1621/J
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die ,,Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten"
In der Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
(Diskriminierung behinderter Menschen durch die Nationalratswahlordnung) hat der
Bundesminiser für Inneres, Dr. Caspar Einem die aufgeworfenen Fragen (20. GP 865/AB)
beantwortet. Dabei wies er darauf hin, daß die Regelung, wonach in Anstalten unter ärztlicher
Leitung in Einzelfällen gehfähigen oder bettlägrigen Pfleglingen die Ausübung des
Wahlrechtes aus gewichtigen, medizinischen Gründen untersagt werden darf, seit dem Jahr
1949 besteht.
Ein Rechtsmittel betroffener Pfleglinge oder deren Angehöriger gegen eme derartige ärztliche
Entscheidung ist aber weder in der Nationalratswahlordnung noch in der Europawahlordnung
vorgesehen.
Angekündigt wurde dabei auch vom Innenminister eine Überprüfung der einschlägigen
Bestimmungen der Nationalratswahlordnung sowie eine weitere Überprüfung der identen
Bestimmung in der Europawahlordnung durch die mit der Legistik befaßten Stelle des
Innenministeriums.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1 . Welche Person trägt in Heil- und Pflegeanstalten die unter ärztlicher Leitung stehen die
Verantwortung für die Entscheidung des Wahlrechts zu untersagen ?
2. Wieviele Personen (Pfleglinge) waren mit Stichtag 13. Oktober 1996 in Heil- und
Pflegeanstalten unter ärztlicher Leitung aktiv wahlberechtigt ?
3. Wieviele Personen (Pfleglinge) in Heil- und Pflegeanstalten unter ärztlicher Leitung
haben von ihren Wahlrecht Gebrauch gemacht ?
4. Wiewielen gehfähigen oder bettlägrigen Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
unter ärztlicher Leitung wurde die Ausübung des Wahlrechts ,,aus gewichtigen,
medizinischen Gründen" bei der Europawahl 1996 untersagt ?
5. Wie sind die Worte ,.aus gewichtigen, medizinischen Gründen" auszulegen?
6. Wer kontrolliert im Innenministerium derartige medizinische Entscheidungen ?
7. Welche Auffassung vertreten zu diesen Auschluß-Bestimmungen in der Nationalrats-
sowie Europawahlordnung nun die mit der Legistik befaßten Stellen des
Innenministeriums ?
8. Zu welchen Ergebnissen sind Sie bei der Überprüfung der oben zitierten
Bestimmungen gelangt?
9. Sind Sie bereit diese oben zitierten Bestimmungen in der Nationalratswahlordnung
1992 (§ 72 Abs. 4) und in der Europawahlordnung (§ 58 Abs. 4) generell zu
novellieren bzw. überhaupt ersatzlos zu streichen?
10. Ist es für Sie vorstellbar - im Falle der Beibehaltung dieser Bestimmungen -
ein Rechtsmittel gegen diese - meist nicht nachvollziehbaren - (ärztlichen)
Entscheidungen, mit dem das Wahlrecht untersagt wird, zu treffen?