1829/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt Jugend und Familie
betreffend Öllampen und Lampenöle, ätherische Öle, Chemikaliengesetz
Die gesundheitlichen Risiken durch Lampen und Duftöle sind in Europa seit Jahren bekannt.
Parfümierte und/oder eingefärbte Lampenöle mit leuchtenden Farben und fruchtigem Genuß
stellen vorallem eine nicht übersehbare Gefahr für Kinder dar.
Laut Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentschutz betragen die Vergiftungen
von Kindern durch derartige Öle mit 14 % (Meldungen 1995 nach der
Giftinformationsverordnung). Ohne Zweifel ist von einer dramatischen Zunahme von
Vergiftungen zu reden. Daher war auch der Produktsicherheitsbeirat damit befaßt. Die
Analyse des typischen Vergiftungsfalles mit Lampenöl zeigt, daß vor allem Kinder - die
meist angezogen von Farbe und Duft des Öls - am Lampendocht nuckeln oder versuchen
einen kleinen Schluck zu nehmen. Obwohl die Ingestion an sich relativ ungefährlich ist, kann
beim Verschlucken, vor allem aber beim fast zwangsläufigen Erbrechen des Mageninhalts, Öl
durch Unterkriechen des Kehlkopfdeckels in die Lunge gelangen. In der Lunge führen bereits
geringste Spuren von Öl zu chemischer Pneumonie bis hin zu akutem Lungenversagen.
Zudem sind auch Langzeitschäden (Lungenfunktionsstörungen) zu beobachten.
Aus der Bundesrepublik, Norwegen und der Schweiz sind mehrere Todesfälle, sowie
schwerste Vergiftungen bei Kindern bekanntgeworden. Daher wurde in der Schweiz aber
auch in der Bundesrepublik eine entsprechende Kennzeichnung von Öllampen mit
Warnhinweisen gesetzlich angeordnet.
Die Vergiftungsfälle sprechen für sich. Es besteht aus der Sicht des Konsumentschutzes
dringender Handlungsbedarf, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Zum einen geht es um die
Kennzeichnung von Öllampen (nach dem Produktsicherheitsgesetz) und zum anderen um
eine entsprechende Einstufung der Lampenöle nach der Chemikalienverordnung.
Eine Verordnung gemäß § 8 PSG 1 994 ist auch für Österreich geplant (Begutachtung bereits
abgeschlossen), es fehlt nur noch die Zustimmung der EU- Kommission im Rahmen des
Notifikationsverfahrens. Nach dem Maßnahmenkatalog des § 8 PSG 1994 besteht die
Möglichkeit, "vor Gefahren zu warnen". Eine entsprechende Verordnung wurde zwar positiv
begutachtet, konnte allerdings noch nicht umgesetzt werden, da die EU-Kommission im
Rahmen des Notifikationsverfahrens irrtümlich annahm, daß Öllampen generell verboten
wären (damit wären auch die traditionellen Petroleumlampen verboten). Die von der
Kommission angesprochene Verbotsregelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf
Dekorationsgegenstände, Scherzsspiele oder sonstige Spiele, nicht auf Öllampen selbst.
Daneben ist aber auch die chemikalienrechtliche Seite zu beachten. Nur gemeinsam mit der
notwendigen Neuregelung in der Chemikalienverordnung ist eine der Gefahr entsprechende
Information der Verbraucher gewährleistet.
In Umsetzung der 22. Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 67/548 EWG können Produkte, von
denen eine Aspirationsgefahr ausgeht, als mindergiftig eingestuft werden. Diese Einstufung in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 Chemikaliengesetz 1996 würde bedeuten, daß Lampenöle nur
unter besonderen Vorkehrungen an Letztverbraucher abgegeben werden dürften.
Voraussetzung dafür ist allerdings eine adäquate Einstufung des Lampenöls als mindergiftig
in einer entsprechenden Verordnung zum Chemikaliengesetz. In diesem Zusammenhang
stellen die unterfertigten Abgeordneten fest, daß das Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentschutz bereits im Frühjahr 1996 dem federführenden BMUJF den Entwurf einer
Novellierung der Chemikalienverordnung übermittelt hat.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt Jugend
und Familie nachstehende
Anfrage:
1 . Ist Ihnen der oben zitierte Sachverhalt bekannt ?
2. Werden Sie Lampenöl als mindergiftig einstufen ?
Wenn nein, warum nicht ? .
3 . Werden Sie eine entsprechende Chemikalienverordnung gemäß dem Ihnen
übermittelten Vorschlag des BMGK erlassen ?
4. Warum haben Sie früher auf den Vorschlag des BMGK nicht reagiert ?
5. Welche Maßnahmen werden Sie darüberhinaus setzten, um Vergiftungsfälle zu
verhindern ?