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der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
betreffend Novellierungsbedürftigkeit des UOG 93 vor möglicher Implementierung
Am 20. 12. 1995 hat der Leiter der Hochschulsektion im BMWFK, Sektionschef Dr. S.
Höllinger, in einer Sitzung der erweiterten Bundessektionsleitung Hochschullehrer der GÖD
offiziell mitgeteilt, daß dem BMWFK immer schon bewußt war, daß das UOG 93 in dieser
Form an Universitäten mit Medizinischen Fakultäten nicht durchgeführt werden könne und
daher eine Novellierung vor Inkrafttreten zweckmäßig sei. Hätte man jedoch diese
notwendigen Änderungen für Medizinische Fakultäten schon damals in den Gesetzestext
aufgenommen, so wäre - nach Ansicht von Dr. S. Höllinger - die Beschlußfassung des
UOG 93 als Ganzes gefährdet gewesen. Daher habe man dem Österreichischen Nationalrat -
im vollen Bewußtsein, daß dieses Gesetz von vornherein novellierungsbedürftig sei - einen
Entwurf vorgelegt, der die notwendigen Führungsstrukturen für Mediznische Fakultäten
nicht enthielt. Die Anfrage des Vorsitzenden des Zentralausschusses der Hochschullehrer in
derselben Sitzung (Dr. N. Wolf) , ob die Parlamentarier darüber informiert gewesen seien,
daß sie ein Gesetz beschlossen, das in der eingebrachten Form nicht an allen
österreichischen Universitäten durchführbar sei, wurde von Dr. S. Höllinger bejaht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher foIgende
ANFRAGE:
1 . Ist es richtig, daß das UOG 93 an Universitäten mit Medizinischen Fakultäten erst nach
Novellierung - durch Einführung besonderer Führungsstrukturen für Medizinische
Fakultäten - durchgeführt werden kann ?
2. Ist es richtig, daß dies dem BMWFK schon zum Zeitpunkt der Unterausschußdebatten
des Nationalrats zum UOG 93 bewußt war - daß es allerdings diese notwendigen
Ergänzungen absichtlich zurückgestellt hat, um für die Beschlußfassung des UOG 93 die
notwendige Mehrheit zu erhalten ?
3. Welche Parlamentarier wurden durch das BMWFK informiert, daß sie im Oktober 1993
ein Gesetz beschließen sollen, von dem dem BMWFK bewußt war, daß es in der
eingebrachten Form an Universitäten mit Medizinischen Fakultäten nicht durchführbar sei?