichten."
Der Hinweis auf das LegaIitätsprinzip ist ebenso wie die Ausführungen, daß für
OpportunitätsüberIegungen kein Raum sei, durchaus der GesetzesIage
entsprechend. Es erhebt sich aber die Frage, warum der Innenminister die Exekutive
auf dieses Basiswissen jedes Beamten gesondert hinweist.
Dem Erstanfrager erscheint es legitim, daß sich der Innenminister über alIfäIlige
poIitisch relevante Anzeigen informieren möchte. Daß diese lnformation jedoch vor
Anzeigeerstattung erfolgen soll, erscheint doch bedenklich und schafft zumindest
Zweifel an der Absicht des Ministers.
Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für lnneres folgende
Anfrage:
1. Ist der lnhaIt der am Beginn der Anfrage wiedergegebenen Weisung richtig?
2. Warum haIten Sie es für notwendig, auf eine wohl jedem Exekutivbeamten
geIäufige, eindeutige Rechtslage in einem ErIaß hinzuweisen?
3. Aus welchen Gründen hat die Information an den Innenminister in poIitischen
Fällen vor Anzeigeerstattung zu erfolgen?
4. Sind Sie bereit, die Weisung in diesem Punkt zu ändern?
Wenn ja, wann?Wenn nein, warum nicht?
5. Gibt es eine dem StaatsanwaItschaftsgesetz (das die BerichtspfIichten genau
regeIt) vergIeichbare gesetzIiche GrundIage für die ErteiIung von generellen
Berichtsaufträgen auch im Bereich der Sicherheitsexekutive?
Wenn nein, auf welcher Grundlage basiert dann ihre Weisung, in den ange-
führten FälIen den Bundesminister v o r Anzeigeerstattung zu informieren?