1829/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt Jugend und Familie

betreffend Öllampen und Lampenöle, ätherische Öle, Chemikaliengesetz

Die gesundheitlichen Risiken durch Lampen und Duftöle sind in Europa seit Jahren bekannt.

Parfümierte und/oder eingefärbte Lampenöle mit leuchtenden Farben und fruchtigem Genuß

stellen vorallem eine nicht übersehbare Gefahr für Kinder dar.

Laut Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentschutz betragen die Vergiftungen

von Kindern durch derartige Öle mit 14 % (Meldungen 1995 nach der

Giftinformationsverordnung). Ohne Zweifel ist von einer dramatischen Zunahme von

Vergiftungen zu reden. Daher war auch der Produktsicherheitsbeirat damit befaßt. Die

Analyse des typischen Vergiftungsfalles mit Lampenöl zeigt, daß vor allem Kinder - die

meist angezogen von Farbe und Duft des Öls - am Lampendocht nuckeln oder versuchen

einen kleinen Schluck zu nehmen. Obwohl die Ingestion an sich relativ ungefährlich ist, kann

beim Verschlucken, vor allem aber beim fast zwangsläufigen Erbrechen des Mageninhalts, Öl

durch Unterkriechen des Kehlkopfdeckels in die Lunge gelangen. In der Lunge führen bereits

geringste Spuren von Öl zu chemischer Pneumonie bis hin zu akutem Lungenversagen.

Zudem sind auch Langzeitschäden (Lungenfunktionsstörungen) zu beobachten.

Aus der Bundesrepublik, Norwegen und der Schweiz sind mehrere Todesfälle, sowie

schwerste Vergiftungen bei Kindern bekanntgeworden. Daher wurde in der Schweiz aber

auch in der Bundesrepublik eine entsprechende Kennzeichnung von Öllampen mit

Warnhinweisen gesetzlich angeordnet.

Die Vergiftungsfälle sprechen für sich. Es besteht aus der Sicht des Konsumentschutzes

dringender Handlungsbedarf, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Zum einen geht es um die

Kennzeichnung von Öllampen (nach dem Produktsicherheitsgesetz) und zum anderen um

eine entsprechende Einstufung der Lampenöle nach der Chemikalienverordnung.

 

Eine Verordnung gemäß § 8 PSG 1 994 ist auch für Österreich geplant (Begutachtung bereits

abgeschlossen), es fehlt nur noch die Zustimmung der EU- Kommission im Rahmen des

Notifikationsverfahrens. Nach dem Maßnahmenkatalog des § 8 PSG 1994 besteht die

Möglichkeit, "vor Gefahren zu warnen". Eine entsprechende Verordnung wurde zwar positiv

begutachtet, konnte allerdings noch nicht umgesetzt werden, da die EU-Kommission im

Rahmen des Notifikationsverfahrens irrtümlich annahm, daß Öllampen generell verboten

wären (damit wären auch die traditionellen Petroleumlampen verboten). Die von der

Kommission angesprochene Verbotsregelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf

Dekorationsgegenstände, Scherzsspiele oder sonstige Spiele, nicht auf Öllampen selbst.

Daneben ist aber auch die chemikalienrechtliche Seite zu beachten. Nur gemeinsam mit der

notwendigen Neuregelung in der Chemikalienverordnung ist eine der Gefahr entsprechende

Information der Verbraucher gewährleistet.

In Umsetzung der 22. Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 67/548 EWG können Produkte, von

denen eine Aspirationsgefahr ausgeht, als mindergiftig eingestuft werden. Diese Einstufung in

Verbindung mit § 45 Abs. 2 Chemikaliengesetz 1996 würde bedeuten, daß Lampenöle nur

unter besonderen Vorkehrungen an Letztverbraucher abgegeben werden dürften.

Voraussetzung dafür ist allerdings eine adäquate Einstufung des Lampenöls als mindergiftig

in einer entsprechenden Verordnung zum Chemikaliengesetz. In diesem Zusammenhang

stellen die unterfertigten Abgeordneten fest, daß das Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentschutz bereits im Frühjahr 1996 dem federführenden BMUJF den Entwurf einer

Novellierung der Chemikalienverordnung übermittelt hat.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt Jugend

und Familie nachstehende

Anfrage:

1 . Ist Ihnen der oben zitierte Sachverhalt bekannt ?

2. Werden Sie Lampenöl als mindergiftig einstufen ?

Wenn nein, warum nicht ? .

 

3 . Werden Sie eine entsprechende Chemikalienverordnung gemäß dem Ihnen

übermittelten Vorschlag des BMGK erlassen ?

4. Warum haben Sie früher auf den Vorschlag des BMGK nicht reagiert ?

5. Welche Maßnahmen werden Sie darüberhinaus setzten, um Vergiftungsfälle zu

verhindern ?