1837/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Prinzhorn

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997

Auch im Jahr 1996 kam es wieder zu einem neuen Pleitenrekord.

Laut der seit 13. Jänner  997 vorliegenden Statistik des Kreditschutzverbandes von 1870 stieg

die Anzahl der Insolvenzen in Österreich um 14,1 Prozent auf 5.698 Fälle im Vergleich zu

4.994 Fälle im Vorjahr. Die geschätzten Insolvenzverbindlichkeiten sanken um 15,4 Prozent

auf ATS 53,4 Mrd. (63,1), wobei der Rekordwert von 1995 allein ATS 26 Mrd. der

Konsumpleite beinhaltet.

Die Zahl der eröffneten Insolvenzen stieg 1996 um 11 ,4 Prozent auf 2.276 Fälle. Die mangels

Masse abgewiesenen Konkursanträge stiegen auf 3.422, das entspricht einem Plus von 16

Prozent. Die Zahl der außergerichtlichen Verfahren erhöhte sich von 149 auf 202 Fälle.

lnsgesamt waren 1996 97.350 Gläubiger betroffen, das waren um 24,3 Prozent mehr als im

vergangenem Jahr.

Im Zeitraum von 1991 bis Ende 1996 zählte der KSV insgesamt 27.638

Firmenzusammenbrüche, die Gesamtzahl der Passiva beläuft sich auf weit über ATS 200 Mrd.

Auffallend ist die Tatsache, daß rund 37 Prozent der insolventen Unternehmen im Zeitraum

von 1990 bis Ende 1994 gegründet wurden.

Als Hauptgründe für die steigende Insolvenzzahl nennt der KSV neben betriebswirtschaftlichen

Mängeln und Unterkapitalisierung immer mehr kriminelle Machenschaften.

Parallel dazu geht laut WIFO die Anzahl der selbständigen Unternehmer im Verhältnis zu den

unselbständig Erwerbstätigen seit Jahren konstant zurück. Lag sie 1965 noch bei 12%, so gab

es zehn Jahre später nur mehr 8,3% Selbständige. 1995 sank der Anteil auf 7%.

Neugründungen von Betrieben werden durch ein restriktives Gewerberecht, durch

bürokratische Barrieren und wirtschaftsfeindliche Strafsteuern, wie etwa die

Mindestkörperschaftssteuer, erschwert.

Der Entwurf des lnsolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 (IRÄG 97) liegt nach längeren

Verhandlungen vor.

Bezüglich dieses Entwurfs stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage

1. In Art. 1 (URG) § 6 und § 12 wird der Ausschluß von Anfechtungsmöglichkeiten

gegenüber Krediten, die im Sanierungsverfahren vergeben werden, normiert. Wird dadurch

die Sicherheit der Gläubiger eingeschränkt?

 

2. § 22 und § z3 regeln die Vermutung des Reorganisationsbedarfs. Sind die einheitlichen

Kennzahlen Eigenmittelquote von 8 Prozent und fiktive Verschuldungsdauer von 1 5 Jahren

für alle Branchen gültig? Wennja, wie begründen Sie diese Vorgangsweise7

Sind Ausnahmebestimmungen für neugegründete Unternehmen vorgesehen? Wenn nein,

warum ist das nicht der Fall?

3. § 24 normiert die Haftungsbestimmungen. Warum gilt die vorgesehene Haftung nur für

Unternehmen, deren durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50 übersteigt?

Wie begründen Sie die in Abs. 2 formulierte Rechtsvermutung, die das Vorliegen des

Reorganisationsbedarfs allein aus der nicht rechtzeitigen Erstellung des Jahresabschlusses

ableitet?

Erwarten Sie aufgrund der vorliegenden Haftungsbestimmungen einen Anstieg der

Konkursanträge in den nächsten Jahren? Wenn nein, warum nicht7

4. Art. VI behandelt die vorgesehenen Änderungen des Aktiengesetzes. Ziffer 5 sieht vor, daß

den Sitzungen, die sich mit der Prüfung und Vorbereitung der Feststellung sowie der

Feststellung des Jahresabschlusses beschäftigen, jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen

ist. Wie hoch schätzen Sie die Kosten ein, die den Unternehmen durch diese Änderung

zusätzlich erwachsen werden?

Ziffer 6 sieht eine Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsitzungen sowie die Verpflichtung,

diese vierteljährlich einzuberufen, vor. Welche Auswirkungen erwarten Sie sich von dieser

Neuregelung und wie hoch schätzen Sie die Kosten, die den Unternehmen daraus

erwachsen, ein?