1367/J

 

 

 

der Abg. Böhacker

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Auslegung des § 37 Abs. 5 EStG

 

 

Gemäß § 37 Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte auf die Hälfte des

auf das gesamte Einkommen entfaIlenden Durchschnittsteuersatzes. Eine Voraussetzung für die

Gewährung des ermäßig.ten Stcuersatzes (nach Abs. 5) ist die Vollendung des 60. Lebensjahres und

die Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen.

 

Für viele Selbständige, die nebenbei eine politische Tätigkeit ausüben, ist es derzeit unklar, ob sie

gleichzeitig mit einer Betriebsaufgabe auch ihre politischen Funktionen zurücklegen müssen, um in

den Genuß des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 5 zu kommen.

 

Aus gegebenem Anlaß stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für

Finanzen folg.ende

 

A n f r a g e :

 

Müssen gemäß § 37 Abs. 5 Selbständige nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Zuge der

Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit ebenfalls alle politischen Funktionen (z.B. Gemeindemandatar,

Bürgermeister oder Abgeordneter) zurücklegen, um in den Genuß dcs ermäßigten Steuersatzes zu

kommen?