1365/J

 

 

 

der Abg. Mag. T rattner

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Konsequenzen in der OcNB infolge des OGH-Urteiles 1 Ob 8/95 (betreffend die

Erteilung einer Devisenhändlerermächtigung an die Rieger-Bank AG)

 

 

Auf Grund des Urteiles des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 8/95 vom 17. Oktober 1995, womit

sowohl das Urteil des OLG Wien als auch das Urteil des LG für Zivilrechtsachen Wien bestätigt

wurden, steht fest, daß im Vetfahren betreffend die Erteilung einer Devisenhändlerermächtigung an

die Rieger Bank AG seitens der OeN B bzw. ihrer Bediensteten inhaltlich falsche Aktenvermerke

nachträglich verfertigt wurden, die dann zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer

Devisenhändlerermächtigung benützt wurden (wenngleich auch infolge unrichtiger Rechtsaus-

legung durch die OeN B diese abweislichcn Bescheide ohnehin aufgehoben wurden, VWGH-

Erkenntnis vom 9.2.1990. ZI. 87/17/0260).

 

Durch dieses Urteil des OGH steht fest, daß der Bund aus dem Titel der Amtshaftung einen

ziffemmäßig noch nicht bestimmten, jedenfalls aber sehr hohen Betrag für das Fehlverhalten der

Oesterreichischen Nationalbank zu leisten haben wird.

 

Aus gegebenem AnIaß stellen die unterfertigtcn Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen

folgende

 

A n f r a g e :

 

 

1. Welche Maßnahmen gedenkcn Sie zu crgreifen - sei es als Aktionärsvertreter des Bundes, sei es

in Erfüllung des Gesetzesauftrages, darüber zu wachen, daß die Bank gemäß den Gesetzen

2

vorgeht - um zu verhindern, daß künftig das Direktorium oder einzelne Bedienstete der Bank

derartige Mißstände einreißen Iäßt / lassen, oder sich an ihnen sogar aktiv beteiligt?

 

2. Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, damit die finanziellen Lasten aus dem Titel der Amts-

haftung nicht den Bund trcffen. sondern von den Schuldtragenden, jedenfalls aber von der

OeNB, dem Bund ersctzt werden?

 

3. Sind im Budget 1996 bzw. 1997 die den Bund betreffende Ausgabe einerseits und die gemäß §

3 Amtshattungsgesetz korrespondierende Einnahme aus Zahlungen der OeNB bzw. der

verantwortlichen Bediensteten und Direktoriumsmitglieder berücksichtigt?

Wenn ja, mit weIcher Höhe?

Wenn nein, warum nicht?

 

4. Hat die OcNB nach Vorliegen des oberstgerichtIichen Urteils eine unbedingte Zahlungspflicht

in der Höhe des Betrages, den der Bund zu zahlen hat, anerkannt?

 

5. Hat der Bund den verantwortIichen Direktoriumsmitgliedem bzw. Bediensteten der OeNB den

Streit verkündet?

Wenn nein, warum nicht und werden Sie noch diese Weisung erteiIen?

 

6. Haben Sie dic Finanzprokuratur angcwicsen, die Regreßansprüche gegen die verantwortlichen

Bediensteten bzw. DirektoriumsmitgIieder der OeNB klagsweise (§ 3 AHG) durchzusetzen?

Wenn nein, warum nicht?

 

7. Ist es richtig, daß die OeN B an die Rieger-Bank AG einen Schadenersatz in der Höhe von über

350 Mio zu zahlen hat?

Wenn nein, in welcher Höhe liegt der Betrag?

 

8. Welche personellen Konsequenzen wurden/werden aus dem FehlverhaIten der Mitarbeiter der

OeNB gezogen?