1621/J

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die ,,Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten"

In der Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

(Diskriminierung behinderter Menschen durch die Nationalratswahlordnung) hat der

Bundesminiser für Inneres, Dr. Caspar Einem die aufgeworfenen Fragen (20. GP 865/AB)

beantwortet. Dabei wies er darauf hin, daß die Regelung, wonach in Anstalten unter ärztlicher

Leitung in Einzelfällen gehfähigen oder bettlägrigen Pfleglingen die Ausübung des

Wahlrechtes aus gewichtigen, medizinischen Gründen untersagt werden darf, seit dem Jahr

1949 besteht.

Ein Rechtsmittel betroffener Pfleglinge oder deren Angehöriger gegen eme derartige ärztliche

Entscheidung ist aber weder in der Nationalratswahlordnung noch in der Europawahlordnung

vorgesehen.

Angekündigt wurde dabei auch vom Innenminister eine Überprüfung der einschlägigen

Bestimmungen der Nationalratswahlordnung sowie eine weitere Überprüfung der identen

Bestimmung in der Europawahlordnung durch die mit der Legistik befaßten Stelle des

Innenministeriums.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

Anfrage:

1 . Welche Person trägt in Heil- und Pflegeanstalten die unter ärztlicher Leitung stehen die

Verantwortung für die Entscheidung des Wahlrechts zu untersagen ?

2. Wieviele Personen (Pfleglinge) waren mit Stichtag 13. Oktober 1996 in Heil- und

Pflegeanstalten unter ärztlicher Leitung aktiv wahlberechtigt ?

3. Wieviele Personen (Pfleglinge) in Heil- und Pflegeanstalten unter ärztlicher Leitung

haben von ihren Wahlrecht Gebrauch gemacht ?

4. Wiewielen gehfähigen oder bettlägrigen Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

unter ärztlicher Leitung wurde die Ausübung des Wahlrechts ,,aus gewichtigen,

medizinischen Gründen" bei der Europawahl 1996 untersagt ?

5. Wie sind die Worte ,.aus gewichtigen, medizinischen Gründen" auszulegen?

6. Wer kontrolliert im Innenministerium derartige medizinische Entscheidungen ?

7. Welche Auffassung vertreten zu diesen Auschluß-Bestimmungen in der Nationalrats-

sowie Europawahlordnung nun die mit der Legistik befaßten Stellen des

Innenministeriums ?

8. Zu welchen Ergebnissen sind Sie bei der Überprüfung der oben zitierten

Bestimmungen gelangt?

9. Sind Sie bereit diese oben zitierten Bestimmungen in der Nationalratswahlordnung

1992 (§ 72 Abs. 4) und in der Europawahlordnung (§ 58 Abs. 4) generell zu

novellieren bzw. überhaupt ersatzlos zu streichen?

10. Ist es für Sie vorstellbar - im Falle der Beibehaltung dieser Bestimmungen -

ein Rechtsmittel gegen diese - meist nicht nachvollziehbaren - (ärztlichen)

Entscheidungen, mit dem das Wahlrecht untersagt wird, zu treffen?