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der Abgeordneten DDr.Niederwieser, Mag.Guggenberger, Mag. Gisela Wurm, Brigitte
Tegischer und GenossInnen
an den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
betreffend Bewirtschaftung der Wasserressourcen
Dem Bericht des Vorsitzenden der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaa-
ten vom 17. Juni 1996 (CONF/3860/1/96 REV 1) an den Europäischen Rat betreffend den
Stand der Beratungen der Regierungskonferenz ist zu entnehmen, daß im Kapitel Umwelt
hinsichtlich der Beschlußverfahren noch zwei Hauptpunkte eingehend zu prüfen sind. Einer
davon ist die Ausdehnung des Prinzips der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit auf
bestimmte Aspekte der Umweltpolitik, für die zur Zeit (gem. Art. 130 s Abs.2) noch Einstim-
migkeit gilt und die folgendes betreffen: Vorschriften überwiegend steuerlicher Art, Maßnah-
men im Bereich der Raumordnung und der Bodennutzun- sowie der Bewirwirtschaftung der
Wasserressourcen und Maßnahmen, welche die Energieversorgung der Mitgliedstaaten
berühren.
Gerade hinsichtlich der Bewirtschaftung der Wasseressourcen wird m Öst.erreich vor allem
von der Partei der Freiheitlichen das Gerücht verbreitet, der Ausverkauf oder die Enteignung
unseres Wassers stünde unmittelbar bevor. Es ist auch aus diesem Grund (aber nicht nur aus
diesem) notwendig, deutlich zu machen, daß die Bundesregierung die bereits im Hauptaus-
schuß des Nationalrates bekundete Position kompromißlos vertritt, daß vom Prinzip der
Einstimmigkeit (und damit der Möglichkeit eines österr. Vetos) nicht abgehen wird.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Hwrrn Bundesminister für Äußere
Angelegenheiten die folgende
A n f r a g e :
1. Durch wen war Österreich bei der genannten Konferenz vertreten und welche Position hat
der Vertreter Österreichs zur Abänderung des Einstimmigkeitsptinzips bei Art. 130 .s Abs. 2
dort eingenommen ?
2. In welcher Form wurde bisher bei den Vorbereitungen für die Regierungskonferenz zur
Weiterentwicllung des Maastricht - Vertrages der Wille Österreichs gegenüber der EU bekun-
det, bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen am Prinzip der Einstimmigkeit festhalten zu
wollen ?
3. Welche Mitgliedstaaten teilen und vertreten ebenfalls diese Position ?
4. Welche Mitgliedstaaten traten bisher in diesen Angelegenheiten für das Prinzip der Abstim-
mung mit qualifizierter Mehrheit ein ?
5. In welcher Form sind die öster. Interessen bei der Engergieversorgung durch eine mögliche
Abänderung des Beschlußverfahrens betroffen ?
6. Welche Position vertritt die österr. Bundesregierung hinsichtlich des Abgehens oder der Bei-
behaltung der Einstimmigkeit bei Raumordnung und Bodennutzung sowie bei den ''Vorschrif-
ten steuerlicher Art'' ?
7. In der einleitend zitierten Konferenz wurde auch der Komplex besprochen daß nach Art.
100 a Abs. 4 EGV ein Mitgliedsstaat unter bestimmten Bedingungen einzelstaatliche Maßnah-
men ergreifen kann, die strenger sind als die Gemeinschaftsnormen, wenn dies durch Erforder-
nisse im Sinne des Art. 36 EGV oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den
Umweltschutz gerechtfertigt ist. Da die Regierungsparteien immer die These vertreten haben,
daß Österreich seine strengeren Umweltnormen beibehalten kann fragen wir, welche Position
Östereichs Vertreter m dieser Causa bei der einleitend erwähnte Konferenz vertreten hat ?