1367/J
der Abg. Böhacker
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Auslegung des § 37 Abs. 5 EStG
Gemäß § 37 Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte auf die Hälfte des
auf das gesamte Einkommen entfaIlenden Durchschnittsteuersatzes. Eine Voraussetzung für die
Gewährung des ermäßig.ten Stcuersatzes (nach Abs. 5) ist die Vollendung des 60. Lebensjahres und
die Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen.
Für viele Selbständige, die nebenbei eine politische Tätigkeit ausüben, ist es derzeit unklar, ob sie
gleichzeitig mit einer Betriebsaufgabe auch ihre politischen Funktionen zurücklegen müssen, um in
den Genuß des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 5 zu kommen.
Aus gegebenem Anlaß stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für
Finanzen folg.ende
A n f r a g e :
Müssen gemäß § 37 Abs. 5 Selbständige nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Zuge der
Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit ebenfalls alle politischen Funktionen (z.B. Gemeindemandatar,
Bürgermeister oder Abgeordneter) zurücklegen, um in den Genuß dcs ermäßigten Steuersatzes zu
kommen?