1622/J

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Anwendung von § 15 Kapitalmarktgesetz

 

 

Das Kapitalmarktgesetz (BGBl. 1991/625) ist seit 1. 1 .1992 in Kraft. Vermögens- sowie

Anlageberater halten sich jedoch oft nicht an die gesetzlichen Vorhaben. So werden

insbesondere die Bestimmungen der Prospektpflicht und Prospektwahrheit (§ 11 KMG) nicht

eingehalten. Obwohl Veranlagungen öffentlich angeboten werden (z.B. Telefonwerbung,

Gaststätten, Hotels) wird das Prospekt nicht hinterlegt. Anbieter einer derartigen Veranlagung

fallen unseres Erachtens unter die Strafbestimmung des § 15 KMG. Für die Strafbarkeit ist

dabei nicht vorausgesetzt, daß geschädigte Anleger existieren. Die Strafnorm wurde geradezu

deshalb geschaffen, um präventiven Anlegerschutz zu bieten.

 

Auch beim sogenannten ,,Letter" des European Kings-Club handelte es sich unserer

Auffassung nach um ein prospektpflichtiges Angebot im Sinne des Kapitalmarktgesetzes.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wieviele Strafanzeigen bzw. Sachverhaltsmitteilungen wurden seit Inkrafttreten des

KMG unter Bezugnahme auf § 11 und § 15 KMG an die österreichischen

Anklagebehörden (Staatsanwaltschaften) gerichtet ?

 

2. In wievielen Fällen wurde dabei durch das Finanzministerium - als Aufsichtsbehörde

- eine entsprechende Strafanzeige erstattet ?

 

3. In wievielen Fällen wurden unter Bezugnahme auf § 11 nach § 15 KMG

Vorerhebungen oder Voruntersuchungen eingeleitet und Anklage erhoben ?

 

4. ln wievielen Fällen kam es seit Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes zu

rechtskräftigen Verurteilungen nach § 15 KMG ?

 

5. Gegen den European Kings-Club wurde durch die Arbeiterkammer Salzburg erstmals

am 7.9. 1993 unter Bezugnahme auf § 15 KMG Anzeige erstattet, wobei mehrere

Nachtragsanzeigen folgten. Warum wurde damals trotzdem kein Verfahren gegen die

verantwortlichen Personen des European Kings- Club - wobei bei der ersten

Strafanzeige sogar mehrere Namen ausdrücklich bekanntgegeben und auf die

strafrechtliche Verfolgung in der Bundesrepublik und der Schweiz vet.wiesen wurde -

eingeleitet ?

 

6. Handelte es sich bei der Veranlagung ("Letter") durch den European Kings-Club um

ein prospektpflichtiges Angebot im Sinne des KMG ?

 

7. Wenn nein, warum nicht ?

 

8. Werden in Zukunft Anbieter von derartigen Finanzdienstleistungen wie die des

European Kings-Club unter die gesetzlichen Bestimmungen (Wohlverhaltensregeln

etc.) des nun beschlossenen WAG fallen ?

 

9. Wenn nein, warum nicht ?