1727/J
der Abgeordneten AUER
und Kollegen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betreffend die Behinderung des Oberöstereichischen Kulturflächenschutzgesetzes
LGBl 1958/31 durch das Forstgesetz 1975, BGBl 440, in der geltenden Fassung.
Durch den Vollzug des Forstgesetzes 1975 wird in einem konkreten Anlaßfall der
Vollzug des Oberöstereichischen Kulturflächenschutzgesetzes behindert. Dies steht im
Widerspruch zur Verpflichtung einer staatlichen Behörde, wonach die Gesamtrechts-
situation berücksichtigt werden muß. Ein 1980 von der Gemeinde Gunskirchen
ausgestellter Bescheid schränkt dem geltenden Kulturflächenschutzgesetz gemäß die
Rechte eines Grundstückseigentümers, der eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche
in Wald umwandelte, ein, indem er vorschreibt, einen Streifen von 15 Meter Breite alle
15 Jahre zu schlägern. Die Gemeinde setzte in ihrem Bescheid vom 4. 3. 1980 fest:
,,b) Entlang dem Grundstück der Ehegatten Rudolf und
Gertraud Steiner , Gunskirchen , Fallsbach 7 , Parzelle Nr .
1026 , KG . Fallsbach , ist ein Grundstücksstreifen in der
Breite von 15 Metern alle 15 Jahre restlos zu schlägern . "
Diese Auflage ist laut des dort geltenden Kulturflächenschutzgesetzes rechtens, da eine
zeitliche Einschränkung, beispielsweise auf zehn Jahre, nicht darin enthalten ist. Mit dem
Forstgesetz 1975 wird eine Fläche mit entsprechendem Bewuchs jedoch nach § 4 bereits
nach 10 Jahren zu Wald und unterliegt damit den Bestimmungen der Hiebreife und darf
somit nicht ohne weiteres geschlägert werden. Derartige Fälle gibt es in Oberöstereich
vielfach.
Deshalb richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft folgende
A n f r a g e
1 Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.3. 1990 Zahl
89/10/0032) kann Wald nur entstehen, wenn ein Mindestmaß an Fläche gemäß
§ 1 Abs. 1 (1.000 m², Anmerkung) gegeben ist.
Kann ein Kulturschutzstreifen, dessen Zweck der Schutz landwirtschaftlich
genutzer Flächen ist und der in der Regel eine Größe von 1.000 m² gemäß § 1
Abs. 1 des Forstgesetzes nicht ereicht, in diesem Zusammenhang gesehen Wald im
Sinne des Forstgesetzes sein und demzufolge den Schutzbestimmungen der
Hiebreife unterliegen?
Wie stellt sich in diesem Zusammenhang die Sachlage dar, wenn die 1.000 m²-
Grenze überschritten wird?
2) Wurde beim Forstgesetz 1975 die Gesamtsituation, insbesondere die
Schutzintention des Oberöstereichischen Kulturflächenschutzgesetzes in der
Gesetzgebung gebührend berücksichtigt?
3) Welche Möglichkeit sieht Ihr Ministerium, den Schutzzweck des
Oberöstereichischen Kulturflächenschutzgesetzes in diesem Fall zu erfüllen?
4) Der Anrainer hat aufgrund des rechtswirksam gewordenen Bescheides darauf
vertraut, daß ein Streifen von 15 Metern spätestens nach Ablaufvon 15 Jahren
restlos zu schlägern ist, woraus sich zwangsweise ergibt, daß er frühestens nach 15
Jahren feststellen konnte, daß dieser Bescheid im Widerspruch zum geltenden
Forstgesetz steht.
Kann in diesem Zusammenhang eine Verjährung für den Anrainer eingetreten sein?
Beilage wurde nicht gescannt !!!