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der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Annemarie Reitsamer, Emmerich Schwemlein,
Dr. Ewald Nowotny
und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend ,,Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 213 Finanzstrafgesetz"
Am 4. Juli 1996 hätte am Landesgericht Salzburg der sog. ,,kleine WEB-Prozeß" stattfinden
sollen, bei dem sich die Angeklagten wegen millionenschwerer Steuerhinterziehung
verantworten sollten. Dabei wurde aber die Öffentlichkeit sofort nach § 213 Abs. 1 Z a
Finanzstrafgesetz vom Verfahren ausgeschlossen. Dieser Ausschluß der Öffentlichkeit
erstreckt sich auch auf die Akteneinsicht Dritter sowie auf die Verkündigung der
Urteilsentscheidungsgründe. Der Staatsanwaltschaft steht gegen diese Entscheidung kein
Rechtsmittel zu.
Dieser Ausschluß ist Ausfluß des sog. ,,Steuergeheimnisses", da in einem
Finanzstrafverfahren auch betriebliche und steuerliche Verhältnisse der Angeklagten erörtert
werden. Dieser Grundsatz wurde auch dieser Ausschluß-Entscheidung zugrundegelegt,
obwohl dieses Finanzstrafverfahren bzw. dessen Ausgang für das ,,große" WEB-
Strafverfahren und fuür anhängige Zivilverfahren (die bereits von geschädigten Anlegern
angestrengt wurden) rechtlich von wesentlicher Bedeutung ist.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1. Halten Sie den Ausschluß der Öffentlichkeit (inkl. der Verwehrung der Akteneinsicht
durch Dritte) nach § 213 Finanzstrafgesetz für noch gerechtfertigt?
2. Gibt es diese bzw. ähnliche Ausschlußgründe bei Finanzstrafverfahren auch in der
BRD?
3. In welchen sonstigen europäischen Ländern existieren diese oder ähnliche
AusschIußgründe bei Finanzstrafverfahren?
4. Führt nicht dieser Ausschluß der Öffentlichkeit - mit dem sog. Grundsatz des
Steuergeheimnisses gefolgt wird - dazu, daß dabei zwar ,,Steuersünder" geschützt
werden, jedoch Personen, die sich als Privatbeteiligte einem gerichtlichen
Strafverfahren angeschlossen haben (z.B. durch fehlende Akteneinsicht bzw.
Parteistellung), benachteiligt werden.
5. Sehen Sie dabei nicht auch diese Nachteile für Personen (z.B. geschädigte Anleger),
die gegen dieselben Personen ein Zivilverfahren angestrengt haben.
6. Wenn nein, warum nicht?
7. Smd Sie bereit, § 213 Finanzstrafgesetz dahingehend zu novellieren, daß die
Öffentlichkeit in Zukunft dann nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wenn
darüberhinaus in einem Zivilverfahren über strittige Ansprüche Dritter gegenüber
den in einem Finanzstrafverfahren Angeklagten oder in einem weiteren gerichtlichen
Strafverfahren über die strafrechtliche Relevanz entschieden wird?
8. Sind Sie bereit, § 213 Finanzstrafgesetz auch dahingehend zu novellieren, daß der
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben wird, gegen eine derartige Entscheidung
ein Rechtsmittel zu ergreifen?