1450/J

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Pumberger

und Kollegen

an den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten

 

 

Die öffentlich Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der

Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindem, die Vermutung einer Befangenheit

hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

 

Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist darüber hinaus der Dienstbehörde unverzüglich

zu melden. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen

Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu

melden.

 

Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

über die Nebenbeschäftigung von öffentlich Bediensteten unbedingt erforderlich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Gesundheit und

Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1. Wie viele Beschäftigte Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbsmäßigen

Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet?

 

2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?

 

3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung

in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe wären hiefür maßgebend?

 

4. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten wurden in den letzten

fünf Jahren beantragt?

 

5. Um welche Gutachten handelte es sich dabei im einzelnen?

 

6. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen verweigert und

welche Gründe waren hiefür maßgebend?

 

7. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Erfassung aller

erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigten (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten) und der

außergerichtlichen Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu bewirken?

 

8. Welche weiteren konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammenhang?

 

9. Ist Ihnen bekannt, daß ein Beamter Ihres Ministeriums ein Reisebüro betreibt?

 

10.Wann wurde diese Tätigkeit gemeldet und welche Maßnahmen wurden gesetzt, um die

Einhaltung der Kriterien des § 56 Abs. 2 BDG 1979 zu garantieren und um auszuschließen,

daß die Tätigkeit auch während der Dienstzeit ausgeübt wird?