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der Abgeordneten Motter, Schaffenrath und PartnerInnen
an das.Bundesministerium für Frauenangelegenheiten
.
betreffend unterschiedliche Kompetenzen der Gleichbehandlungsbeauftragten und der
Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen
Durch ein Schreiben der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMWF wurden wir
auf folgende Situation aufmerksam: Den Arbeitskreisen für Gleichbehandlungsfragen wird
gemäß §§ 106 a UOG, 14b KHOG, 24a AOG das Recht eingeräumt, bei Kollegialsitzungen -
soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden - mit beratender Stimme teilzunehmen,
Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen,
Sondervoten zu Protokoll zu geben, bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitg.liedern des
Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen, Einspruch und Auf.sichtsbesc.hwerde zu
erheben sowie die Universitätsangehörigen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von
ihnen entgegen zu nehmen.
Im Unterschied dazu sind Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß § 27 B-GBG lediglich
ermächtigt, Wünsche, Beschwerden, Anregungen oder Anzeigen einzelner Bediensteter
zugehöriger Dienststellen zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen und an die
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung weiterzuleiten.
Nun hat die Praxis im Wissenschaftsressort gezeigt, daß die Möglichkeiten der Einflußnahme
der Arbeitskreise wesentlich weitreichender sind und schon im Vorfeld einer zu treffenden
Personalentscheidung wirksam werden können, während die Gleichbehandlungsbeauftragten
meist erst nach erfolgter Diskriminierung und erst nach Kontaktaufnahme durch die
Betroffenen agieren können. Es zeigt sich daher, daß die Gleichbehandlungbeauftragten im
Vergleich zu den Arbeitskreisen derzeit keinen wirksamen Einfluß auf Personalfragen und
personelle Frauenförderung haben.
Die Arbeitsgruppe im BMWF strebt daher eine Vereinheitlichung - nämlich die Angleichung
der im B-GBG verankerten Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten an die Rechte der
Arbeitskreise - an.
Dies betrifft insbesondere:
. Die verpflichtende Weiterleitung des Ausschreibungstextes an die Gleichbehandlungs-
beauftragte vor Veröffentlichung des Ausschreibungstextes soll als Dienstpflicht formuliert
werden. Die Gleichbehandlungsbeauftragte soll bei mangelhaftem Ausschreibungstext oder
Nichteinhaltung der gesetzlichen Erfordernisse gemäß § 6 B-GBG ein Einspruchsrecht mit
aufschiebender Wirkung gelten machen können.
. Verankerung einer Bestimmung in Anlehnung an § 6 des Frauenförderungsplanes des
BMWF.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen an Sie nun folgende
ANFRAGE
1 . Halten Sie die Forderungen, wie sie seitens der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
im BMWF erhoben werden für gerechtfertigt und sinnvoll?
2. Wenn nein, können Sie die Gründe, die zu Ihrer ablehnenden Haltung führen, bitte kurz
darlegen?
3. Wenn ja, welche Schritte werden Sie setzen, um den Forderungen zu entsprechen?