1884/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Keppelmüller

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Vollziehung des Gesetzes über "Sicherheit in Gerichtsgebäuden"

Der Bundesgesetzgeber hat, im wesentlichen basierend auf der Regierungsvorlage 253 d.B.

ein "Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozeßordnung und die

Strafprozeßordnung geändert werden" beschlossen, durch welches die Sicherheit in

Gerichtsgebäuden künftig öffentlich-rechtlich abgesichert werden soll, die Sicherheit erhöht

und das Betreten von Gerichtsgebäuden unter Mitnahme einer Waffe ausdrücklich untersagt

werden soll.

Die Unterzeichner dieser Anfrage haben dem vorliegenden Gesetzesvorhaben zugestimmt

und begrüßen grundsätzlich die Intention dieses Gesetzes.

Dem Erstunterzeichner ist aber in bezug auf das Bezirksgericht Vöcklabruck nachfolgend

zitierter Sachverhalt mitgeteilt worden:

"Die geplante Änderung des § 1 GOG nimmt auf die räumliche Situation des

Bezirksgerichtes Vöcklabruck im Bundesamtsgebäude nicht Bedacht und würde faktisch eine

sinnvolle Bewachung des BG Vöcklabruck unmöglich machen. Im Bundesamtsgebäude

Vöcklabruck sind, wie Sie sicherlich wissen, mehrere Behörden und Dienststellen der

Republik Österreich untergebracht. Derzeit befinden sich im sogenannten Hochtrakt im

Parterre die Einlaufstelle und das Grundbuch, im 1. Stock die Verhandlungssäle sowie im 3.

bis 6. Stock andere Abteilungen des Gerichtes. Im 7. Stock ist derzeit das Arbeitsinspektorat

untergebracht.

Da das Bundesamtsgebäude lediglich über einen Haupteingang und ein gemeinsames

Stiegenhaus sowie über zwei Aufzüge im Hochtrakt verfügt, bezieht sich die derzeitige

Personenkontrolle notwendigerweise auf alle Personen, die das Bundesamtsgebäude

aufsuchen. Nach § 1 GOG würde sich die Personenkontrolle nur auf jene erstrecken, die das

Bezirksgericht Vöcklabruck aufsuchen. Dies hätte zur Folge, daß Kontrollorgane vor dem

Eingang zur Einlaufstelle - Grundbuch, im 1. Stock beim Eingang zu den Verhandlungssälen

und dann solche beim Eingang zum 3. bis 6. Stock des Hochtraktes postiert werden müßten."

 

Das genannte Gesetz wird am 1 . Mai 1 997 in Kraft treten. Es erscheint sinnvoll, daß in der

vorliegenden Legisvakanz die zuständigen Organe der Vollziehung bestmöglich die

Vorbereitungen dazu treffen, daß das vorliegende Gesetz sinnvoll vollzogen werden kann und

der Zugang zu nichtgerichtlichen Behörden und Dienststellen möglichst nicht beeinträchtigt

werden soll.

Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

Anfrage:

1 . Wie beurteilen Sie das in der Einleitung zitierte Schreiben betreffend die räumliche

Situation des Bezirksgerichtes Vöcklabruck ?

2. Wie gedenken Sie darauf hinzuwirken, daß das genannte Gesetz im vorliegenden Fall

zwar entsprechend der Intention des Gesetzgebers umgesetzt wird, ohne aber den

Zugang zu den nichtgerichtlichen Behörden und Dienststellen, welche im selben

Gebäude wie das Bezirksgericht Vöcklabruck untergebracht sind, zu behindern ?

3. Welche Schritte gedenken Sie zu setzen, damit eine sinnvolle Bewachung des

Bezirksgerichtes Vöcklabruck möglich gemacht wird ?