2029/J XX.GP
Anfrage
des Abgeordneten Aschober, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für wirtschaftl. Angelegenheiten
betreffend vorzeitiger Betrieb der MVA-Wels
Die Welser Müllverbrennungsanlage wird seit (spätestens) November 1995 betrieben. Sollte
sich der Betrieb auf § 78 Gewerbeordnung stützen, so ist die dreijährige Frist der zitierten
Gesetzesbestimmung bereits abgelaufen, da der Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes
vom 2.4.1992 stammt. Danach erfolgte die Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesminister,
im fortgesetzten verfahren ist dann wiederum ein Bescheid des Landeshauptmannes erlassen worden. Eine
Aufhebung und Zurückweisung kann aber die Frist des § 78 Gewerbeordnung nicht verlängern, da sie
sonst ins Beliebige erstreckbar und damit ad absurdum geführt wäre.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der laufende Betrieb der MVA Wels?
2. Hat die Gewerbebehörde auf die Einstellung des Betriebes wegen Ablauf der Frist nach
3. § 78 GewO gedrängt, wenn nein, warum nicht?