1282/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka

und Genossen

an die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend allgemeine Geschäftsbedingungen bei Kreditaufnahmen

 

 

Mehrere Banken haben in letzter Zeit ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen bei

Kreditverträgen dahingehend erweitert, daß zur Sicherstellung der Kreditforderung eine

Verpfändung des pfändbaren Teils der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus

Arbeitsverhältnissen eingegangen werden muß (siehe Beilage). Diese Vorgangsweise wird

auch dann von den Banken gewählt, wenn der Kreditnehmer bisher völlig unauffällig seinen

Verpflichtungen gegenüber der Bank nachgekommen ist und der Kreditbetrag sich im

normalen Umfang bewegt.

 

Dies führt aber dazu, daß der Arbeitgeber von dieser Verpfändung benachrichtigt wird und

ihm gegenüber erklärt wird, daß dann gem. § 300a EO um eme Überweisung sämtlicher

pfändbarer Bezugsteile ersucht wird, wenn der Arbeitnehmer seinen Vetpflichtungen der

Bank gegenüber nicht vereinbarungsgemäß nachkommt (siehe Beilage). Diese Information

des Arbeitgebers kann aber in vielen Fällen dem Arbeitnehmer zu schwerstem

wirtschaftlichen Schaden, der bis zur Kündigung reichen kann, führen. Die von den Banken

gewählte Vorgangsweise entspricht daher nach Auffassung der anfragestellenden

Abgeordneten weder den Gtundzügen des Datenschutzes noch dem Grundgedanken eines

entwickelten Konsumentenschutzes. .

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Gesundheit und

Konsumentenschutz daher nachstehende

 

 

Anfrage:

 

Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise der Banken aus der Sicht Ihres Ressorts?

 

 

 

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