1727/J

 

 

 

 

der Abgeordneten AUER

und Kollegen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betreffend die Behinderung des Oberöstereichischen Kulturflächenschutzgesetzes

LGBl 1958/31 durch das Forstgesetz 1975, BGBl 440, in der geltenden Fassung.

 

Durch den Vollzug des Forstgesetzes 1975 wird in einem konkreten Anlaßfall der

Vollzug des Oberöstereichischen Kulturflächenschutzgesetzes behindert. Dies steht im

Widerspruch zur Verpflichtung einer staatlichen Behörde, wonach die Gesamtrechts-

situation berücksichtigt werden muß. Ein 1980 von der Gemeinde Gunskirchen

ausgestellter Bescheid schränkt dem geltenden Kulturflächenschutzgesetz gemäß die

Rechte eines Grundstückseigentümers, der eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche

in Wald umwandelte, ein, indem er vorschreibt, einen Streifen von 15 Meter Breite alle

15 Jahre zu schlägern. Die Gemeinde setzte in ihrem Bescheid vom 4. 3. 1980 fest:

 

,,b) Entlang dem Grundstück der Ehegatten Rudolf und

Gertraud Steiner , Gunskirchen , Fallsbach 7 , Parzelle Nr .

1026 , KG . Fallsbach , ist ein Grundstücksstreifen in der

Breite von 15 Metern alle 15 Jahre restlos zu schlägern . "

 

Diese Auflage ist laut des dort geltenden Kulturflächenschutzgesetzes rechtens, da eine

zeitliche Einschränkung, beispielsweise auf zehn Jahre, nicht darin enthalten ist. Mit dem

Forstgesetz 1975 wird eine Fläche mit entsprechendem Bewuchs jedoch nach § 4 bereits

nach 10 Jahren zu Wald und unterliegt damit den Bestimmungen der Hiebreife und darf

somit nicht ohne weiteres geschlägert werden. Derartige Fälle gibt es in Oberöstereich

vielfach.

Deshalb richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft folgende

 

A n f r a g e

 

1 Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.3. 1990 Zahl

89/10/0032) kann Wald nur entstehen, wenn ein Mindestmaß an Fläche gemäß

§ 1 Abs. 1 (1.000 m², Anmerkung) gegeben ist.

 

Kann ein Kulturschutzstreifen, dessen Zweck der Schutz landwirtschaftlich

genutzer Flächen ist und der in der Regel eine Größe von 1.000 m² gemäß § 1

Abs. 1 des Forstgesetzes nicht ereicht, in diesem Zusammenhang gesehen Wald im

Sinne des Forstgesetzes sein und demzufolge den Schutzbestimmungen der

Hiebreife unterliegen?

 

Wie stellt sich in diesem Zusammenhang die Sachlage dar, wenn die 1.000 m²-

Grenze überschritten wird?

 

2) Wurde beim Forstgesetz 1975 die Gesamtsituation, insbesondere die

Schutzintention des Oberöstereichischen Kulturflächenschutzgesetzes in der

Gesetzgebung gebührend berücksichtigt?

 

3) Welche Möglichkeit sieht Ihr Ministerium, den Schutzzweck des

Oberöstereichischen Kulturflächenschutzgesetzes in diesem Fall zu erfüllen?

 

4) Der Anrainer hat aufgrund des rechtswirksam gewordenen Bescheides darauf

vertraut, daß ein Streifen von 15 Metern spätestens nach Ablaufvon 15 Jahren

restlos zu schlägern ist, woraus sich zwangsweise ergibt, daß er frühestens nach 15

Jahren feststellen konnte, daß dieser Bescheid im Widerspruch zum geltenden

Forstgesetz steht.

 

Kann in diesem Zusammenhang eine Verjährung für den Anrainer eingetreten sein?

 

 

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