1679/J

 

 

 

der Abg. Mag. Stadler , Mag. Haupt , Dr. Salzl

an die Bundesministerin für Gesundheit- und Konsumentenschutz

betreffend EU-Kontrollen des Vieh- und Fleischverkehrs in Vorarlberg

 

Vorarlberger Zollwachebeamte erhielten. vor kurzem in einer Schulung die

Information , daß aufgrund von EU-Richtlinien die Kommission Österreich

vorgeschrieben habe , bei allen für den Verkehr mit lebenden Tieren ,

Fleisch und Fleischprodukten zugelassenen Zollämtern , das sind in Vorarl-

berg Tisis und Höchst , entsprechende Kühlräume und Quarantänestationen zu

errichten. Auf Veranlassung der Kommission haben schon mehrmals Kontrollen

stattgefunden , die anscheinend nicht zufriedenstellend verliefen , so daß

nun seitens der Kommission erwogen wird , die Einfuhren von lebenden Tieren ,

Fleisch und Fleischprodukten in die EU über andere Mitgliedstaaten durch-

zuführen.

 

Bezüglich der Kühlhäuser galt bisher die Fleischimportverordnung , BGBl.

Nr. 402 /1994 , die allerdings mit der Veterinärärbehördlichen Einfuhr- und

Binne nmarktverordnrdnung, BGBl . Nr. 64 7 vom 29.11.1996 aufgehoben wurde .

Die neue Verordnung enthält zwar eindeutige Bestimmungen hinsichtlich der

Seuchenkontrolle , des Tiertransportes und der erforderlichen Dokumente ,

doch fehlt eine Bestimmung über die Beschaffenheit von Kühlhäusern gemäß

§ 9 und 10 der alten Verordnung.

 

Auch die in der Schulung angesprochenen Quarantänestationen werden in der

neuen Verordnung nur mit einem restriktiv formulierten Satz in § 31 Abs. 2

erwähnt , währhrend der unverzüglichen Rückbeförderung bzw. der unverzüglichen

Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung kranker Tiere der

Vorzug gegeben wird.

 

Es handelt sich hier vor allem um Einfuhren aus der Schweiz , wo immerhin

schon zahlreiche BSE- Fälle aufgetreten sind. Es wäre daher praktisch , die

Zollbeamten auf die tatsächliche Rechtslage einzuschulen , um Mißverständ-

nisse zu vermeiden, und wirksame Kontrollen durchführühren zu können.

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin

für Gesundheit und Konsumentenschutz die nachstehende

 

 

A n f r a g e :

 

1. Welche EU-konformen Kühlhalhäuser gibt es im Bereich der Zollstationen

Höchst und Tisis ?

 

2. Welche EU-konformen Quar.arantänestationen gibt es im Bereich der Zollstationen

Höchst und Tisis ?

 

3 . Stimmt es , daß schon mehrmals EU Kontrollen stattgefunden haben, die

zu Beanstandungen der amtlichen Abwicklung des Verkehrs mit lebenden

Tieren , Fleisch und Fleischprodukten an der schweizerisch-österreichischen

Grenze geführt haben ?

 

4 . Haben die zuständigen EU-Stellen in diesem Zusammenhang Österreich

Empfehlungen oder Vorschriften erteilt , z .B. die Errichtung von Kühlhäusern

und Quarantänestationen bei den österreichisch-schweizerischen Grenzüber-

gängen Tisis und Höchst ?

 

5 . Wann ergingen solche Vorschriften bzw. Empfehlungen ?

 

6 . Wie lautete die diesbezügliche Stellungnahme Ihres Ressorts zur Errichtung

von Kühlhäusern und Ouarantänestationen an der österreichisch-schweizerischen

Grenze ?

 

7 . Gab es ähnliche Kontrollen mit ähnlichen Beanstandungen an den übrigen

österreichischen Außengrenzen zu Drittländern ?

 

8 . Aus welchen Gründen haben Sie sowohl die Fleischimportverordnung 1994 als

auch die veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992 außer

Kraft gesetzt und durch die veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarkt-

verordnung 1996 ersetzt , obwohl diese " alten" Verordnungen schon im Hin-

blick auf EWR-Konformität abgefaßt worden sind ?

 

9 . Aus welchen Grünründen entfällt die genaue Bestimmung über die Beschaffenheit

von Kühlhäusern in der neuen Verordnung ?

 

10 . Aus welchen Gründen findet sich in der neuen Verordnung nur ein kurzer

Verweis auf Quarantänestationen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG ,

während die Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben in

einer eigenen Anlage zur neuen Verordnung genau geregelt wird ?

 

11 . Aus welchen Gründen haben Sie in der neuen Verordnung eine dreimonatige

Frist des Inkrafttretens festgesetzt ?

 

12 . Gibt Ihnen die neue , erst in drei Monaten in Kraft tretende Verordnrdnung

BGBl. 647/1996 ausreichende Handhadhabe zur Seuchenkontrolle gegenüber

Drittländern , insbesondere der Schweiz , wo bereits zahlreiche BSE-Fälle

aufgetreten sind ?

 

13 . Werden Sie den für die Zollbehörden zuständigen Bundesminister auf die

neue Rechtslage aufmerksam machen , so daß die Schulung der Zollbeamten

in punkto veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung

aktualisiert werden kann ?