1704/J

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Franz Steindl

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Änderung der Nationalratswahlordnung

 

 

Gemäß der jeweiligen Gemeindeordnung (für das Burgenland § 53 Gemeindeordnung) umfaßt

der übertragene Wirkungsbereich "die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der

Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach

Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu

besorgen hat."

 

Da viele dieser Aufgaben nur mit viel Aufwand erfüllt werden können, ergibt sich eine gewisse

Problematik bei der Vollziehung bzw. Umsetzung. Verschiedene Landesverbände wie z.B. der

Fachverband der burgenländischen Amtmänner haben sich in der Vergangenheit sowie auch

zum jetzigen Zeitpunkt mit der Problemstellung und Lösungsvorschlägen auseinandergesetzt.

 

 

Ein Bereich umfaßt die Nationalratswahlordnung (BGBl.Nr. 471, 505/1994).

 

Gemäß § 8 NRWO besteht die Gemeindewahlbehörde aus einem Vorsitzenden und neun

Beisitzern. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, daß es immer schwieriger wird, geeignete und

gewillte Personen für dieses Amt zu finden. Daher wäre es sinnvoll, eine Zusammensetzung der

Gemeindewahlbehörde für alle Wahlen - insbesondere für die der Nationalratswahl - mit sechs

Beisitzern zu vereinheitlichen.

 

Gemäß § 25 NRWO sind die Wählerverzeichnisse am 21. Tag nach dem Stichtag durch zehn

Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Festlegung des Stichtages und der zehntägigen

Einsichtsfrist hat zur Folge, daß das Wählerverzeichnis immer an zwei Wochenenden zur

Einsichtnahme aufliegt, und mindestens ein Gemeindebediensteter an zwei Samstagen, zwei

Sonntagen und u.U. auch an einem Feiertag zumindest jeweils zwei Stunden Dienst zu

versehen hat.

Die Wahlberechtigten machen von der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis fast überhaupt

keinen Gebrauch. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß die wahlwerbenden Parteien anhand

der ihnen übermittelten Wählerverzeichnisse die Richtigkeit der Erfassung der

Wahlberechtigten überprüfen, sodaß es zu keinen Einsprüchen kommt. Außerdem ist die

Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Erfassung der Wählerevidenz durch die Führung mittels

EDV äußerst gering.

Bezüglich dieser Problemstellung wäre eine kürzere Frist völlig ausreichend. Zumindest sollte

der Beginn der Auflagefrist so gewählt werden, daß in den Lauf der Frist zumindest nur ein

Wochenende fällt. Dadurch würde sich eine Ko steneinsparung sowohl für den Bund als auch

für die einzelnen Länder und Gemeinden ergeben.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgende

 

 

ANFRAGE

 

1) Wie stehen Sie zu einer Änderung des § 8 NRWO hinsichtlich einer Vereinheitlichung der

Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde auf sechs Beisitzer?

2) Welche Schritte werden Sie setzen, um eine solche Reduzierung der Beisitzer zu erreichen?

3) Welche Gründe stehen einer Verkürzung der zehntägige Einsichtsfrist in das

Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl entgegen?

4) Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um den Beginn der Auflagefrist so festzusetzen,

daß nur ein Wochenende in die Frist fällt?

5) Wenn keine Maßnahmen vorgesehen sind, welche Verbesserung kann hinsichtlich der oben

erwähnten Problemstellung durchgeführt werden?

6) Sind in bezug aufübertragene Wirkungsbereiche der Gemeinden betreffend die

Nationalratswahlordnung schon jemals Änderungen zugunsten der Gemeinden vorgenommen

worden?

7) Wenn nein, gedenken Sie, Maßnahmen zur Erleichterung der Vollziehung von übertragenen

Wirkungsbereichen durchzuführen?