1573/J
des Abgeordneten Thomas Barmüller
unterstützt durch weitere Abgeordnete
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend '' Versetzung eines Personalvertreters der Erzherzog-Johann-Kaserne im Zuge
der 'Heeresgliederung-NEU' ''
Im Mai 1994 wurde die Verwendung von Vzlt. Anton F, der in der Erzherzog-Johann-Kaserne
auch Personalvertreter und Mitglied des Dienststellenausschusses ist, auf Befehl des
Dienststellenleiters hinsichtlich des Dienstortes vorübergehend geändert und mit der
Umsetzung organisatorischer Vorgaben im Rahmen der ,,Heeresgliederung-NEU" begründet.
Für Vzlt. Anton F bedeutete dies sowohl Benachteiligungen finanzieller Art als auch eine
Minderung der Wertigkeit seines Dienstpostens. Darüber hinaus wurden dadurch seine
Möglichkeiten zur Ausübung der Personalvertreterfunktion stark beeinträchtigt.
Vzlt. F erhob Einspruch gegen diese Entscheidung, da er ihr nicht zustimmte und gemäß § 27
( 1) PVG ,,ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses während der Dauer
ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen
Dienststelle zugeteilt werden (dürfen)". Diesem Einspruch wurde vom Dienststellenleiter nicht
Rechnung getragen und auch die Beeinspruchung der Versetzung beim BMLV wurde nicht
positiv beschieden, sondern mit Bescheid die Entscheidung des Dienststellenleiters bestätigt.
Erst durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde der angefochtene Bescheid
als rechtswidrig erkannt und seitens des Korpskommando I diesem Spruch auch entsprochen.
Allerding leitete das Korpskommando 1 im April dieses Jahres wiederum das Vorhalteverfahren
zur Versetzung des Vzlt. F betreffend Dienstverwendung in Arnfels zur Übernahme und
Verwaltung der Wirtschaftsgüter des Jagdbataillons 18 ein, gegen das dieser neuerlich
Einspruch erhob, da sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen nicht geändert hätten.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes richten die unterzeichneten Abgeordneten an den
Bundesminister für Landesverteidigung folgende schriftliche
Anfrage :
1. Entspricht es der gängigen Entscheidungspraxis im Österreichischen Bundesheer,
daß §27 (1) PVG so wie im gegenstäudlichen Fall interprediert und angewendet wird?
2. Hat es im Rahmen der ,,Heeresgliederung-Neu" bereits andere Beschwerden an den
Verwaltungsgerichtshof wegen der Nichteinhaltung des §27 (1) PVG gegeben?
3. Mit welcher Begründung wurde seinerzeit den Einwände des Vzlt. F seitens des
Dienststellenleiters nicht Rechnung getragen?
4. Von wem wurden die Einwände inhaltlich gewürdigt?
5. Hat der betroffene Dienststellenleiter bei der Auslegung der in Rede stehenden
Gesetzesstelle im Gegensatz zum aktuell angezogenen Fall je andere, den Einwänden
Rechuung tragende Entscheidungen gefällt?
6. Mit welcher Begründung wurde seinerzeit den Einwänden des Vzlt. F seitens des
Korpskommando 1 nicht Rechnung getragen?
7. Schloß sich das Korpskommando 1 der rechtlichen Beurteilung der Einwände durch
die Dienststelle ohne weitere Prüfung an? Wenn nicht, von wem wurden die
Einwände inhaltlich gewürdigt?
8. Hat das Korpskommando 1 bei der Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesstelle
im Gegensatz zum aktuell angezogenen Fall je andere, den Einwänden Rechnung
tragende Entscheidungen gefällt?
9. Mit welcher Begründung wurde seinerzeit den Einwänden des Vzlt. F seitens des
BMLV nicht Rechnung getragen?
10. Schloß sich das BMLV der rechtlichen Beurteilung der Einwände durch das
Korpskommando I ohne weitere Prüfuug an? Wenn nicht, von wem wurden die
Einwände inhaltlich gewürdigt?
11. Hat das BMLV bei der Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesstelle im Gegensatz
zum aktuell angezogenen Fall je andere, den Einwänden Rechnung tragende
Entscheidungen gefällt?
12. Gibt oder gab es für das BMLV speziellen oder generellen Handlungsbedarf
aufgrund des im angezogenen Fall ergangenen Erkenntnisses des VwGH? Wenn ja,
wie und wanu wurde diesem entsprochen?
13. Gibt oder gab es für das Korpskommando 1 speziellen oder generellen
Handlungsbedarf aufgrund des im angezogenen Fall ergangenen Erkenntnisses des
VwGH? Wenn ja, wie und wann wurde diesem entsprochen?
14. Gibt oder gab es für den Dienststellenleiter speziellen oder generellen
Handlungsbedarf aufgrund des im angezogenen Fall ergangenen Erkenntnisses des
VwGH? Wenn ja, wie und wann wurde diesem entsprochen?
15. Inwieweit haben sich die Voraussetzungen zur Entscheidung des konkret
angesprochenen Falles geändert, sodaß neuerlich ein Verfahren zur Versetzung von
Vzlt. F eingeleitet worden ist?