1781/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Langthaler, Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz

 

betreffend Anwendung von Artikel 16 der EU-Freiseztungsrichtlinie 90/220/EWG

 

 

In der Anfragenbeantwortung 940/J haben Sie in Erwägung gezogen, im Falle der

Genehmigung des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais der Firma Ciba-

Geigy durch die EU-Kommission, Artikel 16 der EU-Freisetzungrichtlinie in Anspruch zu

nehmen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1 . Werden Sie hinsichtlich des zugelassenen gentechnisch verändertem Mais der Firma

Ciba-Geigy Artikel 16 der EU-Freisetzungsrichtlinie anwenden?

 

2. Eine Reihe weiterer gentechnisch veränderter Produkte befinden sich gerade im

Zulassungsverfahren nach Artikel 21 . Dazu zählen unter anderem Raps (für die

Weiterverarbeitung zu Lebens- und Futtermittel)der Firmen Plant Genetic Systems,

AgrEvo, Mais (für die Weiterverarbeitung zu Lebens- und Futtermittel) der Firmen

AgrEvo, Monsanto, Monsanto/Pioneer und Raddicchio Rosso der Firma Bejo Zaden

Für welche dieser Produkte, falls deren Inverkehrbringen von der EU-Kommission

genehmigt wird, werden Sie von Artikel 16 der Freisetzungsrichtlinie Gebrauch

machen?