1383/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend rechtswidrige Ausstrahlung von Werbefenstern über das Kabelnetz in Österreich

 

 

 

 

 

 

 

Seit einigen Monaten werden in Östereich über verschiedene Kabelnetze

Östereichwerbefenster und Bundesligafußballspiele mit Österreichwerbung ausgestrahlt.

Diese Programme werden zunächst von RTL bzw SAT1 über Satellit in Östereich

ausgestrahlt. Für den TV-Konsumenten mit Kabelanschluß sind diese Programme jedoch

erst dann zu empfangen, wenn diese Programme von den Kabelnetzbetreibern entschlüsselt

und in das Kabelnetz eingespeist werden. Bei diesen Kabelnetzbetreibern handelt es sich

somit um Kabelrundfunkveranstalter/innen. Für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen

in Kabelnetzen bedarf es jedoch einer Lizenz, die erst nach Inkrafttreten des

Kabelrundfunkgesetzes erteilt werden kann. Die Ausstrahlung der Östereichwerbefenster

von RTL und SATl im Rahmen der Fußballübertragungen über die Kabelnetze ist somit

rechtswidrig.

 

Der Europäische Gerichtshof hat im übrigen zu Art 59 EWG-Vertrag über den freien

Dienstleistungsverkehr bereits festgestellt, daß einem Mitgliedstaat nicht das Recht zum

Erlaß von Vorschriften abgesprochen werden kann, die verhindern sollen, daß der

Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses

Staates ausgerichtet ist, sich die durch den Vertrag garantierten Freiheiten zunutzemacht,

um sich den Berufsregelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im

Gebiet dieses Staates niedergelassen wäre (Urteil Van Binsbergen, a.a.O.).

 

Daraus folgt, daß ein Mitgliedstaat eine Hörfunk- und Fernsehanstalt, die sich in einem

anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort für das Gebiet des ersten Staates bestimmte

Diensleistungen zu erbringen, als eine inländische Sendeanstalt ansehen kann, denn durch

diese Maßnahme soll verhindert werden, daß sich die Anstalten, die sich in einem anderen

Mitgliedstaat niederlassen, mittels der Ausübung der im Vertrag garantierten Freiheiten in

mißbräuchlicher Weise den Verpflichtungen entziehen können , die sich aus den

inländischen Rechtsvorschriften ergeben, im vorliegenden Fall den Verpflichtungen, durch

die der pluraIistische und nicht kommerzielle InhaIt der Programme gewährleistet werden

soll (siehe EuGH vom 5. 10. 1994, Rs C-23/93).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Wurde vom Bundeskanzleramt die Zulässigkeit der Verbreitung der Östereich-

werbefenster von RTL und der Österreichwerbung von SAT1 im Rahmen der

Übertragung eines Fußballspieles über die Kabelnetze in Östereich rechtlich

überprüft?

 

Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist das Bundeskanzleramt gekommen?

 

2. Wurde vom Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und

Kunst bzw die zuständige Fernmeldebehörde von dieser Rechtslage verständigt?

 

3. Werden Sie sich dafür einsetzen , daß der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr

und Kunst dafür sorgt, daß diese rechtswidrige Ausstrahlung von

Österreichwerbefenster über die Kabelnetze geahndet wird?

 

Wenn nein , warum nicht?