1622/J
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Anwendung von § 15 Kapitalmarktgesetz
Das Kapitalmarktgesetz (BGBl. 1991/625) ist seit 1. 1 .1992 in Kraft. Vermögens- sowie
Anlageberater halten sich jedoch oft nicht an die gesetzlichen Vorhaben. So werden
insbesondere die Bestimmungen der Prospektpflicht und Prospektwahrheit (§ 11 KMG) nicht
eingehalten. Obwohl Veranlagungen öffentlich angeboten werden (z.B. Telefonwerbung,
Gaststätten, Hotels) wird das Prospekt nicht hinterlegt. Anbieter einer derartigen Veranlagung
fallen unseres Erachtens unter die Strafbestimmung des § 15 KMG. Für die Strafbarkeit ist
dabei nicht vorausgesetzt, daß geschädigte Anleger existieren. Die Strafnorm wurde geradezu
deshalb geschaffen, um präventiven Anlegerschutz zu bieten.
Auch beim sogenannten ,,Letter" des European Kings-Club handelte es sich unserer
Auffassung nach um ein prospektpflichtiges Angebot im Sinne des Kapitalmarktgesetzes.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Strafanzeigen bzw. Sachverhaltsmitteilungen wurden seit Inkrafttreten des
KMG unter Bezugnahme auf § 11 und § 15 KMG an die österreichischen
Anklagebehörden (Staatsanwaltschaften) gerichtet ?
2. In wievielen Fällen wurde dabei durch das Finanzministerium - als Aufsichtsbehörde
- eine entsprechende Strafanzeige erstattet ?
3. In wievielen Fällen wurden unter Bezugnahme auf § 11 nach § 15 KMG
Vorerhebungen oder Voruntersuchungen eingeleitet und Anklage erhoben ?
4. ln wievielen Fällen kam es seit Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes zu
rechtskräftigen Verurteilungen nach § 15 KMG ?
5. Gegen den European Kings-Club wurde durch die Arbeiterkammer Salzburg erstmals
am 7.9. 1993 unter Bezugnahme auf § 15 KMG Anzeige erstattet, wobei mehrere
Nachtragsanzeigen folgten. Warum wurde damals trotzdem kein Verfahren gegen die
verantwortlichen Personen des European Kings- Club - wobei bei der ersten
Strafanzeige sogar mehrere Namen ausdrücklich bekanntgegeben und auf die
strafrechtliche Verfolgung in der Bundesrepublik und der Schweiz vet.wiesen wurde -
eingeleitet ?
6. Handelte es sich bei der Veranlagung ("Letter") durch den European Kings-Club um
ein prospektpflichtiges Angebot im Sinne des KMG ?
7. Wenn nein, warum nicht ?
8. Werden in Zukunft Anbieter von derartigen Finanzdienstleistungen wie die des
European Kings-Club unter die gesetzlichen Bestimmungen (Wohlverhaltensregeln
etc.) des nun beschlossenen WAG fallen ?
9. Wenn nein, warum nicht ?