1794/J XX.GP

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 EStG

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde auch das Familienlastenausgleichsgesetz

(FLAG) dahingehend novelliert, daß Familienbeihilfe nur mehr dann gewährt wird, wenn

sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält. Im Einkommenssteuergesetz, das im § 33

den Kinderabsetzbetrag regelt, wurde eine gleichlautende Einschränkung verankert. Nicht

verändert wurde allerdings die Regelung des Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33, Abs.4, Ziffer

3 b EStG), wonach einem Steuerpflichitgen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt

zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden

(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein

Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Unabhängig davon, daß nach Ansicht der unterfertigten Abgeordneten die Bestimmungen

des Strukturanpassungsgesetzes eine versteckte Diskriminierung bestimmter Gruppen

ausländischer Staatsangehöriger bzw. von österreichischen Staatsbürgern, denen der Zuzug

ihrer Kinder verwehrt ist, darstellen und daher mit dem EU- Recht kollidieren, beinhaltet

die Bestimmung über den Unterhaltsbeitrag die Möglichkeit, daß österreichische und

ausländische Staatsangehörige, wenn sie in Österreich steuerpflichtig sind und für ihre

Kinder keine Familienbeihilfe erhalten, auch dann einen Unterhaltsabsetzbetrag erhalten,

wenn sich diese Kinder im Ausland aufhalten.

Da es bei der Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhaltsabsetzbetrag

offensichtlich zu widersprüchlichen Interpretationen durch die Finanzämter kommt, stellen

die unterfertigten Abgeordneten daher folgende

ANFRAGE:

1. Teilen Sie die Ansicht, daß österreichischen und ausländischen Staatsangehörigen, die in

Österreich steuerpflichtig sind und für ihre Kinder keine Familienbeihilfe erhalten, weil

sich diese Kinder ständig im Ausland aufhalten, für den Fall, daß sie für diese Kinder

Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 EStG zusteht?

Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen Steuerpflichtige, deren Kinder sich ständig

im Ausland aufhalten, erbringen, um beim Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag

geltend machen zu können? Können Sie uns diese Voraussetzungen im Detail darstellen?

Wenn nein, warum nicht?

 

2. Haben Sie Ihre Finanzämter schon darüber instruiert, daß - bedingt durch den Entfall

der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig im

Ausland aufhalten - mit einer wesentlich größeren Zahl von Anspruchsberechtigten für

den Unterhaltsabsetzbetrag zu rechnen ist , bzw. haben Sie den Finanzämtern diese

Anspruchsvoraussetzungen klargelegt?

3. Beabsichtigen Sie, die Anspruchsberechtigten für den Unterhaltsabsetzbetrag in -

mehrsprachigen - Merkblättern auf ihre Rechte aufmerksam zu machen bzw. ihnen die

Formalitäten für den Antrag auf Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages

darzustellen?

Wenn nein, warum nicht?