1415/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Haftentschädigung bei UnschuId

 

 

Die Frage der Haftentschädigung für Freispruch interessiert in jüngster Zeit die

Öffentlichkeit. Die Medien berichten unter wörtlicher Zitierung von § 2 Abs. 1 lit b des

Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG), daß eine Entschädigung nur gewährt werden

könne, wenn jemand ,,freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist und der

Verdacht, daß der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet oder die

Verfolgung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist". Was das Gesetz damit meint, ist

sozusagen ein ,,glatter Freispruch" ohne jeden Zweifel. Die Ansprüche auf Haftentschädigung

des § 2 Abs. 1 lit b StEG beziehen sich ausschließlich auf die Untersuchungshaft, d.h. auf die

Haft bis zur Rechtskraft des Urteils.

 

Die untetzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wieviele Personen wurden jeweils in den Jahren 1993, 1994 und 1995 in

Untersuchungshaft genommen ?

 

2. Wie teilt sich diese Anzahl auf die einzelnen Gerichtshöfe auf ?

 

3. Wieviele Personen wurden jeweils in den Jahren 1993, 1994 und 1995 nach

gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in der Folge entweder außer

Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ? Die Freisprüche bitte nach ,,glatten

Freisprüchen" und ,,in dubio Freisprüchen" je nach Gerichtshof auflisten.

4. Wieviele Personen davon stellten jeweils in den Jahren 1993, 1994 und 1995 einen

Antrag auf Haftentschädigung ?

5. Wieviele Anträge wurden positiv für die ,,Beschuldigten" erledigt ?

6. Wie hoch waren die Haftentschädigungen jeweils in Summe ?

7. Es werden nur ,,vermögensrechtliche Nachteile" abgegolten. Besteht Tendenz, von

Ihren Seiten auch Schmerzensgeld für erlittene Seelenqualen den unschuldigen

Häftlingen zu gewähren ?

8. Wie hoch wären Ihrer Einschätzung nach die Haftentschädigungen, wenn ein

Anspruch (nur ,,vetmögensrechtlicher Schaden") bei jedem Freispruch gewährt

würde ?

9. Gibt es aus Ihrem Ressort Tendenzen, beim Anspruch der Haftentschädigung die

Unterscheidung von ,,glatten Freisprüchen" und ,,in dubio Freisprüchen" zu

reformieren ?

10. Wenn ja, wie sieht die Reform aus ?

11 . Wenn nein, wie begründen Sie diese Ablehnung ?

12. Wie ist die Frage der ,,Haftentschädigung"in Deutschland, Schweiz, Frankreich und

den USA geregelt und wie wird sie gehandhabt ?

13. Gibt es in diesen Ländern eine vergleichbare Regelung ?

14. Ist unser StEG EU-konform ?

15. Wenn nein, wann und wie wird EU-Konformität im Bereich des StEG hergestellt ?