1720/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen

an den Bundesminister für lnneres

 

betreffend Ausschöpfung der Ausländerguote nach dem Aufenthaltsgesetz

 

 

lm kommenden Jahr dürfen laut.der  am 3. 12. 1996 im Hauptausschuß des

Nationalrates bestätigten Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der

Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997 17.320 Ausländer nach

Österreich zuwandern, das sind um ca. 1000 weniger als letztes Jahr. Laut Vorlage

stützt sich das BMl auf ein jedes Jahr einzuholendes Gutachten des WlFO.

Geringes Wirtschaftswachstum und steigende Arbeitslosenquote dürfen jedoch nicht

auf dem Rücken der Menschenrechte und der ausländischen Mitbürger ausgetragen

werden. Gemäß § 3 Aufenthaltsgesetz haben seit 2 Jahren legal im Lande

befindliche Ausländer im Prinzip einen Rechtsanspruch auf Familienzusammen-

führung, was regelmäßig an dieser Quotenverordnung scheitert.

 

Nicht zuletzt hat sogar das BKA in seiner Begutachtung zu dieser Verordnung, die ja

vor allem eine Senkung der Anzahl der Familienmitglieder von 10.520 auf 9890

vorsieht, festgehalten, daß diese neuerliche Senkung mit den Prinzipien von Art. 8

MRK nicht in Einklang zu bringen ist.

 

Bis 1995 enthielten die Verordnungen außerdem keine Differenzierung nach

"Schlüsselkräften" und sonstigen Arbeitnehmern "zweiter Klasse". De facto bedeutet

die Zulassung neuer Arbeitskräfte aussschließlich in Form von Schlüsselkräften

einen Zuwanderungsstopp. Daß Länder und Kammern dies in ihren Stellungnahmen

fordern, darf nicht als Vorwand für eine menschenrechtsverachtende Politik

herhalten.

 

Die Quoten für den Familiennachzug waren 1996 in Wien bereits im Juli desselben

Jahres erschöpft, in Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg im September, nach

lnformationen der unterzeichneten Abgeordneten in Niederösterreich, Steiermark

und Salzburg auch weit vor Ende des Jahres 1996. Gleichzeitig wurde die mögliche

Zahl der Schlüsselkräfte bis September 1996 in Niederösterreich zu 7 %, in

Vorarlberg zu 5 %, in Salzburg und Tirol zu 2 % ( i ) ausgenützt. ln keinem

Bundesland entstand in diesem Bereich ein ,,Stau.,,

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

ANFRAGE

 

an den Bundesminister für lnneres:

 

1 . Aus welchem Grund wurde in der Verordnung über die Anzahl der Bewilligungen

nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997 die Anzahl der Schlüsselkräfte erhöht,

hingegen der Familiennachzug weiter beschränkt?

 

2. Halten Sie den oben angeführten Einwande des BKA, wonach eine weitere

Einschränkung der Familienzusammenführung nicht mit den Prinzipien des

Artikels 8 MRK in Einklang zu bringen ist, für richtig? Wenn ja, warum haben Sie

nicht entsprechend gehandelt, wenn nein, warum nicht?

 

3. Zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage werden bereits die Zahlen der

Bundesländer betreffend die Ausschöpfung der Quote 1996 im Bereich

Familienzusammenführung sowie "sonstige Erwerbstätige" vorliegen. Zu wieviel

Prozent wurde sie, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, ausgeschöpft?

 

..

4. Wieviele Ausländer müssen - trotz Rechtsanspruch - auf die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung bis lnkrafttreten der neuen Verordnung (aufgeschlüsselt

nach Bundesländern) warten?

 

5. Zu wieviel Prozent wird die Quote 1997 für die Familienzusammenführung in den

einzelnen Bundesländern bereits durch Ausländer, die sich in der

"Warteschleife" befinden, ausgeschöpft sein?

 

6. ln welchen Bundesländern wird die Familienzusammenführungs- und

Erwerbstätigen-Quote bereits soweit ausgeschöpft sein, daß es praktisch zu

einem Einwanderungsstopp (sieht man von Studenten und Schlüsselkräften ab)

kommt?

 

7. Mit wievielen Monaten bzw. Jahren Wartezeit werden Neuantragsteller im Jahr

1997 im Schnitt bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der

"Quotenfälle" aus dem Jahr 1996 rechnen müssen?

 

8. lm Hauptausschuß am 3. 12. wurde mitgeteilt, daß die Vollzugsbeamten bereits

jetzt die Möglichkeit besitzen, den Antragstellern eine Frist mitzuteilen, zu

welcher sie mit der Erteilung einer Bewilligung rechnen können. Auf welcher

gesetzlichen Grundlage beruht dies, und warum wird diese lnformation nicht in

jedem Fall gegeben?

 

9. Wird das für Anfang 1997 geplante "lntegrationspaket" für ein Fremdenrechts-

änderungsgesetz eine Bestimmung enthalten, wonach den Antragstellern, die

wegen der Quote keine Bewilligung bekommen, rechtsverbindlich ein konkreter

Zeitpunkt genannt werden muß zu dem sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten?