1282/J
der Abgeordneten Dr. Kostelka
und Genossen
an die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz
betreffend allgemeine Geschäftsbedingungen bei Kreditaufnahmen
Mehrere Banken haben in letzter Zeit ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Kreditverträgen dahingehend erweitert, daß zur Sicherstellung der Kreditforderung eine
Verpfändung des pfändbaren Teils der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus
Arbeitsverhältnissen eingegangen werden muß (siehe Beilage). Diese Vorgangsweise wird
auch dann von den Banken gewählt, wenn der Kreditnehmer bisher völlig unauffällig seinen
Verpflichtungen gegenüber der Bank nachgekommen ist und der Kreditbetrag sich im
normalen Umfang bewegt.
Dies führt aber dazu, daß der Arbeitgeber von dieser Verpfändung benachrichtigt wird und
ihm gegenüber erklärt wird, daß dann gem. § 300a EO um eme Überweisung sämtlicher
pfändbarer Bezugsteile ersucht wird, wenn der Arbeitnehmer seinen Vetpflichtungen der
Bank gegenüber nicht vereinbarungsgemäß nachkommt (siehe Beilage). Diese Information
des Arbeitgebers kann aber in vielen Fällen dem Arbeitnehmer zu schwerstem
wirtschaftlichen Schaden, der bis zur Kündigung reichen kann, führen. Die von den Banken
gewählte Vorgangsweise entspricht daher nach Auffassung der anfragestellenden
Abgeordneten weder den Gtundzügen des Datenschutzes noch dem Grundgedanken eines
entwickelten Konsumentenschutzes. .
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Gesundheit und
Konsumentenschutz daher nachstehende
Anfrage:
Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise der Banken aus der Sicht Ihres Ressorts?
Anlage wurde nicht gescannt !!!