1538/J
der Abg. Böhacker, Mag. Schreiner
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Bauspardarlehens-Grenze
Laut Durchführungsverordnung zum Bausparkassengesetz, BGBl 1993/880 idF 1996/491, darf
die Summe der von einem Bausparer und dessen Ehegatten erlangbaren Bauspardarlehen
einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt öS 1,9 Mio. nicht übersteigen.
Demnach gelte für ledige Bausparer und für Ehepaare die gleiche Darlehensgrenze. Somit
können zwei ledige Bausparer im Vergleich zu einem Ehepaar die doppelte Darlehensgrenze in
Anspruch nehmen.
Darüber hinaus werden durch die derzeitige Regelung Verheirate mit einer Bauspardarlehens-
Grenze von öS 1l,9 Mio. gegenüber Lebensgemeinschaften mit einer doppelten
Darlehensgrenze von öS 3,8 Mio. diskriminiert.
Der Universitätsprofessor am Institut für Finanzrecht der Uni Innsbruck Werner Doralt hält die
Bauspardarlehens-Grenze verfassungswidrig, sofern sie auch für Ehepaare gelte. Auch nach
der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dies unsachlich und verletze den
Gleichheitsgrundsatz, wenn die bloße Tatsache des Ehebandes die Inanspruchnahme einer
Begünstigung ausschaltet. (VfGH l8.3. 1966, G l7, l8/65, ÖStZ l966, 233).
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminster für
Finanzen die nachstehende
Anfrage
1. Teilen Sie die Meinung der Verfassungswidrigkeit der Darlehensgrenzen für Ehegatten?
2. Wenn ja, welche Schritte werden Sie zu welchem Zeitpunkt setzen, um diese
Benachteiligung von Ehegatten zu beenden?
3. Wenn nein, warum nicht?