1884/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Vollziehung des Gesetzes über "Sicherheit in Gerichtsgebäuden"
Der Bundesgesetzgeber hat, im wesentlichen basierend auf der Regierungsvorlage 253 d.B.
ein "Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozeßordnung und die
Strafprozeßordnung geändert werden" beschlossen, durch welches die Sicherheit in
Gerichtsgebäuden künftig öffentlich-rechtlich abgesichert werden soll, die Sicherheit erhöht
und das Betreten von Gerichtsgebäuden unter Mitnahme einer Waffe ausdrücklich untersagt
werden soll.
Die Unterzeichner dieser Anfrage haben dem vorliegenden Gesetzesvorhaben zugestimmt
und begrüßen grundsätzlich die Intention dieses Gesetzes.
Dem Erstunterzeichner ist aber in bezug auf das Bezirksgericht Vöcklabruck nachfolgend
zitierter Sachverhalt mitgeteilt worden:
"Die geplante Änderung des § 1 GOG nimmt auf die räumliche Situation des
Bezirksgerichtes Vöcklabruck im Bundesamtsgebäude nicht Bedacht und würde faktisch eine
sinnvolle Bewachung des BG Vöcklabruck unmöglich machen. Im Bundesamtsgebäude
Vöcklabruck sind, wie Sie sicherlich wissen, mehrere Behörden und Dienststellen der
Republik Österreich untergebracht. Derzeit befinden sich im sogenannten Hochtrakt im
Parterre die Einlaufstelle und das Grundbuch, im 1. Stock die Verhandlungssäle sowie im 3.
bis 6. Stock andere Abteilungen des Gerichtes. Im 7. Stock ist derzeit das Arbeitsinspektorat
untergebracht.
Da das Bundesamtsgebäude lediglich über einen Haupteingang und ein gemeinsames
Stiegenhaus sowie über zwei Aufzüge im Hochtrakt verfügt, bezieht sich die derzeitige
Personenkontrolle notwendigerweise auf alle Personen, die das Bundesamtsgebäude
aufsuchen. Nach § 1 GOG würde sich die Personenkontrolle nur auf jene erstrecken, die das
Bezirksgericht Vöcklabruck aufsuchen. Dies hätte zur Folge, daß Kontrollorgane vor dem
Eingang zur Einlaufstelle - Grundbuch, im 1. Stock beim Eingang zu den Verhandlungssälen
und dann solche beim Eingang zum 3. bis 6. Stock des Hochtraktes postiert werden müßten."
Das genannte Gesetz wird am 1 . Mai 1 997 in Kraft treten. Es erscheint sinnvoll, daß in der
vorliegenden Legisvakanz die zuständigen Organe der Vollziehung bestmöglich die
Vorbereitungen dazu treffen, daß das vorliegende Gesetz sinnvoll vollzogen werden kann und
der Zugang zu nichtgerichtlichen Behörden und Dienststellen möglichst nicht beeinträchtigt
werden soll.
Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1 . Wie beurteilen Sie das in der Einleitung zitierte Schreiben betreffend die räumliche
Situation des Bezirksgerichtes Vöcklabruck ?
2. Wie gedenken Sie darauf hinzuwirken, daß das genannte Gesetz im vorliegenden Fall
zwar entsprechend der Intention des Gesetzgebers umgesetzt wird, ohne aber den
Zugang zu den nichtgerichtlichen Behörden und Dienststellen, welche im selben
Gebäude wie das Bezirksgericht Vöcklabruck untergebracht sind, zu behindern ?
3. Welche Schritte gedenken Sie zu setzen, damit eine sinnvolle Bewachung des
Bezirksgerichtes Vöcklabruck möglich gemacht wird ?