1382/J

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

 

betreffend rechtswidrige Ausstrahlung von Werbefenstern über das Kabelnetz in Östereich

 

 

 

 

 

 

 

Seit einigen Monaten werden in Östereich über verschiedene Kabelnetze

Östereichwerbefenster und Bundesligafußballspiele mit Östereichwerbung ausgestrahlt.

Diese Programme werden zunächst von RTL bzw SAT1 über Satellit in Östereich

ausgestrahlt. Für den TV-Konsumenten mit Kabelanschluß sind diese Programme jedoch

erst dann zu empfangen , wenn diese Progamme von den Kabelnetzbetreibern entschlüsselt

und in das Kabelnetzt eingespeist werden. Bei diesen Kabelnetzbetreibern handelt es sich

somit um Kabelrundfunkveranstalter/innen. Für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen

in Kabelnetzen bedarf es jedoch einer Lizenz, die erst nach Inkrafttreten des

Kabelrundfunkgesetzes erteilt werden kann. Die Ausstrahlung der Östereichwerbefenster

von RTL und SAT1 im Rahmen der Fußballübertragungen über die KabeInetze ist somit

rechtswidrig.

 

Der Europäische Gerichtshof hat im übrigen zu Art 59 EWG-Vertrag über den freien

Dienstleistungsverkehr bereits festgestellt, daß einem Mitgliedstaat nicht das Recht zum

Erlaß von Vorschriften abgesprochen werden kann, die verhindern sollen, daß der

Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses

Staates ausgerichtet ist, sich die durch den Vertrag garantierten Freiheiten zunutzemacht,

um sich den Berufsregelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im

Gebiet dieses Staates niedergelassen wäre (Urteil Van Binsbergen, a.a.O.).

 

Daraus folgt, daß ein Mitgliedstaat eine Hörfunk- und Fernsehanstalt, die sich in einem

anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort für das Gebiet des ersten Staates bestimmte

Diensleistungen zu erbringen, als eine inländische Sendeanstalt ansehen kann, denn durch

diese Maßnahme soll verhindert werden, daß sich die Anstalten, die sich in einem anderen

Mitgliedstaat niederlassen, mittels der Ausübung der im Vertrag garantierten Freiheiten in

mißbräuchlicher Weise den Verpflichtungen entziehen können, die sich aus den

inländischen Rechtsvorschriften ergeben, im vorliegenden Fall den Verpflichtungen, durch

die der pluralistische und nicht kommerzielle Inhalt der Programme gewährleistet werden

soll (siehe EuGH vom 5.10.1994, Rs C-23/93).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1 . Wurde von Ihrem Ministerum die Zulässigkeit der Verbreitung der

Östereichwerbefenster von RTL und der Östereichwerbung von SAT1 im Rahmen

der Übertragung eines Fußballspieles über die Kabelnetze in Östereich gesetzlich

überprüft?

 

Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist Ihr Ministerium gekommen?

 

2. Wurde vom Bundeskanzleramt bzw von anderen Stellen betreffend die rechtswidrige

Ausstrahlung von Östereichwerbefenstern über die Kabelnetze Anzeige erstattet?

 

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

 

3. Ist Ihr Ministerium bzw die zuständige Fernmeldebehörde aufgrund der Anzeigen tätig

geworden?

 

Wenn ja, in welcher Form?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

4. Werden Sie dafür sorgen, daß die rechtswidrige Ausstrahlung von

Östereichwerbefenstern über die Kabelnetze eingestellt wird?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

5. Vor wenigen Jahren wurden noch Radioveranstalter/innen, die ihr Radioprogramm

(ohne Werbeeinschaltungen) ohne gesetzliche Genehmigung verbreiteten (sogenannte

Radiopirat/inn/en) , mit Hubschrauber und bewaffenten Sicherheitsbehörden verfolgt.

Außerdem wurden zahlreiche Geräte beschlagnahmt. Wie rechtfertigen Sie die

unterschiedliche Behandlung von einerseits diesen Vertretern freier nicht

kommerzieller Radios, die als ''Radiopirat/inn/en" mit aller Schärfe verfolgt wurden,

und andererseits den Kabelnetzbetreiber/inne/n, die derzeit in rechtswidriger Weise

für die Verbreitung von Östereichwerbefenstern über die Kabelnetze in Östereich