1450/J
der Abgeordneten Dr. Pumberger
und Kollegen
an den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten
Die öffentlich Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindem, die Vermutung einer Befangenheit
hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist darüber hinaus der Dienstbehörde unverzüglich
zu melden. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu
melden.
Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
über die Nebenbeschäftigung von öffentlich Bediensteten unbedingt erforderlich.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz folgende
ANFRAGE
1. Wie viele Beschäftigte Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet?
2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?
3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung
in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe wären hiefür maßgebend?
4. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten wurden in den letzten
fünf Jahren beantragt?
5. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?
6. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen verweigert und
welche Gründe waren hiefür maßgebend?
7. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Erfassung aller
erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigten (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten) und der
außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu bewirken?
8. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammenhang?
9. Ist Ihnen bekannt, daß ein Beamter Ihres Ministeriums ein Reisebüro betreibt?
10.Wann wurde diese Tätigkeit gemeldet und welche Maßnahmen wurden gesetzt, um die
Einhaltung der Kriterien des § 56 Abs. 2 BDG 1979 zu garantieren und um auszuschließen,
daß die Tätigkeit auch während der Dienstzeit ausgeübt wird?