1616/J
der Abgeordneten Oberhaidinger
und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Energieabgaben
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 210 wurden unter anderem
Energiesteuern auf elektrische Energie und auf Erdgas und eine Vergütung dieser Abgaben
unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt.
Der Elektrizitätsabgabe unterliegt jede Lieferung von elektrischer Energie, ausgenommen die
Energie wird an ein Elektrizitäsversorgungsuntemehmen geliefert. Dazu zählen
Energieversorger mit Flächenkonzession und Energieerzeuger mit Einspeisekonzession.
Der Steuer unterliegt die Lieferung von elektrischer Energie, die gegen unmittelbare
Bezahlung erfolgt, aber auch Lieferungen, bei denen das Entgelt in Form eines
Servitutsrechtes oder in Form einer anderen Gegenleistung erfolgt.
Der Erdgasabgabe unterliegt jede Lieferung von Erdgas, ausgenommen das Erdgas wird an
ein Erdgasversorgungsunternehmen geliefert. Wird das selbst hergestellte, geförderte oder
bezogene Erdgas für andere Zwecke als zur Weiterleitung oder für die im
Erdgasabgabegesetz genannten befreiten Zwecke verbraucht, dann ist es als Verbrauch
steuerpflichtig. Darunter fallen unter anderem die Beheizung und andere Zwecke für
Betriebs- und Verwaltungsgebäude.Wird das Erdgas selbst erzeugt oder in das Steuergebiet
verbracht und verbraucht, dann unterliegt es ebenfalls der Abgabe.
Wird Erdgas für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet, dann ist die aus Erdgas
erzeugte Energie elektrizitätsabgabepfl ichtig, das dazu aufgewendete Erdgas jedoch im Wege
der Vergütung befreit. Damit wird der Energieinput entlastet und der Output besteuert.
Soweit Erdgas für die Erzeugung von eIektrischer Energie verwendet wird, soll die Befreiung
nicht beim Lieferer des Erdgases. sondern beim ,,Verarbeiter" des Erdgases, das heißt bei
demjenigen, der das Erdgas zur Erze ug,ung von elektrischer Energie verwendet, in Form einer
Vergütung zur Anwendung komme.n.
Bei Auskopplung von Fernwärme bei Kraft-Wärme-Kopplung umfaßt die Vergütung der
Erdgasabgabe nur den Anteil, der für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet
wird. Das ist von den Elektrizitätserzeugungsunternehmen durch vorzulegende Berechnungen
nachzuweisen. Ist eine unmittelbare Zuordnung des Erdgaseinsatzes für die Erzeugung von
elektrischer Energie nicht möglich und nicht nachweisbar, dann gilt die folgende
Pauschalregelung: Im Fall von Anlagen, die gleichzeitig Wärme und elektrische Energie
erzeugen, ist davon auszugehen, daß der gesamte Energieinput dem Energieoutput
gegenüberzustellen ist. Das Verhältnis zwischen verwertbarer Wärme und elektrischer
Energie ist auf den Energieinput zu übertragen und der der elektrischen Energie
entsprechende Anteil zu vergüten. Dabei soll ein Mindestwirkungsgrad für die Erzeugung von
elektrischer Energie von 44 % gelten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1. Wie ist das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz und das
Energieabgabenvergütungsgesetz auf den Erdgaseinsatz in einem Kraftwerk mit
Kraft-Wärme-Kopplung anzuwenden ?
2. Wie hoch wird der berechnete Anteil an Erdgas besteuert, der zur Erzeugungg. von
Fernwärme aufgewendet wird ?
3. Wie hoch ist der elektrische Strom erzeugt aus Erdgas in einer Kraft-Wärme.-
Kopplung pro kWh besteuert ?
4. Wie hoch ist demgemäß die Fernwärme aus Erdgas in einer Kraft-Wärme- Kopplung
pro kJ besteuert ?
5. Wie begründen Sie diese unterschiedliche Besteuerung ?
6. Welche energiepolitischen Zweck hat diese unterschiedliche Besteuerung ?
7. Trägt diese Form der Besteuerung zu einer Wirkungsgradverbesserung von Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen bei ?
8. Wie überprüft das Bundesministerium fuür Finanzen die vorgelegten Berechnungen
der Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungen, wenn durch die Art der Besteuerung
die Betreiber versuchen werden, einen möglichst hohen Anteil des eingesetzten
Erdgases der Stromerzeugung zuzurechnen ?
Wird das Bundesministerium für Finanzen hiebei exergetische oder energetische
Berechnungsmethoden anwenden?
9. Halten Sie eine Grenze von mindestens 44 % Wirkungsgrad fuür gerechtfertigt, wenn
der östereichische Durchschnitt bei der Stromerzeugung bei 39 % liegt ?
Wie begründen Sie die durch diese Mindestgrenze hervorgerufene überproportionale
Besteuerung der Fernwärme ?