1906/J XX.GP

 

der Abgeordneten Böhacker, Mag. Schreiner

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Steuerbegünstigungen gemäß 3 § 4 Abs. 4 Z5 lit. d und c EStG 198ß

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 des Einkommensteuergesetzes l9KK, BGBl.Nr. 400/1988, idF des

BGBl.Nr. 818/1993 sind sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten

Empfängerkreis des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und c des Einkommensteuergesetzes 1988 durch

Bescheid einer Finanzlandesdirektion festgestellt wurde, einmal jährlich im "Amtsblatt der

österreichischen Finanzverwaltung" zu veröffentlichen.

Begünstigte Einrichtungcn sind:

- Juristische unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen

mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft

oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumen-

tationen befaßt sind.

. Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- ()der Lehraufgaben der ge-

nannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen

wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Vorausset-

zung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest

mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff.

der Bundesabgabeordnung ausschließlich wisscnschaftliche Zwecke verfolgt.

Der gemeine Wert der Zuwendungen an diese Einrichtungen ist insoweit abzugsfähig, als er

zusammen mit den gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 6 des Ein-

kommensteuergesetzes 1988 insgesamt  10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen

waltung Nr. 25/1996 veröffentlichte Liste zeigt ein buntes Bild unterschiedlichster Institutio-

nen, das vom Absolventenverein der Paris-Lodron-Universität-Salzburg, über die Wilfried

Hauslauer Bibliothek, den Jubiläumsfonds 50 Jahre VÖST, das Institut für die Erforschung

der Geschichte der Augustiner Chorherren, den Verein Bruno Kreisky Forum, den Verein der

Freunde der Stiftung Bruno Kreisky Archiv, den Verein zur Förderung von Afrikastudien, bis

zur Vorarlberger Arbeitsgemeinschaft für die Erforschung der Opilionen-Fauna reicht.

Es ist zweifelhaft, ob diese steuerlichen Sonderrechte, durch die einzelne, zum Teil im Ein-

flußbereich von politischen Parteien stehende Institutionen zu Lasten des Steueraufkommens

begünstigt werden, noch zeitgemäß sind.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen nach-

stehende

ANFRAGE

1. Sind Sie der Auffassung, daß die steuerrechtlichen Begünstigungen des § 4 Abs. 4 Z 5 lit.

d und e EStG 1 988 ein effizientes zeitgemäßes Mittel der Forschungsförderung darstellen?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

2. Planen Sie in Hinblick auf diese steuerlichen Sonderrechte eine Gesetzesänderung?

Wenn ja, wann und welche Änderung ist konkret geplant?

Wenn nein, warum nicht?

3. Wie hoch waren die jährlichen Zuwendungen in den Jahren seit 1990, die gemäß § 4 Abs.

4 Z 5 lit d und e EStG 1988 steuerlich begünstigt abgesetzt werden konnten (mangels ge-

nauer Aufzeichnungen schätzungsweise)?

4. Wie sind die jährlichen steuerlichen Auswirkungen, die sich aus der Inanspruchnahme

dieser Begünstigungen ergaben, in den Jahren seit 1990 zu beziffern (mangels genauer

Aufzeichnungen schätzungsweise)?