1623/J

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend der notwendigen Novellierung der Reisebürosicherungsverordnung aufgrund ,,der

unvollständigen Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) durch den Wirtschafts-

minister"

 

 

 

Mit l . Jänner l995 trat in Österreich diese Reisebürosicherungsverordnung" - mit der Artikel

7 der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) umgesetzt werden sollte - in Kraft. Sie wurde

vom damaligen Wirtschaftsminister Dr. Wolfgang Schüssel erlassen. Diese ist auf Pauschal-

reisen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin

frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt ist. Nach Artikel 7 hat der Veranstalter und/oder

Vermittler, der Vertragspartei ist, nachzuweisen, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder

des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicher-

gestellt sind. Nach Artikel 8 können die Mitgliedstaaten in dem unter diese Richtlinie

fallenden Bereich sogar strengere Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers erlassen oder

aufrechterhalten.

 

Mit der ,,Reisebürosicherungsverordnung" sollen damit Teilnehmer von Pauschalreisen im

Insolvenzfall des Reiseveranstalters geschützt werden. Die Absicherung der Konsumenten-

interessen soll entweder durch einen Versicherungsvertrag oder durch Abdeckung durch

Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen. Der

Reiseveranstalter hat weiters in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das

Versicherungsunternehmen, die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der

Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche weden kann. Weiters hat er dem Reisenden

bei der Buchung eine Bestätigung auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten

sind.

 

Bereits 1994 wurde bezweifelt, daß mit der Reisebürosicherungsverordnung die Pauschal-

reiserichtlinie durch den Wirtschaftsminister vollständig umgesetzt wurde. Diese Kritik teilte

auch das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz. So sind bislang die

Reiseveranstalter nur verpflichtet, lediglich einen gewissen Prozentsatz ihres Vorjahres-

umsatzes mittels Versicherung oä. abzusichern. Ob die vorgegebenen Prozentsätze aber in

jedem der bekannten Konkursfälle von Reisebüros ausreichend waren, war - mangels

entsprechender Kontrolle - in keiner Weise sichergestellt. Auch Bonitätsprüfungen waren

nicht vorgesehen.

 

Nachdem die Defizite dieser Reisebürosicherungsverordnung - gerade aufgrund der Konkurse

von Arena Clubreisen und Karthago Reisen GmbH - nicht mehr zu übersehen waren, kam es

zu einer Novellierung (BGBl. 1996/170). Dabei wurde zwar die quartalsmäßige Berechnung

der Versicherungssumme geändert, das System aber grundsätzlich beibehalten. Es kam auch

zu einer Newcomer-Regelung. Kontrollen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser

Verordnung sicherstellen sollen, sind aber weiterhin nicht vorgesehen.

 

Obwohl die genannten insolventen Reiseveranstalter Maßnahmen zur Insolvenzsicherung -

allerdings unvollständige - getroffen haben, wird es nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung

der Ansprüche der betroffenen und geschädigten Urlauber kommen. Ungeklärt ist die

Situation bei den Konkursen von Itas-Reisen und Ortner Reisen.

 

Nach einer Studie von Dun & Bradstreet ist in Östereich jedes 5. Reiseunternehmen

insolvenzgefährdet. Nach den Insolvenzen von Arena Reisen, Karthago Reisen, Ortner Reisen

dürfte der ITAS-Konkurs nicht der letzte in dieser Branche gewesen sein. Nach diesen

Konkursen muß daher zu Recht die Frage aufgeworfen werden, ob die österreichische

Umsetzung der Richtlinie des Rates vom l3. Juni l990 über Pauschalreisen (90/314/EWG)

zur Sicherung der bereits entrichteten Zahlungen und des Rücktransportes des Reisenden im

Falle einer Pauschalreise bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reisebürounternehmers

vollständig - entsprechend der o.g. Richtlinie - erfolgt ist.

 

Geschädigte Privatpersonen führen aufgrund der ,,Arena-Insolvenz" bereits Musterprozesse

(Staatshaftungsverfahren) gegenüber der Republik Österreich wegen unvollständiger

Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch den Wirtschaftsminister; Auch Staatshaftungs-

verfahren aufgrund der ,,Itas-Insolvenz" werden bereits vorbereitet. Der Verein für

Konsumenteninformation (VKI) führt überdies einen Musterprozeß im Auftrag der Bundes-

arbeitskammer, ob sogenannte Doppelzahlungen vor Ort als notwendige Kosten der

Rückreise zu sehen sind.

 

Die Bundesrepublik Deutschland wurde vor kurzem durch eine Entscheidung des

Europäischen Gerichtshofes wegen der verspäteten und unvollständigen Umsetzung der

Pauschalreiserichtlinie verurteilt, die Pleiteopfer des Reiseveranstalters MP Travel Line zu

entschädigen. Schaden ca.12 Mio DM, den die Steuerzahler zu begleichen haben. Eine

Verurteilung der Republik Österreich ist - gerade nach diesem Urteil - daher in

Staatshaftungsverfahren absolut nicht mehr auszuschließen !

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen

nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1 . Ist Ihnen bekannt, daß gegen die Republik Östereich sogenannte

Staatshaftungsverfahren wegen mangelnder Umsetzung der Pauschalreise - RL

angestrengt wurden ?

 

2. Haben Sie einen derartigen Bericht bereits von der Finanzprokuratur erhalten ?

 

3. Wenn ja, wie lautet dieser Bericht ?

 

4. Welche Maßnahmen werden Sie vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten einfordern, um die Einhaltung dieser europäischen

Konsumentenschutzbestimmungen in dieser Verordnung östereichweit

sicherzustellen, damit zumindest für die Zukunft sogenannte Staatshaftungsverfahren

ausgeschlossen werden können ?

 

5. Sind Sie bereit, für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung" gegen-

über dem Wirtschaftsministerium dahingehend einzutreten, daß die Richtigkeit der

Angaben und vor allem aber, ob die gewählte Höhe der Versicherungs- und

Garantiesummen zumindest den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen

entspricht und regelmäßigen Kontrollen unterworfen ist?

 

6. Sind Sie bereit für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung" gegenüber

dem Wirtschaftsministerium dahingehend einzutreten, daß Gelder, die für den bereits

konsumierten Aufenthalt von ausländischen Hoteliers zusätzlich vor Ort abgepreßt

werden, auch aus der ,,Insolvenzversicherung" bezahlt werden müssen.

 

7. Wenn nein, handelt es sich lhrer Auffasung nach bei diesen Geldern nicht um

,,notwendige Aufwendungen für die Rückreise" i.S. der Pauschalreiserichtlinie?

 

8. Oder sind diese Aufwendungen Ihrer Auffassung nach ,,als notwendige

Aufwendungen für die Rückreise" anzusehen, da ansonsten die Rückreise von den

Urlaubern überhaupt nicht vorgenommen werden kann?

 

9. Sind Sie bereit für die Novellierung der Reisebürosicherungsverordnung

dahingehend gegenüber dem Wirtschaftsministerium einzutreten, daß Urlauber im

Konkursfall des Veranstalters bis Urlaubsende am Urlaubsort verbleiben können und

nicht vorzeitig ihre Rückreise antreten müssen?

 

10. Sind Sie bereit für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung"

dahingehend gegenüber dem Wirtschaftsministerium einzutreten, daß im Konkursfall

des Veranstalters auch der restliche Aufenthalt vor Ort von der

Insolvenzversicherung garantiert und der Urlaub nicht vorzeitig abgebrochen werden

muß?

 

11. Sind Sie bereit für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung" dahin-

gehend gegenüber dem Wirtschaftsministerium einzutreten, daß Schadens- und

Gewährleistungsansprüche, die bislang nur im Konkursverfahren angemeldet und

höchstens anteilig befriedigt werden können, ebenfalls von der

,,Insolvenzversicherung" erfaßt werden?

 

12. Sind Sie bereit für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung" dahin-

gehend gegenüber dem Wirtschaftsministerium einzutreten, daß Urlauber bezahlte -

jedoch nicht konsumierte - Leistungen wegen vorzeitiger Rückreise aus dem Titel

des Schadenersatzes von der Insolvenzversicherung zurückerstattet bekommen?

 

13. Sind Sie bereit - da die Reiseveranstalter durch die österreichische Reisebüro-

sicherungsverordnung bislang lediglich verpflichtet sind, einen Teil ihres Umsatzes

für den Fall der Insolvenz abzusichern -, eine Schirmversicherung aller Reiseveran-

stalter, mit der jedes verbleibende Kundenrisiko abgedeckt werden soll, im Rahmen

dieser Novelle von Wirtschaftsministerium einzufordern ?

 

14. Wie hoch schätzen Sie bzw. die Finanzprokuratur die Schadenersatzansprüche

östereichischer Urlauber aufgrund der Konkurse von den gen. Reisebüros gegenüber

der Republik Östereich ein ?

 

15. Wo und in welcher Form wurde in den Bundesbudgets 1996/ und 1997 den

 

möglichen Forderungen geschädigter östereichischer Staatsbürger aufgrund von

 

Staatshaftungsverfahren (z.B. Pauschalreise-RL) Rechnung getragen ?

 

 

16. Wenn nein, warum nicht ?

 

 

 

17. Ist zumindest für das Budget l998 geplant, für derartige Staatshaftungsverfahren im

 

Budget Vorsorge zu treffen ?

 

 

 

18 Wenn ja, welchem Fachbudget wird dies zugerechnet und wo wird dies budgetiert ?