1870/J XX.GP

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend aufrechte Einberufung von Ing. Peter Zwiauer

Schon 1980 leistete Ing. Peter Zwiauer seinen Grundwehrdienst, durfte aber schon nach

zwei Monaten abrüsten. Sein Dienstgeber, die Post, brauchte ihn dringend und er wurde

wie viele seiner Kollegen aus öffentlichem Interesse befreit. Im November 1993 erhielt er

aus heiterem Himmel einen Einberufungsbefehl . Er ergriff alle ihm offenstehenden

Rechtsmittel, um seine Befreiung vom Wehrdienst aus öffentlichem Interesse geltend zu

machen. Das Militärkommando Niederösterreich hat einer entsprechenden Eingabe des

Anwaltes Zwiauers, Dr Gahleitner am 11.2.1994 stattgegeben. Ein gleichlautender

Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Befreiung des Ing. Peter Zwiauer nach wie

vor aufrecht sei, folgte nur drei Tage später am 15.02.1994.

Am 13.09. 1994 hat Ing. Peter Zwiauer zum ersten Mal einen Feststellungsbescheid darüber

erhalten, daß seine Befreiung vom Wehrdienst aufgehoben sei. Mit der

Zivildienstgesetzesnovelle 1994 trat eine Regelung in Kraft, die sogenannten "Altfällen" , zu

denen auch der Betroffene zu zählen ist, jedes Antragsrecht weggenommen hat. Er hatte am

11.04. 1994 die letzte Möglichkeit einen Zivildienstantrag einzubringen.

Die in der Einleitung der Anfragebeantwortung des Bundesministers für Landesverteidigung

(20. 12. 1996; 1379/AB) vorgebrachte Argumentation, daß Zwiauer "dreizehn Jahre lang

Gelegenheit gehabt" hätte, einen Zivildienstantrag einzubringen, hätte den Betroffenen

gegenüber seinem Arbeitgeber, der Post, insofern in große Schwierigkeiten gebracht, da

diese mit einer Unabkömmlichkeitserklärung, die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht

erwirkte. Die im Zivildienstantrag verbindlich abzugebende Erklärung seine

Zivildienstpflicht zu erfüllen, hätte Zwiauer insofern mit einer Kündigung gegenüber der

Post verbinden müssen, was als nicht zumutbar erachtet werden muß.

Seitdem Zwiauer den Feststellungsbescheid über die Aufhebung seiner Befreiung am

13.09. 1994 erhalten hatte, hat Zwiauer nun in Verfahren bis zu den Höchstgerichten seinen

Gewissenswandel geltend zu machen versucht. Aufgrund seines Fristversäumnisses wurde

er in allen Instanzen abgelehnt.

Seit 7.05.1995 hat Ing. Zwiauer nun einen Befehl zum Dienstantritt in der Kaserne

Zwölfaxing, dem er bisher nicht Folge leistete. Am 26.11.1996 wurde er an seinem

Wohnort um 23,15 Uhr nachts, von drei Beamten in Zivilkleidung aufgesucht. Einer ist

offenbar über das versperrte Gartentor bis zur Haustür eingedrungen, während seine beiden

Kollegen am Gartentor warteten. Der Beamte an der Haustür drohte mit Festnahme und

verlangte von Zwiauer die Unterzeichnung eines Schriftstückes. Zwiauer forderte den

Beamten auf das Schriftstück zu hinterlassen und forderte ihn auf sein Grundstück wieder zu

verlassen, so er keinen Hausdurchsuchungsbefehl hat. Das tat dieser unverzüglich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

Sie stellen in Ihrer Anfragebeantwortung (6) vom 20.12.1996 fest, daß Ihnen die mögliche

Adoption Ing. Zwiauers durch amnesty international als Gewissensgefangener bekannt

ist. Gleichzeitig erachten Sie eine Entlassung nur im Falle einer vollständigen

Ableistung des Wehrdienstes durch den Betroffenen für möglich. Andererseits hat es

eine Reihe von Fällen von Gewissensverweigerung gegeben, die durch eine vorzeitige

Entlassung aus dem Präsenzdienst eine andere Praxis der Militärbehörden erkennen

hat lassen. Sind Sie Herr Minister vor diesem Hintergrund, der politischen Meinung,

daß Menschenrechte des Einzelnen von geringerer Bedeutung sind als die

Sicherheitsinteressen des Staates, die ja darüber hinaus durch die

Gewissensverweigerung Ing. Zwiauers keineswegs zur Disposition stehen?

In der 12.Antwort stellen Sie fest, daß die ZDG-Novelle 1996 keine praktische Bedeutung

haben wird. Gleichzeitig gibt es aber einige hundert gleichgelagerte Fälle, die

Zwiauers Alter noch nicht erreicht haben, und die mit der Zivildienstnovelle 1996

weiterhin von jedem Antragsrecht ausgeschlossen bleiben. Es handelt sich praktisch

um alle Wehrpflichtigen, die älter als 23 Jahre und jünger als 35 Jahre sind und die

noch keinen Wehrdienst geleistet haben. Treten Sie Herr Minister, angesichts der

Menschen- und verfassungsrechtlich bedenklichen Zugangsregelung zum Zivildienst in

der Novelle 1996 für eine Neuregelung ein, die alle Wehrpflichtigen gleich behandelt

und daher auf den § 76 a Zivildienstgesetz verzichtet?

Wie haben sich Befreiungen aus wirtschaftlichen, öffentlichen und militärischen Interessen

von der Wehrpflicht (bitte aufgeschlüsselt nach Gründen und Jahren) in den Jahren

1991 bis 1996 entwickelt?