1781/J
der Abgeordneten Langthaler, Petrovic, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz
betreffend Anwendung von Artikel 16 der EU-Freiseztungsrichtlinie 90/220/EWG
In der Anfragenbeantwortung 940/J haben Sie in Erwägung gezogen, im Falle der
Genehmigung des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais der Firma Ciba-
Geigy durch die EU-Kommission, Artikel 16 der EU-Freisetzungrichtlinie in Anspruch zu
nehmen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1 . Werden Sie hinsichtlich des zugelassenen gentechnisch verändertem Mais der Firma
Ciba-Geigy Artikel 16 der EU-Freisetzungsrichtlinie anwenden?
2. Eine Reihe weiterer gentechnisch veränderter Produkte befinden sich gerade im
Zulassungsverfahren nach Artikel 21 . Dazu zählen unter anderem Raps (für die
Weiterverarbeitung zu Lebens- und Futtermittel)der Firmen Plant Genetic Systems,
AgrEvo, Mais (für die Weiterverarbeitung zu Lebens- und Futtermittel) der Firmen
AgrEvo, Monsanto, Monsanto/Pioneer und Raddicchio Rosso der Firma Bejo Zaden
Für welche dieser Produkte, falls deren Inverkehrbringen von der EU-Kommission
genehmigt wird, werden Sie von Artikel 16 der Freisetzungsrichtlinie Gebrauch
machen?