2034/J XX.GP

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, DI Kepellmüller, R. Wimmer

und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Verpackungsverordnung 1996: Schikane für den Letztverbrauchcr

Mit Jahreswechsel ist die Verpackungsverordnung 1996 in Kraft getreten. Damit ist die

ursprüngliche unter Strafsanktion stehende Rückgabeverpflichtung von Verpackungen für den

Letztverbraucher entfallen. Diese sinnvolle Lockerung wird jedoch von einer Bestimmung

wieder zunichte gemacht: dem Vermischungsverbot.

Nach diesem Vermischungsverbot ist ausdrücklich "das Einbringen von Verpackungen,

Einweggeschirr- oder- -besteck in nicht dafür vorgesehen Sammlungen im Sinne dieser-

Verordnung nicht zulässig". Anders gesagt. jedes Zuckerlpapier muß "in die dafür

vorgesehenen Sammlungen eingebracht werden". Für die unterfertigten Abgeordneten ein

völliger Unsinn und eine Schikane des Letztverbrauchers.

Auch wenn das Umweltministerium etwas anderes gewollt hat, das neuformulierte

Vermischungsverbot stellt die alte Rückgabeverpflichtung noch weit in den Schatten. Bisher

waren zumindest Beutel, Säcke, Folienverpackung und sonstige Verpackungen aus

flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder

O, 1 25 m2 ebenso wie Verpackungen mit einem geringeren Füllvolumen als 250 ml

ausdrücklich von der- Rückgabeverpflichtung ausgenommen und durfen mit Restmüll

entsorgt werden.

Nun mehr wäre die Entsorgung im häuslichen Restmüll strafbar, wobei für

Verpackungsabfälle aus privaten Haushalten der Strafsatz bis zu 1 .000 Schilling beträgt. Für

Verpackungen aus anderen Einrichtungen können Strafen bis zu 40.000 Schilling verhängt

werden.

Mit dem unter Strafandrohung stechendem Vermischungsverbot in der vorliegenden

Formulierung der Verpackungsverordnung 1996 erhöhen sich die Aufwendungen für die

private und innerbetrieblich Abfalltrennung auf ein weder ökologisch sinnvolles noch

ökonomisches vertretbares Ausmaß.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie nachstehende

Anfrage:

1. Gilt das Vermischungsverbot gemäß § 17 Verpackungsverordnung 1996 für alle

Verpackungen unabhängig von der Größe ?

2. Was sind vorgesehene Sammlungen gemäß § 17 Abs 1 Z 1 Verpackungsverordnung

1996?

3. Dürfen Verpackungen in die Hausmüllabfuhr eingebracht werden, obwohl die nach §

    7 Abs 9 AWG erforderliche Anordnung fehlt ?

4. An welche Personen ist das Vermischungsverbot der Verpackungsverordnung 1996

gerichtet?

5. Wann und wie ist die gemäß § 15 Verpackungsverordnung 1996 verpflichtende

Information des Umweltministeriums über den richtigen Umgang mit

Verpackungsabfällen erfolgt ?