1595/J

 

 

 

der Abgeordneten Madl und Kollegen

an den Bundesminister für Familie und Umwelt

betreffend finanzielle Gleichstellung der Fahrtkosten zwischen Heimschülern und Fahrschülern

Heimschüler des Orte Virgen in Osttirol, die aufgrund des dislozierten Standortes ihrer Schule

gezwungen sind, während der Schulzeit außerhalb ihres Wohnortes eine Zweitunterkunft zu

beziehen, sind gegenüber Fahrschülern insoferne finanziell benachteiligt, als sie keine

Fahrtkostenunterstützung aus dem Familienlastenausgleichsfond erhalten.

Zum Beispiel geht aus dem Ersucherschreiben um die angesprochene Unterstützung hervor,

daß Heimschüler aus Virgen für die Erreichbarkeit ihres Schulortes mit ca. 18.000 öS

zusätzlich zu 40-60000 öS Heimkosten belastet sind und trotzdem nichts aus dem

Lastenausgleichsfond bekommen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Umwelt und Familie

folgende

Anfrage

 

1. Wie ist Ihrer Meinung nach die Ungleichbehandlung und somit eine Spaltung der Schüler in

Privilegierte und Nichtprivilegierte zu werten?

2.Welche konkreten Vorschläge haben Sie, dieses Ungleichgewichts der sozialen Lage der

Schüler hinsichtlich einer Änderung des Familienlastenausgleichgesetzes und des

Strukturanpassungsgesetzes?

3 .Nach welchen Kriterien hat sich das Finanzamt Lienz, welches mit dieser Sache betraut war,

zu richten?

4. Darf sich die örtliche Finanzbehörde über die Verfassung hinwegsetzen, wenn sie den Art.7

der Verfassung , der die Gleichstellung der Heim-, bzw. Fahrschüler vorsieht, ignoriert und

wenn ja, warum?

5.Inwieweit können Sie sich eine Änderung des §30c Abs. 1 -3 FLAG l967 , im Sinne der

Verfassung , die im Artikel 7 die Gleistellung der Schüler ausdrücklich niederlegt, vorstellen,

da dies einem Verstoß gegen die Gleichheit vor dem Gesetz entspricht?

6.Ist daher der Abs.4 des FLAG 1967, §30c, (Schulfahrtbeihilfe zwecks Schulbesuch

von einer Zweitunterkunft außerhalb des Wohnortes) , der durch den Art. 26 des

Strukturanpassungsgesetzes 1. BGBl 297/1995, mit 31.8. 1995 außer Kraft gesetzt wurde,

widerrechtlich?