1292/J

 

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Zivildienst bei der Polizei

 

 

Seit 1992 werden Zivildiener auch bei der Polizei eingesetzt. Die Dienstleistung im Rahmen

der Polizei wurden im § 3 (2) ZDG unter den Begriffen "Vorsorge für die öffentliche

Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr" gefaßt. Die Exekutive erscheint als

uniformierter, bewaffneter und nach militärischem Muster organisierte Institution nicht als

Einsatzort für Zivildiener geeignet.

Gerade vor dem Hintergrund dessen, daß Zivildiener Waffengewalt ablehnen, und daß die

Zugehörigkeit zu einem Wachkörper ein Ausschlußgrund vom Zivildienst darstellt,

erscheint es absurd, daß Zivildiener in einem ebensolchen Wachkörper eingebunden sind.

Daß der "Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist" §2(3) und in einer klaren

organisatorischen und institutionellen Trennung vom Bundesheer zu halten ist, hat

ebendiesen Grund, daß entsprechend des Grundrechtes des §2(1) Z1 , der

Gewissensverweigerer vor Gewaltanwendung auch im Sinne organisatorischer und

funktioneller Nähe, insbesondere vor der Einbindung in die Hierarchie eines bewaffneten

Körpers zu bewahren ist.

 

Aus der Praxis der Zivildienstberatung geht eindeutig hervor, daß Zivildiener, die im

Rahmen der Polizei eingesetzt werden, auch weit über die in §3 (2) angegebenen

Dienstleistungsgebiete hinaus eingesetzt werden. So sollen während der Studentenstreiks

und -demonstrationen im Frühjahr 1996 Zivildiener zwischen DemonstrantInnen und Polizei

zum Zwecke der Aufstellung von Tretgittern u.ä. eingesetzt worden sein. Während die

Polizei mit Helmen und Schilden hinter den Tretgittern aufgereiht stand, tummelten sich die

Zivildiener vor diesen und den herannahenden Demonstranten.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1 . Wieviele Zivildiener sind bei der Bundespolizei eingesetzt?

 

2. Bei welchen verschiedenen Dienststellen sind Zivildiener eingesetzt?

 

3. Welche dieser Einrichtungen lassen sich dem Bereich "Vorsorge für die öffentliche

Sicherheit" und welche dem Bereich "Sicherheit im Straßenverkehr" zuordnen?

 

4. Inwieweit werden Zivildiener bei der Bundespolizei in Bereichen eingesetzt, die sich

nicht der "Vorsorge der öffentlichen Sicherheit" oder der "Sicherheit im

Straßenverkehr'' , sondern der sonstigen Sicherheitsverwaltung zuordnen lassen?

 

5. Inwieweit werden Zivildiener im Weisungsverhältnis von Exekutivbeamten eingesetzt?

 

6. Wie schätzen Sie Herr Minister den Widerspruch zwischen den im §2 (1) normierten

Grundrecht, auf einen Dienst außerhalb bewaffneter Körper und der Polizei als

Zivildienststelle ein?

 

7. Wie sehen Sie Herr Minister den Gegensatz, daß ein Gewissensverweigerer der einem

Wachkörper angehört vom Zivildienst ausgeschlossen ist, umgekehrt jedoch

Zivildienststellen bei einem ebensolchen Wachkörper bestehen?