1837/J XX.GP
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Prinzhorn
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997
Auch im Jahr 1996 kam es wieder zu einem neuen Pleitenrekord.
Laut der seit 13. Jänner 997 vorliegenden Statistik des Kreditschutzverbandes von 1870 stieg
die Anzahl der Insolvenzen in Österreich um 14,1 Prozent auf 5.698 Fälle im Vergleich zu
4.994 Fälle im Vorjahr. Die geschätzten Insolvenzverbindlichkeiten sanken um 15,4 Prozent
auf ATS 53,4 Mrd. (63,1), wobei der Rekordwert von 1995 allein ATS 26 Mrd. der
Konsumpleite beinhaltet.
Die Zahl der eröffneten Insolvenzen stieg 1996 um 11 ,4 Prozent auf 2.276 Fälle. Die mangels
Masse abgewiesenen Konkursanträge stiegen auf 3.422, das entspricht einem Plus von 16
Prozent. Die Zahl der außergerichtlichen Verfahren erhöhte sich von 149 auf 202 Fälle.
lnsgesamt waren 1996 97.350 Gläubiger betroffen, das waren um 24,3 Prozent mehr als im
vergangenem Jahr.
Im Zeitraum von 1991 bis Ende 1996 zählte der KSV insgesamt 27.638
Firmenzusammenbrüche, die Gesamtzahl der Passiva beläuft sich auf weit über ATS 200 Mrd.
Auffallend ist die Tatsache, daß rund 37 Prozent der insolventen Unternehmen im Zeitraum
von 1990 bis Ende 1994 gegründet wurden.
Als Hauptgründe für die steigende Insolvenzzahl nennt der KSV neben betriebswirtschaftlichen
Mängeln und Unterkapitalisierung immer mehr kriminelle Machenschaften.
Parallel dazu geht laut WIFO die Anzahl der selbständigen Unternehmer im Verhältnis zu den
unselbständig Erwerbstätigen seit Jahren konstant zurück. Lag sie 1965 noch bei 12%, so gab
es zehn Jahre später nur mehr 8,3% Selbständige. 1995 sank der Anteil auf 7%.
Neugründungen von Betrieben werden durch ein restriktives Gewerberecht, durch
bürokratische Barrieren und wirtschaftsfeindliche Strafsteuern, wie etwa die
Mindestkörperschaftssteuer, erschwert.
Der Entwurf des lnsolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 (IRÄG 97) liegt nach längeren
Verhandlungen vor.
Bezüglich dieses Entwurfs stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. In Art. 1 (URG) § 6 und § 12 wird der Ausschluß von Anfechtungsmöglichkeiten
gegenüber Krediten, die im Sanierungsverfahren vergeben werden, normiert. Wird dadurch
die Sicherheit der Gläubiger eingeschränkt?
2. § 22 und § z3 regeln die Vermutung des Reorganisationsbedarfs. Sind die einheitlichen
Kennzahlen Eigenmittelquote von 8 Prozent und fiktive Verschuldungsdauer von 1 5 Jahren
für alle Branchen gültig? Wennja, wie begründen Sie diese Vorgangsweise7
Sind Ausnahmebestimmungen für neugegründete Unternehmen vorgesehen? Wenn nein,
warum ist das nicht der Fall?
3. § 24 normiert die Haftungsbestimmungen. Warum gilt die vorgesehene Haftung nur für
Unternehmen, deren durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50 übersteigt?
Wie begründen Sie die in Abs. 2 formulierte Rechtsvermutung, die das Vorliegen des
Reorganisationsbedarfs allein aus der nicht rechtzeitigen Erstellung des Jahresabschlusses
ableitet?
Erwarten Sie aufgrund der vorliegenden Haftungsbestimmungen einen Anstieg der
Konkursanträge in den nächsten Jahren? Wenn nein, warum nicht7
4. Art. VI behandelt die vorgesehenen Änderungen des Aktiengesetzes. Ziffer 5 sieht vor, daß
den Sitzungen, die sich mit der Prüfung und Vorbereitung der Feststellung sowie der
Feststellung des Jahresabschlusses beschäftigen, jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen
ist. Wie hoch schätzen Sie die Kosten ein, die den Unternehmen durch diese Änderung
zusätzlich erwachsen werden?
Ziffer 6 sieht eine Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsitzungen sowie die Verpflichtung,
diese vierteljährlich einzuberufen, vor. Welche Auswirkungen erwarten Sie sich von dieser
Neuregelung und wie hoch schätzen Sie die Kosten, die den Unternehmen daraus
erwachsen, ein?