1616/J

 

 

 

der Abgeordneten Oberhaidinger

und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Energieabgaben

 

 

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 210 wurden unter anderem

Energiesteuern auf elektrische Energie und auf Erdgas und eine Vergütung dieser Abgaben

unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt.

 

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt jede Lieferung von elektrischer Energie, ausgenommen die

Energie wird an ein Elektrizitäsversorgungsuntemehmen geliefert. Dazu zählen

Energieversorger mit Flächenkonzession und Energieerzeuger mit Einspeisekonzession.

Der Steuer unterliegt die Lieferung von elektrischer Energie, die gegen unmittelbare

Bezahlung erfolgt, aber auch Lieferungen, bei denen das Entgelt in Form eines

Servitutsrechtes oder in Form einer anderen Gegenleistung erfolgt.

 

Der Erdgasabgabe unterliegt jede Lieferung von Erdgas, ausgenommen das Erdgas wird an

ein Erdgasversorgungsunternehmen geliefert. Wird das selbst hergestellte, geförderte oder

bezogene Erdgas für andere Zwecke als zur Weiterleitung oder für die im

Erdgasabgabegesetz genannten befreiten Zwecke verbraucht, dann ist es als Verbrauch

steuerpflichtig. Darunter fallen unter anderem die Beheizung und andere Zwecke für

Betriebs- und Verwaltungsgebäude.Wird das Erdgas selbst erzeugt oder in das Steuergebiet

verbracht und verbraucht, dann unterliegt es ebenfalls der Abgabe.

 

Wird Erdgas für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet, dann ist die aus Erdgas

erzeugte Energie elektrizitätsabgabepfl ichtig, das dazu aufgewendete Erdgas jedoch im Wege

der Vergütung befreit. Damit wird der Energieinput entlastet und der Output besteuert.

 

Soweit Erdgas für die Erzeugung von eIektrischer Energie verwendet wird, soll die Befreiung

nicht beim Lieferer des Erdgases. sondern beim ,,Verarbeiter" des Erdgases, das heißt bei

demjenigen, der das Erdgas zur Erze ug,ung von elektrischer Energie verwendet, in Form einer

Vergütung zur Anwendung komme.n.

Bei Auskopplung von Fernwärme bei Kraft-Wärme-Kopplung umfaßt die Vergütung der

Erdgasabgabe nur den Anteil, der für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet

wird. Das ist von den Elektrizitätserzeugungsunternehmen durch vorzulegende Berechnungen

nachzuweisen. Ist eine unmittelbare Zuordnung des Erdgaseinsatzes für die Erzeugung von

elektrischer Energie nicht möglich und nicht nachweisbar, dann gilt die folgende

Pauschalregelung: Im Fall von Anlagen, die gleichzeitig Wärme und elektrische Energie

erzeugen, ist davon auszugehen, daß der gesamte Energieinput dem Energieoutput

gegenüberzustellen ist. Das Verhältnis zwischen verwertbarer Wärme und elektrischer

Energie ist auf den Energieinput zu übertragen und der der elektrischen Energie

entsprechende Anteil zu vergüten. Dabei soll ein Mindestwirkungsgrad für die Erzeugung von

elektrischer Energie von 44 % gelten.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen

nachstehende

 

 

 

Anfrage:

 

1. Wie ist das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz und das

Energieabgabenvergütungsgesetz auf den Erdgaseinsatz in einem Kraftwerk mit

Kraft-Wärme-Kopplung anzuwenden ?

 

2. Wie hoch wird der berechnete Anteil an Erdgas besteuert, der zur Erzeugungg. von

Fernwärme aufgewendet wird ?

 

3. Wie hoch ist der elektrische Strom erzeugt aus Erdgas in einer Kraft-Wärme.-

Kopplung pro kWh besteuert ?

 

4. Wie hoch ist demgemäß die Fernwärme aus Erdgas in einer Kraft-Wärme- Kopplung

pro kJ besteuert ?

 

5. Wie begründen Sie diese unterschiedliche Besteuerung ?

 

6. Welche energiepolitischen Zweck hat diese unterschiedliche Besteuerung ?

7. Trägt diese Form der Besteuerung zu einer Wirkungsgradverbesserung von Kraft-

Wärme-Kopplungsanlagen bei ?

 

8. Wie überprüft das Bundesministerium fuür Finanzen die vorgelegten Berechnungen

der Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungen, wenn durch die Art der Besteuerung

die Betreiber versuchen werden, einen möglichst hohen Anteil des eingesetzten

Erdgases der Stromerzeugung zuzurechnen ?

 

Wird das Bundesministerium für Finanzen hiebei exergetische oder energetische

Berechnungsmethoden anwenden?

 

9. Halten Sie eine Grenze von mindestens 44 % Wirkungsgrad fuür gerechtfertigt, wenn

der östereichische Durchschnitt bei der Stromerzeugung bei 39 % liegt ?

 

Wie begründen Sie die durch diese Mindestgrenze hervorgerufene überproportionale

Besteuerung der Fernwärme ?