147/J
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller
und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt
betreffend Abfallwirtschaft
Die geplante Verordnung über die obertägige Ablagerung von Abfällen wird für die
österreichische Abfallwirtschaft einschneidende Veränderungen mit sich bringen. In diesem
Zusammenhang ist im Antrag 31/A(E) der neuen Vorsitzenden des Umweltausschusses,
NAbg. Anna Elisabeth Aumayr, die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die
Deponieverordnung erhoben worden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt
nachstehende
Anfrage:
1. Was ist die gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Deponieverordnung?
2. Halten Sie diese gesetzliche Grundlage für ausreichend, einen derartig umfassenden
Eingriff in die österreichische Abfallwirtschaft zu machen, wie ihn die
Deponieverordnung darstellt?
Sind die im Abfallwirtschaftsgesetz verankerten abfallwirtschaftlichen Ziele, die eine
Priorität für Vermeidung und Verwertung vorsehen - wie im o.a. Antrag gefordert -,
auch auf die Deponieverordnung auszudehnen?
3. Welche Maßnahmen zur Abfallverwertung haben Sie bisher gesetzt?
Wieviele Tonnen Abfall konnten dadurch einer Verwertung zugeführt werden?
4. Wie ist die Entwicklung des Abfallaufkommens in Österreich in den Jahren seit
1990?
5. Welche Maßnahmen zur Abfallvermeidung haben Sie bisher gesetzt?
Wieviele Tonnen Abfall konnten dadurch vermieden werden?
6. Werden Sie der Forderung der Antragstellerin nachkommen und Abfall-
Vermeidungs- und Reduktionsziele festschreiben und Umstiegs- und
Ausstiegsszenarien für die Wirtschaft anbieten?
7. Ist die im Antrag 32/A(E) aufgestellte Behauptung richtig, daß die derzeitige
Datengrundlage für abfallwirtschaftliche Planungen nicht ausreichend ist, weil
Zahlenangaben über das Abfallaufkommen in Österreich fehlen?
8. Spiegelt der von Ihrem Ressort erstellte Abfallwirtschaftsplan die Situation der
Abfallwirtschaft und die geplanten Maßnahmen des Bundes zur Erreichung der
abfallwirtschaftlichen Ziele (siehe oben) ausreichend wieder?
9. Sind im Nationalen Umweltplan auch abfallwirtschaftliche Ziele verankert?
10. Trifft die im o.a. Antrag aufgestellte Behauptung zu, daß der Nationale Umweltplan
(NUP) und der Bundesabfallwirtschaftsplan nicht miteinander koordiniert sind?
11. Wie stellt sich aus Ihrer Sicht der Zusammenhang zwischen Abfallwirtschaftsplan
und Nationalem Umweltplan (NUP) dar, weil ja der NUP nach Ihren Erklärungen
das wesentliche Planungsins trument für eine tragfähige Umweltpolitik darstellen
soll?
Spiegeln sich diese Ziele auch im Abfallwirtschaftsplan wieder?
12. Wie stehen Sie zu der im o.a. Antrag aufgestellten Forderung, daß Ökobilanzen für
jeden größeren Betrieb in Österreich verbindlich werden sollen?
13. Setzen Sie entsprechend den Forderungen der Antragstellerin punktuelle bzw. partielle
Maßnahmen immer nur dann, wenn vorher der größere Zusammenhang gesehen wurde
und die Folgewirkungen klar erkennbar sind und die Maßnahmen daher in den
ökologischen Regelkreislauf ohne Schadenswirkung integrierbar sind?
14. Verfolgen Sie mit der Deponieverordnung das Ziel, daß nur jene Stoffe deponiert
werden, aufgrund deren Zusammensetzung bzw. Eigenschaften eine Beeinträchtigung
der Umwelt ausgeschlossen ist?
15. Wie stehen Sie zur Forderung der Antragstellerin, daß Maßnahmen zur Beseitigung von
akuten Entsorgungsproblemen nicht zu langfristigen Konzepten ausgebaut werden,
sondern lediglich als mittelfristige Übergangslösungen dienen dürfen?
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