2034/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, DI Kepellmüller, R. Wimmer
und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Verpackungsverordnung 1996: Schikane für den Letztverbrauchcr
Mit Jahreswechsel ist die Verpackungsverordnung 1996 in Kraft getreten. Damit ist die
ursprüngliche unter Strafsanktion stehende Rückgabeverpflichtung von Verpackungen für den
Letztverbraucher entfallen. Diese sinnvolle Lockerung wird jedoch von einer Bestimmung
wieder zunichte gemacht: dem Vermischungsverbot.
Nach diesem Vermischungsverbot ist ausdrücklich "das Einbringen von Verpackungen,
Einweggeschirr- oder- -besteck in nicht dafür vorgesehen Sammlungen im Sinne dieser-
Verordnung nicht zulässig". Anders gesagt. jedes Zuckerlpapier muß "in die dafür
vorgesehenen Sammlungen eingebracht werden". Für die unterfertigten Abgeordneten ein
völliger Unsinn und eine Schikane des Letztverbrauchers.
Auch wenn das Umweltministerium etwas anderes gewollt hat, das neuformulierte
Vermischungsverbot stellt die alte Rückgabeverpflichtung noch weit in den Schatten. Bisher
waren zumindest Beutel, Säcke, Folienverpackung und sonstige Verpackungen aus
flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder
O, 1 25 m2 ebenso wie Verpackungen mit einem geringeren Füllvolumen als 250 ml
ausdrücklich von der- Rückgabeverpflichtung ausgenommen und durfen mit Restmüll
entsorgt werden.
Nun mehr wäre die Entsorgung im häuslichen Restmüll strafbar, wobei für
Verpackungsabfälle aus privaten Haushalten der Strafsatz bis zu 1 .000 Schilling beträgt. Für
Verpackungen aus anderen Einrichtungen können Strafen bis zu 40.000 Schilling verhängt
werden.
Mit dem unter Strafandrohung stechendem Vermischungsverbot in der vorliegenden
Formulierung der Verpackungsverordnung 1996 erhöhen sich die Aufwendungen für die
private und innerbetrieblich Abfalltrennung auf ein weder ökologisch sinnvolles noch
ökonomisches vertretbares Ausmaß.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie nachstehende
Anfrage:
1. Gilt das Vermischungsverbot gemäß § 17 Verpackungsverordnung 1996 für alle
Verpackungen unabhängig von der Größe ?
2. Was sind vorgesehene Sammlungen gemäß § 17 Abs 1 Z 1 Verpackungsverordnung
1996?
3. Dürfen Verpackungen in die Hausmüllabfuhr eingebracht werden, obwohl die nach §
7 Abs 9 AWG erforderliche Anordnung fehlt ?
4. An welche Personen ist das Vermischungsverbot der Verpackungsverordnung 1996
gerichtet?
5. Wann und wie ist die gemäß § 15 Verpackungsverordnung 1996 verpflichtende
Information des Umweltministeriums über den richtigen Umgang mit
Verpackungsabfällen erfolgt ?