1859/J XX.GP
der Abgeordneten Rossmann und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend ..Parkplatzsteuer. in Graz
Durch die mit 01.07.1996 in Kraft getretene Verordnung über Sachbezüge werden einheitlich
öS 200.- als ..Parkplatz-Einheitswert.. dem Einkommen zugerechnet. und zwar nur dann,
wenn der Parkplatz in einer gebührenpflichtigen Zone liegt. Liegt der Parkplatz aul3erhalb
einer solchen Zone. entfällt seit 1. Juli jede Steuerpflicht.
Eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates. wie in der Presse berichtet, machte
zumindest Freitag den 17.01.1997 einen Traum vieler Autofahrer wahr: Weil nach Ansicht
der Juristen die Parkgebühren-Verordnung rechtliche Fehler aufweist. dürfe man sie auch
nicht anwenden.
Nun soll es Reparaturmaßnahmen der Stadt in Sachen Parkgebühren geben - um ..doppelte
Rechtssicherheit.. zu vermitteln. wird der Gemeinderat am Donnerstag (23.01 .1997) eine neue
Verordnung absegnen - so. wie es der Unabhängige Verwaltungssenat will.
Auf Grund dieser Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates kann man aber einen
Großteil der Grazer Kurzparkzonen als nicht gebührenpflichtig bezeichnen und deshalb mül3te
seit 1. Juli 1996 jede Steuerpflicht für Parkplätze entfallen.
Laut Auskunft des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) sind mit Beschlul3 des
Stadtsenates (Zuständig für Kurzparkzonen) und des Gemeinderates (zuständig für die
Gebührenptlicht) vom Oktober 1 979 alle Kurzparkzonen in der Stadt Graz mit
Gebührenptlicht ausgestattet.
Es wurden dann zwar im Laufe der Jahre weitere Kurzparkzonen durch den Stadtsenat
eingeführt - doch wurde kein neuerlicher Beschluß des Gemeinderates für die Gebührenpflicht
gefal3t.
Nach Aussage des UVS sind die nach 1 979 eingeführten Kurzparkzonen durch den geltenden
Beschluß des Gemeinderates nicht als gebührenptlichtig anzusehen.
Da es sich hierbei um Parkplätze handelt. die sich au(3erhalb von gebührenptlichtigen Zonen
befinden. mül3te seit 01. Juli 1996, nach in Krafttreten der ..Verordnung über Sachbezüge...
jede Steuerpflicht entfallen.
Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten
an den Bundesminister für Finanzen
folgende
Anfrage
1 . Wie beurteilen sie die oben stehende Sachlage?
2. Welche Maßnahmen werden von ihrer Seite gesetzt um diese Rechtsunsicherheiten im
Zusammenhang mit dem ..Parkplatz-Einheitswert.. zu beseitigen.
3. Welche Maßnahmen werden gesetzt um den Steuerpflichtigen in Graz aut.
unbürokratischen Weg rückwirkend mit 1. Juli 1996 die geleisteten Zahlungen
zurückzuerstatten?
4. Wie hoch beziffern sie die Summe der in diesem Zusammenhang geleisteten
Steuerzahlungen. die auf Grund der ..Verordnung über Sachbezüge.. eingehoben wurden
und nun wegen der rechtlich fehlerhaften Parkgebühren-Verordnung rückerstattet werden
müssen?
5. Wie sieht die Verantwortlichkeiten in diesem Zusammenhang aus - wird die
Finanzverwaltung Regreßforderungen an die Stadt Graz richten.?
6. Wie sieht die weitere Vorgangsweise bei der Information der Betroffenen aus. die nun
Rückzahlungen beanspruchen bzw. zu erhalten haben.?