1833/J XX.GP
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Prinzhorn, Scheibner
und Kollegen ..
an den Bundeskanzler
betreffend
Novellierungsbedürftigkeit des Kriegsmaterialgesetzes
Nach derzeitiger Rechtslage wird die Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegsmaterial vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung
des Bundeskanzlers, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
entgegenstehen, erteilt. Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegsmaterial kann die Bewilligung - was in der Praxis regelmäßig der Fall ist - angemessen
befristet werden, sie ist zu widerrufen. wenn die in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen
für ihre Erteilung weggefallen sind.
Anläßlich eines Besuches in Saudi-Arabien im Sommer letzten Jahres hat der damalige
Bundeskanzler Dr. Franz Vranitzky in diesem Zusammenhang laut "Die Presse" vom 25. Juni
1996 und laut "Tiroler Tageszeitung" vom 24. Juni 1996 angekündigt, angesichts geänderter
weltpolitischer Verhältnisse eine sorgsame Überprüfung der geltenden Regelungen des
Kriegsmaterialgesetzes während der Sommermonate 1996 vorzunehmen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
A n f r a g e
1. Wurde der Ankündigung, die geltenden Regelungen zu überprüfen, folgegeleistet, oder
wurde diesbezüglich seit dem Sommer 1996 nichts unternommen? Wenn ja, in welchen
Bereichen werden Sie das Kriegsmaterialgesetz einer Änderung zuführen? Welche
Bundesminister wurden mit der Ausarbeitung von Änderungen betraut? Gab es
diesbezüglich bereits Gespräche mit dem Koalitionspartner? Ist eine Regierungsvorlage in
Ausarbeitung? Wenn nein, warum wurde nichts unternommen?
2. Welche Überlegungen liegen der angekündigten Änderung zugrunde? Sind die
Voraussetzungen, die damals zur Schaffung dieses Bundesgesetzes führten, noch
gegeben?
3 . Beabsichtigen Sie die diesbezüglichen österreichischen Regelungen denen der Schweiz und
Schwedens anzugleichen, um Wettbewerbsnachteile der heimischen Waffenhersteller zu
beseitigen?
4. Entsprechen die östereichischen Regelungen den Gesetzesbestimmungen anderer
Mitglieder der Europäischen Union? Sollen unsere Bestimmungen europäischen Standards
angeglichen werden?
5. Soll eine Liberalisierung des Kriegsmaterialgesetzes die Exportmöglichkeiten der
heimischen Waffenproduzenten stärken und somit Arbeitsplätze sichern?
6. Wieviele Bewilligungen wurden in den letzten fünf Jahren gemäß § 3 Abs. 3 und § 4
Kriegsmaterialgesetz widerrufen? Wie hoch schätzen Sie den wirtschaftlichen Schaden, der
österreichischen Waffenherstellern dadurch erwuchs, aufgrund konkreter Daten ein?
Können Sie den Folgeschaden, der dem Handel mit zivilen Gütern dadurch erwächst,
wertmäßig beziffern?
7. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um das Prüfungsverfahren für den Export von
Kriegsmaterial, das sich in manchen Fällen über sechs Monate hinzieht, zu beschleunigen?
8. Beabsichtigen Sie, das Prüfungsverfahren, in das das Verteidigungsministerium, das
Außenministerium, das Innenministerium und Sie mit einbezogen sind, zu vereinfachen?
9. Welche Beurteilungen lagen dem Umstand zugrunde, daß Jordanien, wohin im Jahr 1 996
Kriegsmaterial geliefert wurde, den Anforderungen des Kriegsmaterialgesetzes entspricht,
während Saudi-Arabien, das ebenfalls von heimischen Waffenherstellern beliefert werden
sollte, den notwendigen Anforderungen nicht entspricht?
10. Wurde eine Liste von Ländern, an die eine Lieferung von Kriegsmaterial verboten ist,
formuliert? Falls ja, wer erstellt und aktualisiert sie? Falls nein, warum gibt es eine derartige
Liste nicht?