1415/J
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Haftentschädigung bei UnschuId
Die Frage der Haftentschädigung für Freispruch interessiert in jüngster Zeit die
Öffentlichkeit. Die Medien berichten unter wörtlicher Zitierung von § 2 Abs. 1 lit b des
Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG), daß eine Entschädigung nur gewährt werden
könne, wenn jemand ,,freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist und der
Verdacht, daß der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet oder die
Verfolgung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist". Was das Gesetz damit meint, ist
sozusagen ein ,,glatter Freispruch" ohne jeden Zweifel. Die Ansprüche auf Haftentschädigung
des § 2 Abs. 1 lit b StEG beziehen sich ausschließlich auf die Untersuchungshaft, d.h. auf die
Haft bis zur Rechtskraft des Urteils.
Die untetzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Personen wurden jeweils in den Jahren 1993, 1994 und 1995 in
Untersuchungshaft genommen ?
2. Wie teilt sich diese Anzahl auf die einzelnen Gerichtshöfe auf ?
3. Wieviele Personen wurden jeweils in den Jahren 1993, 1994 und 1995 nach
gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in der Folge entweder außer
Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ? Die Freisprüche bitte nach ,,glatten
Freisprüchen" und ,,in dubio Freisprüchen" je nach Gerichtshof auflisten.
4. Wieviele Personen davon stellten jeweils in den Jahren 1993, 1994 und 1995 einen
Antrag auf Haftentschädigung ?
5. Wieviele Anträge wurden positiv für die ,,Beschuldigten" erledigt ?
6. Wie hoch waren die Haftentschädigungen jeweils in Summe ?
7. Es werden nur ,,vermögensrechtliche Nachteile" abgegolten. Besteht Tendenz, von
Ihren Seiten auch Schmerzensgeld für erlittene Seelenqualen den unschuldigen
Häftlingen zu gewähren ?
8. Wie hoch wären Ihrer Einschätzung nach die Haftentschädigungen, wenn ein
Anspruch (nur ,,vetmögensrechtlicher Schaden") bei jedem Freispruch gewährt
würde ?
9. Gibt es aus Ihrem Ressort Tendenzen, beim Anspruch der Haftentschädigung die
Unterscheidung von ,,glatten Freisprüchen" und ,,in dubio Freisprüchen" zu
reformieren ?
10. Wenn ja, wie sieht die Reform aus ?
11 . Wenn nein, wie begründen Sie diese Ablehnung ?
12. Wie ist die Frage der ,,Haftentschädigung"in Deutschland, Schweiz, Frankreich und
den USA geregelt und wie wird sie gehandhabt ?
13. Gibt es in diesen Ländern eine vergleichbare Regelung ?
14. Ist unser StEG EU-konform ?
15. Wenn nein, wann und wie wird EU-Konformität im Bereich des StEG hergestellt ?