1383/J
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend rechtswidrige Ausstrahlung von Werbefenstern über das Kabelnetz in Österreich
Seit einigen Monaten werden in Östereich über verschiedene Kabelnetze
Östereichwerbefenster und Bundesligafußballspiele mit Österreichwerbung ausgestrahlt.
Diese Programme werden zunächst von RTL bzw SAT1 über Satellit in Östereich
ausgestrahlt. Für den TV-Konsumenten mit Kabelanschluß sind diese Programme jedoch
erst dann zu empfangen, wenn diese Programme von den Kabelnetzbetreibern entschlüsselt
und in das Kabelnetz eingespeist werden. Bei diesen Kabelnetzbetreibern handelt es sich
somit um Kabelrundfunkveranstalter/innen. Für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen
in Kabelnetzen bedarf es jedoch einer Lizenz, die erst nach Inkrafttreten des
Kabelrundfunkgesetzes erteilt werden kann. Die Ausstrahlung der Östereichwerbefenster
von RTL und SATl im Rahmen der Fußballübertragungen über die Kabelnetze ist somit
rechtswidrig.
Der Europäische Gerichtshof hat im übrigen zu Art 59 EWG-Vertrag über den freien
Dienstleistungsverkehr bereits festgestellt, daß einem Mitgliedstaat nicht das Recht zum
Erlaß von Vorschriften abgesprochen werden kann, die verhindern sollen, daß der
Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses
Staates ausgerichtet ist, sich die durch den Vertrag garantierten Freiheiten zunutzemacht,
um sich den Berufsregelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im
Gebiet dieses Staates niedergelassen wäre (Urteil Van Binsbergen, a.a.O.).
Daraus folgt, daß ein Mitgliedstaat eine Hörfunk- und Fernsehanstalt, die sich in einem
anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort für das Gebiet des ersten Staates bestimmte
Diensleistungen zu erbringen, als eine inländische Sendeanstalt ansehen kann, denn durch
diese Maßnahme soll verhindert werden, daß sich die Anstalten, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat niederlassen, mittels der Ausübung der im Vertrag garantierten Freiheiten in
mißbräuchlicher Weise den Verpflichtungen entziehen können , die sich aus den
inländischen Rechtsvorschriften ergeben, im vorliegenden Fall den Verpflichtungen, durch
die der pluraIistische und nicht kommerzielle InhaIt der Programme gewährleistet werden
soll (siehe EuGH vom 5. 10. 1994, Rs C-23/93).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wurde vom Bundeskanzleramt die Zulässigkeit der Verbreitung der Östereich-
werbefenster von RTL und der Österreichwerbung von SAT1 im Rahmen der
Übertragung eines Fußballspieles über die Kabelnetze in Östereich rechtlich
überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist das Bundeskanzleramt gekommen?
2. Wurde vom Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst bzw die zuständige Fernmeldebehörde von dieser Rechtslage verständigt?
3. Werden Sie sich dafür einsetzen , daß der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst dafür sorgt, daß diese rechtswidrige Ausstrahlung von
Österreichwerbefenster über die Kabelnetze geahndet wird?
Wenn nein , warum nicht?