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der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend die Benachteiligung bosnischer Flüchtlinge bei der Erteilung von
BeschäftigungsbewilIigungen
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regeIt in §8 Abs 1 , daß
BeschäftigungsbewiIligungen mit der Auflage zu verbinden seien, daß Ausländer
nicht zu schIechteren Lohnbedingungen beschäftigt werden dürfen, als sie für die
Mehrzahl der bezüglich der Leistungen und Qualifikation vergleichbaren
inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Damit wird auf die
''betriebsübliche'' und nicht auf die koIlektivvertragliche Entlohnung abgestellt.
ln der Praxis werden aufgrund dieser Regelung Beschäftigungsbewilligungen für
bosnische Flüchtlinge und andere ausländische Staatsbürger verweigert, wenn
Betriebe zwar die kollektivvertragliche Entlohnung, nicht aber die unter Umständen
übIiche, höhere Entlohnung im Betrieb zahIen woIlen. Das hat zur Folge, daß
solche Betriebe zur Abdeckung ihres Arbeitskräftebedarfes ausländische
Staatsbürger aus EWR-Staaten nach Österreich holen, für die keine Bewilligungen
nach dem AusIänderbeschäftigungsgesetz gebraucht werden.
Dadurch wird es immer wieder bosnischen Flüchtlingen verunmöglicht, durch
Iegale Beschäftigung für sich selbst zu sorgen und damit die staatliche
Flüchtlingshilfe zu entlasten. Im Hinblick auf bereits in Österreich lebende oder im
Rahmen der Familienzusammenführung nachkommende ausländische
Staatsbürger aus Nicht-EWR-Staaten ist aufgrund der genannten gesetzlichen
Bestimmung eine Verdrängung durch neuzuziehende EWR-Ausländer zu
befürchten.
Die Bestrebungen, den Mißbrauch ausländischer Arbeitskräfte zum Drücken von
Löhnen zu unterbinden, sind anzuerkennen. Zugleich stellt sich aber die Frage, ob
die derzeitige Regelung diesem Ziel gerecht werden kann und nicht vieImehr
dahingehend wirkt, daß erstens bestimmte ausländische Arbeitskräfte durch EWR-
Ausländer vom Arbeitsmarkt verdrängt werden und zweitens EWR-Ausländer sehr
wohl zum Drücken von Löhnen mißbraucht werden können.
Bestimmungen wie jene des §8 Ausländerbeschäftigungsgesetz können nur dann
wirken, wenn sie für aIle ausIändischen Arbeitskräfte gelten. Ist dies nicht der Fall,
verursachen sie unsachliche Diskriminierungen und Verdrängungseffekte. Daher
stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE:
1 . Ist Ihnen die Problematik der Verdrängung von bosnischen Flüchtlingen und
anderen ausländischen Staatsbürgern aufgrund der Bedingung der
''betriebsüblichen Entlohnung'' nach §8 AusIänderbeschäftigungsgesetz
bewußt?
2. Halten Sie es für sinnvoll, daß bosnische Flüchtlinge aufgrund der
Bestimmungen des §8 Ausländerbeschäftigungsgesetz unter Umständen
nicht beschäftigt werden dürfen und deshalb weiterhin öffentlicher
Unterstützung bedürfen, während zugleich EWR-Ausländer zu niedrigeren
Gehältern nach Österreich geholt und beschäftigt werden dürfen?
a) welche Möglichkeiten der Abhilfe sehen Sie?
3. Was gedenken Sie zu tun, um die Verdrängung von bosnischen Flüchtlingen
und anderen ausländischen Staatsbürgern vom Arbeitsmarkt durch
neuzuziehende EWR-Ausländer zu verhindern?