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der Abgeordneten Motter, Schaffenrath und PartnerInnen

 

 

an das.Bundesministerium für Frauenangelegenheiten

.

 

betreffend unterschiedliche Kompetenzen der Gleichbehandlungsbeauftragten und der

Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen

 

 

Durch ein Schreiben der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMWF wurden wir

auf folgende Situation aufmerksam: Den Arbeitskreisen für Gleichbehandlungsfragen wird

gemäß §§ 106 a UOG, 14b KHOG, 24a AOG das Recht eingeräumt, bei Kollegialsitzungen -

soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden - mit beratender Stimme teilzunehmen,

Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen,

Sondervoten zu Protokoll zu geben, bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitg.liedern des

Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen, Einspruch und Auf.sichtsbesc.hwerde zu

erheben sowie die Universitätsangehörigen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von

ihnen entgegen zu nehmen.

 

Im Unterschied dazu sind Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß § 27 B-GBG lediglich

ermächtigt, Wünsche, Beschwerden, Anregungen oder Anzeigen einzelner Bediensteter

zugehöriger Dienststellen zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen und an die

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung weiterzuleiten.

 

Nun hat die Praxis im Wissenschaftsressort gezeigt, daß die Möglichkeiten der Einflußnahme

der Arbeitskreise wesentlich weitreichender sind und schon im Vorfeld einer zu treffenden

Personalentscheidung wirksam werden können, während die Gleichbehandlungsbeauftragten

meist erst nach erfolgter Diskriminierung und erst nach Kontaktaufnahme durch die

Betroffenen agieren können. Es zeigt sich daher, daß die Gleichbehandlungbeauftragten im

Vergleich zu den Arbeitskreisen derzeit keinen wirksamen Einfluß auf Personalfragen und

personelle Frauenförderung haben.

 

Die Arbeitsgruppe im BMWF strebt daher eine Vereinheitlichung - nämlich die Angleichung

der im B-GBG verankerten Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten an die Rechte der

Arbeitskreise - an.

 

Dies betrifft insbesondere:

. Die verpflichtende Weiterleitung des Ausschreibungstextes an die Gleichbehandlungs-

beauftragte vor Veröffentlichung des Ausschreibungstextes soll als Dienstpflicht formuliert

werden. Die Gleichbehandlungsbeauftragte soll bei mangelhaftem Ausschreibungstext oder

Nichteinhaltung der gesetzlichen Erfordernisse gemäß § 6 B-GBG ein Einspruchsrecht mit

aufschiebender Wirkung gelten machen können.

. Verankerung einer Bestimmung in Anlehnung an § 6 des Frauenförderungsplanes des

BMWF.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an Sie nun folgende

 

 

 

ANFRAGE

 

 

 

1 . Halten Sie die Forderungen, wie sie seitens der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

 

im BMWF erhoben werden für gerechtfertigt und sinnvoll?

 

 

2. Wenn nein, können Sie die Gründe, die zu Ihrer ablehnenden Haltung führen, bitte kurz

 

darlegen?

 

 

3. Wenn ja, welche Schritte werden Sie setzen, um den Forderungen zu entsprechen?