2024/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits' Freundinnen und Freunde

an den Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales

betreffend Weisung, öffentliche Aufträge nur an Baufirmen zu vergeben, die ausschließlich

heimische oder Arbeiter aus EU-Länder beschäftigen

Laut APA vom 20.2.1997 hat der Landehauptmannstel)lvertreter und Wirtschaftsreferent

von Kärnten, Karl-Heinz Grasser FPÖ) eine Weisung erteilt, wonach öffentliche

Landesaufträge nur noch an Baufirmen vergeben werden , die ausschließlich heimische oder

Arbeiter aus EU-Ländern beschäftigen. In der zuständigen Abteilung des Amtes der

Kärntner Landesregierung soll bereits ein Passus formuliert worden sein, daß keine

Ausländer außerhalb des EU-Raumes im Landes- und Bundesstraßenbau eingesetzt werden

dürfen.

Gemäß Art IX Abs 1 Z 3 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung' wer Personen

öffentlich allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen

Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert,

Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen

öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.

Laut Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen

Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl

1973/390) ist jede Form rassischer Diskriminierung verboten. Gesetzgebung und

Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der

Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.

Gemäß § 302 StGB begeht einen Mißbrauch der Amtsgewalt, wer mit dem Vorsatz dadurch

einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnisse im Namen ... eines

Landes, ... als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,

wissentlich mißbraucht. Als unmittelbare Täter kommen laut dieser Bestimmung Personen

in Frage, die bestellt sind, im Namen einer Gebietskörperschaft oder einer anderen

Körperschaft des Öffentlichen Rechts Rechtshandlungen vorzunehmen, oder wer sonst mit

Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist. Mißbrauch liegt in der bewußten Mißachtung

von Vorschriften, und zwar dadurch daß etwas von der Rechtsordnung Gebotenes nicht

getan oder etwas Verbotenes getan oder die Amtstätigkeit anders als vorgeschrieben

ausgeführt wird. Hinsichtlich der Schädigung genügt bedingter Vorsatz. Die Schädigung

muß sich auf ein konkretes Recht eines anderen beziehen.

Durch die gegenständliche Weisung sind unzählige Personen nicht österreichischer

Staatsbürgerschaft' die auch nicht Angehörige eines EU-Mitgliedslandes sind, von der

Beschäftigung als Bauarbeiter ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines

Landesauftrages ausgeführt werden soll. Da das Land Kärnten im Baugewerbe einer der

größten Auftraggeber sind' sind davon unzählige Firmen und Einzelpersonen betroffen, und

dadurch aufgrund ihrer nationalen Herkunft benachteiligt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Was haben Sie im gegenständlichen Fall unternommen, um zu verhindern, daß

Personen, die eine Beschäftigungsbewilligung als Bauarbeiter besitzen, durch eine

rechtswidrige Weisung bei bestimmten Bautätigkeiten ausgeschlossen werden?

2. Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft zu verhindern, daß Personen, die nicht

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind und nach den Bestimmungen des

AuslbG eine Berechtigung haben, in Österreich zu arbeiten, trotzdem bei der

Aufnahme der Arbeit behindert werden?