1794/J XX.GP
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 EStG
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde auch das Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) dahingehend novelliert, daß Familienbeihilfe nur mehr dann gewährt wird, wenn
sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält. Im Einkommenssteuergesetz, das im § 33
den Kinderabsetzbetrag regelt, wurde eine gleichlautende Einschränkung verankert. Nicht
verändert wurde allerdings die Regelung des Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33, Abs.4, Ziffer
3 b EStG), wonach einem Steuerpflichitgen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Unabhängig davon, daß nach Ansicht der unterfertigten Abgeordneten die Bestimmungen
des Strukturanpassungsgesetzes eine versteckte Diskriminierung bestimmter Gruppen
ausländischer Staatsangehöriger bzw. von österreichischen Staatsbürgern, denen der Zuzug
ihrer Kinder verwehrt ist, darstellen und daher mit dem EU- Recht kollidieren, beinhaltet
die Bestimmung über den Unterhaltsbeitrag die Möglichkeit, daß österreichische und
ausländische Staatsangehörige, wenn sie in Österreich steuerpflichtig sind und für ihre
Kinder keine Familienbeihilfe erhalten, auch dann einen Unterhaltsabsetzbetrag erhalten,
wenn sich diese Kinder im Ausland aufhalten.
Da es bei der Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhaltsabsetzbetrag
offensichtlich zu widersprüchlichen Interpretationen durch die Finanzämter kommt, stellen
die unterfertigten Abgeordneten daher folgende
ANFRAGE:
1. Teilen Sie die Ansicht, daß österreichischen und ausländischen Staatsangehörigen, die in
Österreich steuerpflichtig sind und für ihre Kinder keine Familienbeihilfe erhalten, weil
sich diese Kinder ständig im Ausland aufhalten, für den Fall, daß sie für diese Kinder
Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 EStG zusteht?
Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen Steuerpflichtige, deren Kinder sich ständig
im Ausland aufhalten, erbringen, um beim Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag
geltend machen zu können? Können Sie uns diese Voraussetzungen im Detail darstellen?
Wenn nein, warum nicht?
2. Haben Sie Ihre Finanzämter schon darüber instruiert, daß - bedingt durch den Entfall
der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten - mit einer wesentlich größeren Zahl von Anspruchsberechtigten für
den Unterhaltsabsetzbetrag zu rechnen ist , bzw. haben Sie den Finanzämtern diese
Anspruchsvoraussetzungen klargelegt?
3. Beabsichtigen Sie, die Anspruchsberechtigten für den Unterhaltsabsetzbetrag in -
mehrsprachigen - Merkblättern auf ihre Rechte aufmerksam zu machen bzw. ihnen die
Formalitäten für den Antrag auf Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages
darzustellen?
Wenn nein, warum nicht?