1989/J XX.GP

 

der Abg. Böhacker

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Schätzungen der Abgabenbehörden gem, § 121 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 ijF in

Verbindung mit § 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ijF

Das Strukturanpassungsgesetz 1996 hat den Finanzämtern die Möglichkeit eingeräumt, die

Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen zur Festsetzung von Vorauszahlungen

aufzufordern. Bei Nichtabgabe dieser Steuererklärungen werden die Vorauszahlungen im

Schätzungswege ermittelt.

Nach § 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die

Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht

ermitteln oder berechnen kann.

Dabei sollen etliche Ungereimtheiten passiert sein. Beispielsweise soll einem Hotelier, der rund

2 Mio. Schilling Verlust erwirtschaftet hat, eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer von über

1 Mio, Schilling vorgeschrieben worden sein.

Nach Werner Doralt, Vorstand des Instituts für Finanzrecht, sollen rund zweitausend

gesetzeswidrige Bescheide ausgestellt worden sein. ln all diesen Fällen sei ohne irgendeine

Vorwarnung die Vorauszahlung nach einem bundeseinheitlichen Branchendurchschnitt

geschätzt und den Steuerpflichtigen vorgeschrieben worden. Die Steuerpflichtigen hätten keine

Möglichkeit, zum Schätzungsergebnis Stellung zu nehmen. Somit habe die Behörde

fundamentale Grundsätze des Rechtsstaates verletzt. Darüber hinaus sei die Schätzung

unzulässigerweise um einen Sicherheitszuschlag erhöht worden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang an den Bundesminister für

Finanzen die nachstehende

Anfrage

1 ) Wie sehen Sie die Ausstellung von Bescheiden, in denen den Steuerpflichtigen ohne

irgendeine Vorwarnung die Vorauszahlung nach einem bundeseinheitlichen

Branchendurchschnitt geschätzt und vorgeschrieben wurde?

2) Halten Sie die Erhöhung der Schätzung um einen Sicherheitszuschlag für rechtlich

zulässig?

3) Halten Sie es mit den Grundsätzen unseres Rechtsstaates vereinbar, wenn den

Steuerpflichtigen keine Möglichkeit eingeräumt werde, zum Schätzungsergebnis Stellung

zu nehmen?

4) Rechnen Sie mit einer allfälligen Amtshaftungsklage gegen die Behörde wegen

willkürlichem Vorgehen""

5) Wenn ja. mit welchen Auswirkungen7

6) Wenn nein, mit welchen Konsequenzen'?

7) Wie sehen Sie die Wirtschaftlichkeit einer derartigen Vorgangsweise der Behörde bei

derartigen Schätzungen, wenn beinahe alle Betroffenen gegen Schätzungen bei

Vorauszahlungsbescheiden berufen haben?

8) Sollten nicht im Sinne einer Kostenersparnis derartige Schätzungen im Kontakt mit den

Betroffenen vorgenommen werden, um nicht zuletzt Kosten für die Verwaltung zu

sparen?

9) Wenn ja, wann werden Sie welche Maßnahmen setzen?