147/J

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Keppelmüller

und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt

betreffend Abfallwirtschaft

 

 

Die geplante Verordnung über die obertägige Ablagerung von Abfällen wird für die

österreichische Abfallwirtschaft einschneidende Veränderungen mit sich bringen. In diesem

Zusammenhang ist im Antrag 31/A(E) der neuen Vorsitzenden des Umweltausschusses,

NAbg. Anna Elisabeth Aumayr, die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die

Deponieverordnung erhoben worden.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt

nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Was ist die gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Deponieverordnung?

 

2. Halten Sie diese gesetzliche Grundlage für ausreichend, einen derartig umfassenden

Eingriff in die österreichische Abfallwirtschaft zu machen, wie ihn die

Deponieverordnung darstellt?

Sind die im Abfallwirtschaftsgesetz verankerten abfallwirtschaftlichen Ziele, die eine

Priorität für Vermeidung und Verwertung vorsehen - wie im o.a. Antrag gefordert -,

auch auf die Deponieverordnung auszudehnen?

 

3. Welche Maßnahmen zur Abfallverwertung haben Sie bisher gesetzt?

Wieviele Tonnen Abfall konnten dadurch einer Verwertung zugeführt werden?

 

4. Wie ist die Entwicklung des Abfallaufkommens in Österreich in den Jahren seit

1990?

 

5. Welche Maßnahmen zur Abfallvermeidung haben Sie bisher gesetzt?

Wieviele Tonnen Abfall konnten dadurch vermieden werden?

 

6. Werden Sie der Forderung der Antragstellerin nachkommen und Abfall-

Vermeidungs- und Reduktionsziele festschreiben und Umstiegs- und

Ausstiegsszenarien für die Wirtschaft anbieten?

 

7. Ist die im Antrag 32/A(E) aufgestellte Behauptung richtig, daß die derzeitige

Datengrundlage für abfallwirtschaftliche Planungen nicht ausreichend ist, weil

Zahlenangaben über das Abfallaufkommen in Österreich fehlen?

 

8. Spiegelt der von Ihrem Ressort erstellte Abfallwirtschaftsplan die Situation der

Abfallwirtschaft und die geplanten Maßnahmen des Bundes zur Erreichung der

abfallwirtschaftlichen Ziele (siehe oben) ausreichend wieder?

 

9. Sind im Nationalen Umweltplan auch abfallwirtschaftliche Ziele verankert?

 

10. Trifft die im o.a. Antrag aufgestellte Behauptung zu, daß der Nationale Umweltplan

(NUP) und der Bundesabfallwirtschaftsplan nicht miteinander koordiniert sind?

 

11. Wie stellt sich aus Ihrer Sicht der Zusammenhang zwischen Abfallwirtschaftsplan

und Nationalem Umweltplan (NUP) dar, weil ja der NUP nach Ihren Erklärungen

das wesentliche Planungsins trument für eine tragfähige Umweltpolitik darstellen

soll?

Spiegeln sich diese Ziele auch im Abfallwirtschaftsplan wieder?

 

12. Wie stehen Sie zu der im o.a. Antrag aufgestellten Forderung, daß Ökobilanzen für

jeden größeren Betrieb in Österreich verbindlich werden sollen?

 

13. Setzen Sie entsprechend den Forderungen der Antragstellerin punktuelle bzw. partielle

Maßnahmen immer nur dann, wenn vorher der größere Zusammenhang gesehen wurde

und die Folgewirkungen klar erkennbar sind und die Maßnahmen daher in den

ökologischen Regelkreislauf ohne Schadenswirkung integrierbar sind?

 

14. Verfolgen Sie mit der Deponieverordnung das Ziel, daß nur jene Stoffe deponiert

werden, aufgrund deren Zusammensetzung bzw. Eigenschaften eine Beeinträchtigung

der Umwelt ausgeschlossen ist?

 

15. Wie stehen Sie zur Forderung der Antragstellerin, daß Maßnahmen zur Beseitigung von

 

akuten Entsorgungsproblemen nicht zu langfristigen Konzepten ausgebaut werden,

 

sondern lediglich als mittelfristige Übergangslösungen dienen dürfen?

 

 

 

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