1360/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Khol

und Kollegen

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend langandauernde Untersuchungshaft für einen weitgehend unbescholtenen Tiroler

 

 

 

Der Schmied Arnold M. aus Leutasch, politischer Bezirk Innsbruck, ist in Tirol und weit

über die Grenzen des Landes hinaus als Schmied der Dornenkrone, die beim l75-Jahr

Gedenkzug des Tiroler Freiheitskrieges 1809 im Innsbrucker Festumzug mitgetragen wurde,

bekannt geworden. Arnold M. ist auch bekannt dafür, daß er in ,,Michael Kohlhaas-Manier"

für die Rechte anderer eintritt und dabei auch zu ungewöhnlichen Aktionen Zuflucht nimmt.

Es besteht der Eindruck, daß er den Behörden dabei lästig geworden ist und es hat den

Anschein, daß er daher auch ungerecht behandeIt wird.

 

Arnold M. befindet sich nunmehr im Verfahren 22 Vr 2521/95, Hv 52/96 des LG Innsbruck

wegen des Verdachts der Erpressung seit mehr aIs einem Jahr in Untersuchungshaft.

Angeblich hat Arnold M. versucht, die Gemeinde Leutschach mit der Drohung,

Lebensmittel zu vergiften, zu erpressen. Dabei geht es um 370.000 DM. Es gibt bereits

Sachverständigengutachten, die diesen Anklagevorwurf entkräften.

 

In dem Schöffengerichtsverfahren ist trotz mehrerer Verhandlungen bisher ein Urteil in

erster Instanz nicht erflossen. In seinen Entscheidungen über Haftbeschwerden beruft sich

das Gericht immer auf das Vorliegen von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden

Vorstrafen. Dabei handelt es sich aber um einige kleinere Pressevergehen, die schon lange

zurückliegen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

ANFRAGE

 

1. Wie beurteilt die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Vorliegen der Haftgründe im Lichte

der dürftigen Beweisergebnisse der bisherigen Hauptverhandlung?

 

 

2. Wird die Staatsanwaltschaft Innsbruck im Lichte dieser Überlegungen einen

 

Enthaftungsantrag steIlen bzw. sich gegen einem vom Angeklagten gestellten

 

Enthaftungsantrag nicht aussprechen?

 

 

3. Wie steht die Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Frage der Anwendung gelinderer Mittel?