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der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

betreffend die Benachteiligung bosnischer Flüchtlinge bei der Erteilung von

BeschäftigungsbewilIigungen

 

 

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regeIt in §8 Abs 1 , daß

BeschäftigungsbewiIligungen mit der Auflage zu verbinden seien, daß Ausländer

nicht zu schIechteren Lohnbedingungen beschäftigt werden dürfen, als sie für die

Mehrzahl der bezüglich der Leistungen und Qualifikation vergleichbaren

inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Damit wird auf die

''betriebsübliche'' und nicht auf die koIlektivvertragliche Entlohnung abgestellt.

 

ln der Praxis werden aufgrund dieser Regelung Beschäftigungsbewilligungen für

bosnische Flüchtlinge und andere ausländische Staatsbürger verweigert, wenn

Betriebe zwar die kollektivvertragliche Entlohnung, nicht aber die unter Umständen

übIiche, höhere Entlohnung im Betrieb zahIen woIlen. Das hat zur Folge, daß

solche Betriebe zur Abdeckung ihres Arbeitskräftebedarfes ausländische

Staatsbürger aus EWR-Staaten nach Österreich holen, für die keine Bewilligungen

nach dem AusIänderbeschäftigungsgesetz gebraucht werden.

 

Dadurch wird es immer wieder bosnischen Flüchtlingen verunmöglicht, durch

Iegale Beschäftigung für sich selbst zu sorgen und damit die staatliche

Flüchtlingshilfe zu entlasten. Im Hinblick auf bereits in Österreich lebende oder im

Rahmen der Familienzusammenführung nachkommende ausländische

Staatsbürger aus Nicht-EWR-Staaten ist aufgrund der genannten gesetzlichen

Bestimmung eine Verdrängung durch neuzuziehende EWR-Ausländer zu

befürchten.

 

Die Bestrebungen, den Mißbrauch ausländischer Arbeitskräfte zum Drücken von

Löhnen zu unterbinden, sind anzuerkennen. Zugleich stellt sich aber die Frage, ob

die derzeitige Regelung diesem Ziel gerecht werden kann und nicht vieImehr

dahingehend wirkt, daß erstens bestimmte ausländische Arbeitskräfte durch EWR-

Ausländer vom Arbeitsmarkt verdrängt werden und zweitens EWR-Ausländer sehr

wohl zum Drücken von Löhnen mißbraucht werden können.

 

Bestimmungen wie jene des §8 Ausländerbeschäftigungsgesetz können nur dann

wirken, wenn sie für aIle ausIändischen Arbeitskräfte gelten. Ist dies nicht der Fall,

verursachen sie unsachliche Diskriminierungen und Verdrängungseffekte. Daher

stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1 . Ist Ihnen die Problematik der Verdrängung von bosnischen Flüchtlingen und

anderen ausländischen Staatsbürgern aufgrund der Bedingung der

''betriebsüblichen Entlohnung'' nach §8 AusIänderbeschäftigungsgesetz

bewußt?

 

2. Halten Sie es für sinnvoll, daß bosnische Flüchtlinge aufgrund der

Bestimmungen des §8 Ausländerbeschäftigungsgesetz unter Umständen

nicht beschäftigt werden dürfen und deshalb weiterhin öffentlicher

Unterstützung bedürfen, während zugleich EWR-Ausländer zu niedrigeren

Gehältern nach Österreich geholt und beschäftigt werden dürfen?

 

a) welche Möglichkeiten der Abhilfe sehen Sie?

 

3. Was gedenken Sie zu tun, um die Verdrängung von bosnischen Flüchtlingen

und anderen ausländischen Staatsbürgern vom Arbeitsmarkt durch

neuzuziehende EWR-Ausländer zu verhindern?