1382/J
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
betreffend rechtswidrige Ausstrahlung von Werbefenstern über das Kabelnetz in Östereich
Seit einigen Monaten werden in Östereich über verschiedene Kabelnetze
Östereichwerbefenster und Bundesligafußballspiele mit Östereichwerbung ausgestrahlt.
Diese Programme werden zunächst von RTL bzw SAT1 über Satellit in Östereich
ausgestrahlt. Für den TV-Konsumenten mit Kabelanschluß sind diese Programme jedoch
erst dann zu empfangen , wenn diese Progamme von den Kabelnetzbetreibern entschlüsselt
und in das Kabelnetzt eingespeist werden. Bei diesen Kabelnetzbetreibern handelt es sich
somit um Kabelrundfunkveranstalter/innen. Für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen
in Kabelnetzen bedarf es jedoch einer Lizenz, die erst nach Inkrafttreten des
Kabelrundfunkgesetzes erteilt werden kann. Die Ausstrahlung der Östereichwerbefenster
von RTL und SAT1 im Rahmen der Fußballübertragungen über die KabeInetze ist somit
rechtswidrig.
Der Europäische Gerichtshof hat im übrigen zu Art 59 EWG-Vertrag über den freien
Dienstleistungsverkehr bereits festgestellt, daß einem Mitgliedstaat nicht das Recht zum
Erlaß von Vorschriften abgesprochen werden kann, die verhindern sollen, daß der
Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses
Staates ausgerichtet ist, sich die durch den Vertrag garantierten Freiheiten zunutzemacht,
um sich den Berufsregelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im
Gebiet dieses Staates niedergelassen wäre (Urteil Van Binsbergen, a.a.O.).
Daraus folgt, daß ein Mitgliedstaat eine Hörfunk- und Fernsehanstalt, die sich in einem
anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort für das Gebiet des ersten Staates bestimmte
Diensleistungen zu erbringen, als eine inländische Sendeanstalt ansehen kann, denn durch
diese Maßnahme soll verhindert werden, daß sich die Anstalten, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat niederlassen, mittels der Ausübung der im Vertrag garantierten Freiheiten in
mißbräuchlicher Weise den Verpflichtungen entziehen können, die sich aus den
inländischen Rechtsvorschriften ergeben, im vorliegenden Fall den Verpflichtungen, durch
die der pluralistische und nicht kommerzielle Inhalt der Programme gewährleistet werden
soll (siehe EuGH vom 5.10.1994, Rs C-23/93).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1 . Wurde von Ihrem Ministerum die Zulässigkeit der Verbreitung der
Östereichwerbefenster von RTL und der Östereichwerbung von SAT1 im Rahmen
der Übertragung eines Fußballspieles über die Kabelnetze in Östereich gesetzlich
überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist Ihr Ministerium gekommen?
2. Wurde vom Bundeskanzleramt bzw von anderen Stellen betreffend die rechtswidrige
Ausstrahlung von Östereichwerbefenstern über die Kabelnetze Anzeige erstattet?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
3. Ist Ihr Ministerium bzw die zuständige Fernmeldebehörde aufgrund der Anzeigen tätig
geworden?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
4. Werden Sie dafür sorgen, daß die rechtswidrige Ausstrahlung von
Östereichwerbefenstern über die Kabelnetze eingestellt wird?
Wenn nein, warum nicht?
5. Vor wenigen Jahren wurden noch Radioveranstalter/innen, die ihr Radioprogramm
(ohne Werbeeinschaltungen) ohne gesetzliche Genehmigung verbreiteten (sogenannte
Radiopirat/inn/en) , mit Hubschrauber und bewaffenten Sicherheitsbehörden verfolgt.
Außerdem wurden zahlreiche Geräte beschlagnahmt. Wie rechtfertigen Sie die
unterschiedliche Behandlung von einerseits diesen Vertretern freier nicht
kommerzieller Radios, die als ''Radiopirat/inn/en" mit aller Schärfe verfolgt wurden,
und andererseits den Kabelnetzbetreiber/inne/n, die derzeit in rechtswidriger Weise
für die Verbreitung von Östereichwerbefenstern über die Kabelnetze in Östereich