1431/J

 

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Landesverteidigung

 

betreffend die Einberufung von Herwig MATZKA zum Wehrdienst

 

Herwig Matzka kam mit 15 Jahren zur Polizei. Er mußte knapp zwei Monate seines

Grundwehrdienstes ableisten, bevor er wegen seiner Polizeiangehörigkeit wie seine

Kollegen auch vom Wehrdienst aus öffentlichem Interesse befreit wurde.

 

Nach 19jährigem Dienst bei der Polizei wollte Herwig Matzka seinen Beruf wechseln.

Durch die Arbeit mit Flüchtlingen gelangte er zur Uberzeugung, daß Konflikte nicht mit

der Waffe gelöst werden können. Matzka wolIte Zivildiener werden, wurde aber

abgewiesen, da er die Monatsfrist versäumt hatte.

SowohI der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof Iehnten Matzkas

Beschwerden ab. Anträge auf Befreiung von der Wehrpflicht durch seinen Arbeitgeber,

wurden vom Verteidigungsministerium ebenfalls abgelehnt.

 

So erhielt er einen Einberufungsbefehl. Herwig Matzka hätte am 22. Juli 1996 einrücken

müssen. Er flüchtete vor dem Militär ins Ausland.

Der Verteidigungsminister steIIt militärischen Gehorsam über die Gewissensfreiheit. Herwig

Matzka soll offenbar vor Gericht gestellt und verurteilt werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten steIIen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Hat es im November 1994 ein Treffen zwischen Oberst Ehrlich vom

Heeresnachrichtenamt und Herwig Matzka gegeben, nachdem letzterer seinen

 

PoIizeidienst quittiert hat?

 

2. Wenn ja: In wessen Auftrag wurde diese Kontaktnahme mit welchem Ziel

durchgeführt?

 

3. Welchen InhaIt hatte dieses Gespräch?

 

4. Herwig Matzka war nach seinem Gewissenswandel, aufgrund der restriktiven

Monatsfrist, von jeglichem Zivildienstantragsrecht ausgeschlossen. Halten Sie diese

Regelung dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gewissensfreiheit für angemessen?

 

5. Herwig Matzka hat trotz der für ihn mißlichen Rechtslage versucht in einem

Zivildienstantrag und einem darauffolgenden Verfahren bis zum

Verfassungsgerichtshof, seine Gewissensgründe gegen die Anwendung von

 

Waffengewalt durchzusetzen. Trotz dieses eindrucksvolen Nachweises erhielt er am

11.07.1996 einen EinberufungsbefehI zum Heer. Erachten Sie diese Vorgangsweise

im militärischen Interesse gelegen?

 

6. Warum haben Sie den Antrag Matzkas auf Befreiung vom Wehrdienst abgelehnt?

 

7. Werden Sie dem Antrag auf Entlassung vom Wehrdienst (s. Beilage) stattgeben?

 

8. Wenn dem Antrag auf Entlassung nicht stattgegeben werden wird: wie hoch muß die

Freiheitsstrafe ausfallen, die Herwig Matzka für seine wiederholte Verweigerung

ausfaßt, bevor er endlich aus dem Wehrdienst entIassen wird?

 

9. Ist Ihnen bekannt, daß Her Matzka im FaIle der Verhängung einer Freiheitsstrafe

sofort von amnesty international adoptiert werden würde?

 

10. Meinen Sie nicht Herr Verteidigungsminister, daß vor dem Hintergrund dieser

Probleme eine Zivildienstzugangsregelung - auch für sogenannte Altfälle - gefunden

werden muß, die auch Gewissenswandel berücksichtigt und damit endlich wieder

Gewissensfreiheit für Verweigerer hersteIlt wie sie auch in anderen Ländern der EU

herscht?

 

11. Treten Sie dafür ein, daß die Zivildienstgesetzesnovelle derart ausfällt, daß auch Her

Matzka eine ZiviIdiensterklärung einbringen kann?