1292/J
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Zivildienst bei der Polizei
Seit 1992 werden Zivildiener auch bei der Polizei eingesetzt. Die Dienstleistung im Rahmen
der Polizei wurden im § 3 (2) ZDG unter den Begriffen "Vorsorge für die öffentliche
Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr" gefaßt. Die Exekutive erscheint als
uniformierter, bewaffneter und nach militärischem Muster organisierte Institution nicht als
Einsatzort für Zivildiener geeignet.
Gerade vor dem Hintergrund dessen, daß Zivildiener Waffengewalt ablehnen, und daß die
Zugehörigkeit zu einem Wachkörper ein Ausschlußgrund vom Zivildienst darstellt,
erscheint es absurd, daß Zivildiener in einem ebensolchen Wachkörper eingebunden sind.
Daß der "Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist" §2(3) und in einer klaren
organisatorischen und institutionellen Trennung vom Bundesheer zu halten ist, hat
ebendiesen Grund, daß entsprechend des Grundrechtes des §2(1) Z1 , der
Gewissensverweigerer vor Gewaltanwendung auch im Sinne organisatorischer und
funktioneller Nähe, insbesondere vor der Einbindung in die Hierarchie eines bewaffneten
Körpers zu bewahren ist.
Aus der Praxis der Zivildienstberatung geht eindeutig hervor, daß Zivildiener, die im
Rahmen der Polizei eingesetzt werden, auch weit über die in §3 (2) angegebenen
Dienstleistungsgebiete hinaus eingesetzt werden. So sollen während der Studentenstreiks
und -demonstrationen im Frühjahr 1996 Zivildiener zwischen DemonstrantInnen und Polizei
zum Zwecke der Aufstellung von Tretgittern u.ä. eingesetzt worden sein. Während die
Polizei mit Helmen und Schilden hinter den Tretgittern aufgereiht stand, tummelten sich die
Zivildiener vor diesen und den herannahenden Demonstranten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1 . Wieviele Zivildiener sind bei der Bundespolizei eingesetzt?
2. Bei welchen verschiedenen Dienststellen sind Zivildiener eingesetzt?
3. Welche dieser Einrichtungen lassen sich dem Bereich "Vorsorge für die öffentliche
Sicherheit" und welche dem Bereich "Sicherheit im Straßenverkehr" zuordnen?
4. Inwieweit werden Zivildiener bei der Bundespolizei in Bereichen eingesetzt, die sich
nicht der "Vorsorge der öffentlichen Sicherheit" oder der "Sicherheit im
Straßenverkehr'' , sondern der sonstigen Sicherheitsverwaltung zuordnen lassen?
5. Inwieweit werden Zivildiener im Weisungsverhältnis von Exekutivbeamten eingesetzt?
6. Wie schätzen Sie Herr Minister den Widerspruch zwischen den im §2 (1) normierten
Grundrecht, auf einen Dienst außerhalb bewaffneter Körper und der Polizei als
Zivildienststelle ein?
7. Wie sehen Sie Herr Minister den Gegensatz, daß ein Gewissensverweigerer der einem
Wachkörper angehört vom Zivildienst ausgeschlossen ist, umgekehrt jedoch
Zivildienststellen bei einem ebensolchen Wachkörper bestehen?