1878/J XX.GP
der Abgeordneten Blunegger
und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend HABEL Josef Geb. 1.10.1968 Einberufung zur Truppenübung
vom 9.1. bis 18.1.1997 - Versagung von wirtschaftlichen Befreiungsgründen.
Mit Schreiben vom 8.9 1996 hat der Arbeitgeber des im Betreff genannten Wehrpflichtigen, die
Inhaber des "Aparthotel Achensee"' E.- H. Wechselberger' beim BMfLV, Ergänzungsabteilung
B. angeregt, den Wehrpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung der Truppenübung in der
Zeit vom 9.1 bis 18.1.i997 zu befreien. Dies deshalb, da der Wehrpflichtige im Betrieb als
Alleinkoch arbeite und es könne für die Zeit der Einberufung kein geeigneter Ersatz gefunden
werden.
Mit Schreiben vom 7.10,1996, Zl, 762.649/S-2.7/96' teilte das Bundesministerium für
Landesverteidigung mit, daß der Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Lastung der
Truppenübung nicht befreit werden könne. Es wurde festgehalten' daß "sowohl vom
Wehrpflichtigen als auch von dessen Arbeitgeber erwartet werden (könne)' ... rechtzeitig alle
zumutbaren Dispositionen (zu treffen)"' daß der Wehrpflichtige seine Truppenübungen im
gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß leistet Dieser erhielt bereits im Juni 1996 von seinem
MobTruppenkörper eine Vorverständigung über den bevorstehenden Übungstermin.
Sowohl die Inhaber des Hotelbetriebes als auch der Wehrpflichtige selbst haben ab dem
Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung' gemäß der ihnen obliegende Verpflichtung.
rechtzeitig alle zumutbaren Dispositionen zu treffen", intensiv sowohl über das
Arbeitsmarktservice Schwaz als auch über den freien Arbeitsmarkt versucht' eine qualifizierte
Ersatzkraft ausfindig zu machen
Mit Schreiben vom 2.1.1997 hat der Inhaber des Hotelbetriebes sodann dem BMfLV
mitgeteilt, daß es trotz aller Bemühungen n i c h t gelungen war, eine Ersatzkraft
einzustellen. Es würde daher dringend ersucht, den Wehrpflichtigen aus Gründen der
betrieblichen Existenz - Einberufung während der Winter-Hochsaison(!) - von der
angesetzten Truppenübung zu diesem Zeitpunkt zu befreien (bzw. wurde "angeregt", diesen zu
befreien).
Bis einschließlich 7.1.1997 erreichte den Hotelbetreiber in der Folge weder schriftlich noch
(vorab) telefonisch eine Nachricht über eine endgültige Entscheidung über die Anregung zur
Befreiung von der Truppenübung. Die Betriebsinhaberin, Frau Elisabeth Wechselberger'
versuchte am Nachmittag des 7.1.1997 beim BMfLV den Stand der Entscheidung in Erfahrung
zu bringen. Erst nach mehrmaligem Anrufen wurde ihr die Ablehnung des Begehrens
mitgeteilt.
Der Wehrpflichtige leistete in der Zwischenzeit - während der intensivsten Phase des
Fremdenverkehrs - seine Truppenübungen und die Inhaberin des Hotelbetriebes hatte' neben
ihren bereits ohnehin vorhandenen buchhalterischen Aufgaben im Betrieb' zusätzlich noch die
Arbeit des Alleinkochs zu besorgen! Das Haus war mit rund 120 Fremdengästen voll belegt,
was für die Inhaberin einen 20-Stunden-Tag, 7 Tage die Woche, bis zur Rückkehr des zur
Truppenübung einberufenen Wehrpflichtigen bedeutete.
Die gegenständliche Entscheidung des Ministeriums gegen die Interessen dieses Hotel- und
Gastronomiebetriebes und des Fremdenverkehrs im allgemeinen erzeugte Unverständnis bei
den Betroffenen. Im Bereich des Tourismus kämpfen viele Betriebe mit dem Überleben.
Verwunderlich erscheint, daß trotz des derzeitigen Zustandes des Staatshaushaltes
(betriebs)wirtschaftliche Interessen eines Hotelbetriebes nicht berücksichtigt wurden und nicht
in einem .'gesamtwirtschafllichen Interesse" liegen sollen, welches zu einer Befreiung für die
Einberufung zur Truppenübung geführt hatte
Die Frage der Notwendigkeit von Einberufungen von Wehrpflichtigen aus Berufen des
Fremdenverkehrs während der Hochsaison zu Truppenübungen wird im Interesse von
Wirtschaftstreibenden ergänzend aufgeworfen. Bemerkt werden darf daß ohne den Betrag
gesunder Wirtschaftsbetriebe zum Staatshaushalt die Aufrechterhaltung der
Verteidigungsbereitschaft des Österreichischen Bundesheeres' wie in der Ablehnung
argumentiert, kaum zu gewährleisten sein wird.
Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Landesverteidigung in
diesem Zusammenhang folgende
Anfrage:
1 . Aus welchen Gründen erfolgte konkret die Ablehnung einer nochmaligen Befreiung von der
Truppenübung im Zeitraum vom 9.1. bis 18.1.1997, obwohl nachweislich wirtschaftliche
Interessen des Betriebes - und zwar existenzielle Interessen - vorlagen und wie wird der Begriff
des "gesamtwirtschaftlichen Interesses" vom BMfLV definiert?
2. Weshalb wurde die Entscheidung lediglich telefonisch den Betriebeinhabern mitgeteilt?
3. Inwieweit wurde "der Inhalt (des) Vorbringens und (des) Begehrens eingehend geprüft"'
Zitat schriftliche Ablehnung vom 7.10.1996? Wurden Erhebungen vor Ort, insbesondere beim
AMS Schwaz angestellt oder waren die Betriebsinhaber zu wenig ,'glaubhaft"?
4. Weshalb werden Wehrpflichtige in für die Gastronomie und den Fremdenverkehr wichtigen
Berufen ausgerechnet während der Zeit der touristischen Hochsaison zu Truppenübungen
einberufen?
5. Besteht bei der Terminisierung von Truppenübungen zuwenig Flexibilität, um
wirtschaftliche Interessen der Betriebe (aber auch Österreichs) von vorneherein
berücksichtigen zu können?
6. Welche Priorität genießen die wirtschaftlichen Interessen von Betrieben, die einen
beträchtlichen Teil zum Staatshaushalt leisten und dadurch erst die Aufrechterhaltung der
Verteidigungsbereitschaft des Österreichischen Bundesheeres gewährleisten' bei der
Abwägung von Prioritäten bei Anregungen zur Befreiung?
7. Welche Maßnahmen, wie etwa das Ansetzen von Truppenübungen bzw die Einberufung
von Wehrpflichtigen mit Berufen des Fremdenverkehrs in der Nebensaison werden erwogen?
8. Wären durch derartige Maßnahmen nicht ein Großteil von Anregungen zur Befreiung von
vornherein hinfällig, verbunden mit einer nicht unbeträchtlichen Senkung des bürokratischen
Aufwandes und Einsparungen im Verteidigungsressort?