1538/J

 

 

 

 

der Abg. Böhacker, Mag. Schreiner

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Bauspardarlehens-Grenze

 

 

 

Laut Durchführungsverordnung zum Bausparkassengesetz, BGBl 1993/880 idF 1996/491, darf

die Summe der von einem Bausparer und dessen Ehegatten erlangbaren Bauspardarlehen

einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt öS 1,9 Mio. nicht übersteigen.

 

Demnach gelte für ledige Bausparer und für Ehepaare die gleiche Darlehensgrenze. Somit

können zwei ledige Bausparer im Vergleich zu einem Ehepaar die doppelte Darlehensgrenze in

Anspruch nehmen.

 

Darüber hinaus werden durch die derzeitige Regelung Verheirate mit einer Bauspardarlehens-

Grenze von öS 1l,9 Mio. gegenüber Lebensgemeinschaften mit einer doppelten

Darlehensgrenze von öS 3,8 Mio. diskriminiert.

 

Der Universitätsprofessor am Institut für Finanzrecht der Uni Innsbruck Werner Doralt hält die

Bauspardarlehens-Grenze verfassungswidrig, sofern sie auch für Ehepaare gelte. Auch nach

der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dies unsachlich und verletze den

Gleichheitsgrundsatz, wenn die bloße Tatsache des Ehebandes die Inanspruchnahme einer

Begünstigung ausschaltet. (VfGH l8.3. 1966, G l7, l8/65, ÖStZ l966, 233).

 

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminster für

Finanzen die nachstehende

 

 

Anfrage

 

 

1. Teilen Sie die Meinung der Verfassungswidrigkeit der Darlehensgrenzen für Ehegatten?

 

2. Wenn ja, welche Schritte werden Sie zu welchem Zeitpunkt setzen, um diese

Benachteiligung von Ehegatten zu beenden?

 

3. Wenn nein, warum nicht?