1573/J

 

 

 

des Abgeordneten Thomas Barmüller

unterstützt durch weitere Abgeordnete

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend '' Versetzung eines Personalvertreters der Erzherzog-Johann-Kaserne im Zuge

der 'Heeresgliederung-NEU' ''

 

 

Im Mai 1994 wurde die Verwendung von Vzlt. Anton F, der in der Erzherzog-Johann-Kaserne

auch Personalvertreter und Mitglied des Dienststellenausschusses ist, auf Befehl des

Dienststellenleiters hinsichtlich des Dienstortes vorübergehend geändert und mit der

Umsetzung organisatorischer Vorgaben im Rahmen der ,,Heeresgliederung-NEU" begründet.

Für Vzlt. Anton F bedeutete dies sowohl Benachteiligungen finanzieller Art als auch eine

Minderung der Wertigkeit seines Dienstpostens. Darüber hinaus wurden dadurch seine

Möglichkeiten zur Ausübung der Personalvertreterfunktion stark beeinträchtigt.

 

Vzlt. F erhob Einspruch gegen diese Entscheidung, da er ihr nicht zustimmte und gemäß § 27

( 1) PVG ,,ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses während der Dauer

ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen

Dienststelle zugeteilt werden (dürfen)". Diesem Einspruch wurde vom Dienststellenleiter nicht

Rechnung getragen und auch die Beeinspruchung der Versetzung beim BMLV wurde nicht

positiv beschieden, sondern mit Bescheid die Entscheidung des Dienststellenleiters bestätigt.

 

Erst durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde der angefochtene Bescheid

als rechtswidrig erkannt und seitens des Korpskommando I diesem Spruch auch entsprochen.

Allerding leitete das Korpskommando 1 im April dieses Jahres wiederum das Vorhalteverfahren

zur Versetzung des Vzlt. F betreffend Dienstverwendung in Arnfels zur Übernahme und

Verwaltung der Wirtschaftsgüter des Jagdbataillons 18 ein, gegen das dieser neuerlich

Einspruch erhob, da sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen nicht geändert hätten.

 

 

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes richten die unterzeichneten Abgeordneten an den

Bundesminister für Landesverteidigung folgende schriftliche

 

Anfrage :

 

 

1. Entspricht es der gängigen Entscheidungspraxis im Österreichischen Bundesheer,

daß §27 (1) PVG so wie im gegenstäudlichen Fall interprediert und angewendet wird?

2. Hat es im Rahmen der ,,Heeresgliederung-Neu" bereits andere Beschwerden an den

Verwaltungsgerichtshof wegen der Nichteinhaltung des §27 (1) PVG gegeben?

3. Mit welcher Begründung wurde seinerzeit den Einwände des Vzlt. F seitens des

Dienststellenleiters nicht Rechnung getragen?

4. Von wem wurden die Einwände inhaltlich gewürdigt?

5. Hat der betroffene Dienststellenleiter bei der Auslegung der in Rede stehenden

Gesetzesstelle im Gegensatz zum aktuell angezogenen Fall je andere, den Einwänden

Rechuung tragende Entscheidungen gefällt?

6. Mit welcher Begründung wurde seinerzeit den Einwänden des Vzlt. F seitens des

Korpskommando 1 nicht Rechnung getragen?

7. Schloß sich das Korpskommando 1 der rechtlichen Beurteilung der Einwände durch

die Dienststelle ohne weitere Prüfung an? Wenn nicht, von wem wurden die

Einwände inhaltlich gewürdigt?

8. Hat das Korpskommando 1 bei der Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesstelle

im Gegensatz zum aktuell angezogenen Fall je andere, den Einwänden Rechnung

tragende Entscheidungen gefällt?

9. Mit welcher Begründung wurde seinerzeit den Einwänden des Vzlt. F seitens des

BMLV nicht Rechnung getragen?

10. Schloß sich das BMLV der rechtlichen Beurteilung der Einwände durch das

Korpskommando I ohne weitere Prüfuug an? Wenn nicht, von wem wurden die

Einwände inhaltlich gewürdigt?

11. Hat das BMLV bei der Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesstelle im Gegensatz

zum aktuell angezogenen Fall je andere, den Einwänden Rechnung tragende

Entscheidungen gefällt?

12. Gibt oder gab es für das BMLV speziellen oder generellen Handlungsbedarf

aufgrund des im angezogenen Fall ergangenen Erkenntnisses des VwGH? Wenn ja,

wie und wanu wurde diesem entsprochen?

13. Gibt oder gab es für das Korpskommando 1 speziellen oder generellen

Handlungsbedarf aufgrund des im angezogenen Fall ergangenen Erkenntnisses des

VwGH? Wenn ja, wie und wann wurde diesem entsprochen?

14. Gibt oder gab es für den Dienststellenleiter speziellen oder generellen

Handlungsbedarf aufgrund des im angezogenen Fall ergangenen Erkenntnisses des

VwGH? Wenn ja, wie und wann wurde diesem entsprochen?

15. Inwieweit haben sich die Voraussetzungen zur Entscheidung des konkret

angesprochenen Falles geändert, sodaß neuerlich ein Verfahren zur Versetzung von

Vzlt. F eingeleitet worden ist?