2029/J XX.GP

Anfrage

des Abgeordneten Aschober, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für wirtschaftl. Angelegenheiten

betreffend vorzeitiger Betrieb der MVA-Wels

 

Die Welser Müllverbrennungsanlage wird seit (spätestens) November 1995 betrieben. Sollte

sich der Betrieb auf § 78 Gewerbeordnung stützen, so ist die dreijährige Frist der zitierten

Gesetzesbestimmung bereits abgelaufen, da der Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes

vom 2.4.1992 stammt. Danach erfolgte die Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesminister,

im fortgesetzten verfahren ist dann wiederum ein Bescheid des Landeshauptmannes erlassen worden. Eine

Aufhebung und Zurückweisung kann aber die Frist des § 78 Gewerbeordnung nicht verlängern, da sie

sonst ins Beliebige erstreckbar und damit ad absurdum geführt wäre.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.     Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der laufende Betrieb der MVA Wels?

2.     Hat die Gewerbebehörde auf die Einstellung des Betriebes wegen Ablauf der Frist nach

3.     § 78 GewO gedrängt, wenn nein, warum nicht?