1878/J XX.GP

 

der Abgeordneten Blunegger

und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend HABEL Josef Geb. 1.10.1968 Einberufung zur Truppenübung

vom 9.1. bis 18.1.1997 - Versagung von wirtschaftlichen Befreiungsgründen.

Mit Schreiben vom 8.9 1996 hat der Arbeitgeber des im Betreff genannten Wehrpflichtigen, die

Inhaber des "Aparthotel Achensee"' E.- H. Wechselberger' beim BMfLV, Ergänzungsabteilung

B. angeregt, den Wehrpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung der Truppenübung in der

Zeit vom 9.1 bis 18.1.i997 zu befreien. Dies deshalb, da der Wehrpflichtige im Betrieb als

Alleinkoch arbeite und es könne für die Zeit der Einberufung kein geeigneter Ersatz gefunden

werden.

Mit Schreiben vom 7.10,1996, Zl, 762.649/S-2.7/96' teilte das Bundesministerium für

Landesverteidigung mit, daß der Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Lastung der

Truppenübung nicht befreit werden könne. Es wurde festgehalten' daß "sowohl vom

Wehrpflichtigen als auch von dessen Arbeitgeber erwartet werden (könne)' ... rechtzeitig alle

zumutbaren Dispositionen (zu treffen)"' daß der Wehrpflichtige seine Truppenübungen im

gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß leistet Dieser erhielt bereits im Juni 1996 von seinem

MobTruppenkörper eine Vorverständigung über den bevorstehenden Übungstermin.

Sowohl die Inhaber des Hotelbetriebes als auch der Wehrpflichtige selbst haben ab dem

Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung' gemäß der ihnen obliegende Verpflichtung.

rechtzeitig alle zumutbaren Dispositionen zu treffen", intensiv sowohl über das

Arbeitsmarktservice Schwaz als auch über den freien Arbeitsmarkt versucht' eine qualifizierte

Ersatzkraft ausfindig zu machen

Mit Schreiben vom 2.1.1997 hat der Inhaber des Hotelbetriebes sodann dem BMfLV

mitgeteilt, daß es trotz aller Bemühungen n i c h t gelungen war, eine Ersatzkraft

einzustellen. Es würde daher dringend ersucht, den Wehrpflichtigen aus Gründen der

betrieblichen Existenz - Einberufung während der Winter-Hochsaison(!) - von der

angesetzten Truppenübung zu diesem Zeitpunkt zu befreien (bzw. wurde "angeregt", diesen zu

befreien).

Bis einschließlich 7.1.1997 erreichte den Hotelbetreiber in der Folge weder schriftlich noch

(vorab) telefonisch eine Nachricht über eine endgültige Entscheidung über die Anregung zur

Befreiung von der Truppenübung. Die Betriebsinhaberin, Frau Elisabeth Wechselberger'

versuchte am Nachmittag des 7.1.1997 beim BMfLV den Stand der Entscheidung in Erfahrung

zu bringen. Erst nach mehrmaligem Anrufen wurde ihr die Ablehnung des Begehrens

mitgeteilt.

Der Wehrpflichtige leistete in der Zwischenzeit - während der intensivsten Phase des

Fremdenverkehrs - seine Truppenübungen und die Inhaberin des Hotelbetriebes hatte' neben

ihren bereits ohnehin vorhandenen buchhalterischen Aufgaben im Betrieb' zusätzlich noch die

Arbeit des Alleinkochs zu besorgen! Das Haus war mit rund 120 Fremdengästen voll belegt,

was für die Inhaberin einen 20-Stunden-Tag, 7 Tage die Woche, bis zur Rückkehr des zur

Truppenübung einberufenen Wehrpflichtigen bedeutete.

Die gegenständliche Entscheidung des Ministeriums gegen die Interessen dieses Hotel- und

Gastronomiebetriebes und des Fremdenverkehrs im allgemeinen erzeugte Unverständnis bei

 

den Betroffenen. Im Bereich des Tourismus kämpfen viele Betriebe mit dem Überleben.

Verwunderlich erscheint, daß trotz des derzeitigen Zustandes des Staatshaushaltes

(betriebs)wirtschaftliche Interessen eines Hotelbetriebes nicht berücksichtigt wurden und nicht

in einem .'gesamtwirtschafllichen Interesse" liegen sollen, welches zu einer Befreiung für die

Einberufung zur Truppenübung geführt hatte

Die Frage der Notwendigkeit von Einberufungen von Wehrpflichtigen aus Berufen des

Fremdenverkehrs während der Hochsaison zu Truppenübungen wird im Interesse von

Wirtschaftstreibenden ergänzend aufgeworfen. Bemerkt werden darf daß ohne den Betrag

gesunder Wirtschaftsbetriebe zum Staatshaushalt die Aufrechterhaltung der

Verteidigungsbereitschaft des Österreichischen Bundesheeres' wie in der Ablehnung

argumentiert, kaum zu gewährleisten sein wird.

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Landesverteidigung in

diesem Zusammenhang folgende

Anfrage:

1 . Aus welchen Gründen erfolgte konkret die Ablehnung einer nochmaligen Befreiung von der

Truppenübung im Zeitraum vom 9.1. bis 18.1.1997, obwohl nachweislich wirtschaftliche

Interessen des Betriebes - und zwar existenzielle Interessen - vorlagen und wie wird der Begriff

des "gesamtwirtschaftlichen Interesses" vom BMfLV definiert?

2. Weshalb wurde die Entscheidung lediglich telefonisch den Betriebeinhabern mitgeteilt?

3. Inwieweit wurde "der Inhalt (des) Vorbringens und (des) Begehrens eingehend geprüft"'

Zitat schriftliche Ablehnung vom 7.10.1996? Wurden Erhebungen vor Ort, insbesondere beim

AMS Schwaz angestellt oder waren die Betriebsinhaber zu wenig ,'glaubhaft"?

4. Weshalb werden Wehrpflichtige in für die Gastronomie und den Fremdenverkehr wichtigen

Berufen ausgerechnet während der Zeit der touristischen Hochsaison zu Truppenübungen

einberufen?

5. Besteht bei der Terminisierung von Truppenübungen zuwenig Flexibilität, um

wirtschaftliche Interessen der Betriebe (aber auch Österreichs) von vorneherein

berücksichtigen zu können?

6. Welche Priorität genießen die wirtschaftlichen Interessen von Betrieben, die einen

beträchtlichen Teil zum Staatshaushalt leisten und dadurch erst die Aufrechterhaltung der

Verteidigungsbereitschaft des Österreichischen Bundesheeres gewährleisten' bei der

Abwägung von Prioritäten bei Anregungen zur Befreiung?

7. Welche Maßnahmen, wie etwa das Ansetzen von Truppenübungen bzw die Einberufung

von Wehrpflichtigen mit Berufen des Fremdenverkehrs in der Nebensaison werden erwogen?

8. Wären durch derartige Maßnahmen nicht ein Großteil von Anregungen zur Befreiung von

vornherein hinfällig, verbunden mit einer nicht unbeträchtlichen Senkung des bürokratischen

Aufwandes und Einsparungen im Verteidigungsressort?