2036/J XX.GP

 

ANFRAGE

des Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betreffend Europäische Union und Schutz der österreichischen Trinkwasservorkommen

Ein wesentliches Ziel des österreichischen Wasserrechtsgesetzes ist der Schutz der

österreichischen Wasservorkommen. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union gelten für

Österreich jedoch auch die vier Grundfreiheiten, mit denen ein Gemeinsamer Markt

errichtet werden soll. Zölle und mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher

Wirkung, die Ein- und Ausfuhr von Waren beschränken, sind im Prinzip verboten. Wasser

stellt in diesem Zusammenhang eine Ware da und ist demnach die freie Aus- und Einfuhr

zu gewährleisten. Stand bis zum Beitritt dem österreichischem Wasservorkommen der

österreichische Bedarf gegenüber, so ist dies seit dem Beitritt der gesamteuropäische .

Bedarf. Aus der Sicht des Wasserschutzes eine dramatische Veränderung, denn im

Vergleich zu Österreich herrscht in etlichen EU-Ländern chronischer Wassermangel vor

oder sind bestehende Reserven weitaus stärker kontaminiert.

Das österreichische Wasserrechtsgesetz enthält kein Wasser-Ausfuhrverbot, jedoch in § 105

Abs 1 lit k eine Privilegierung der Inlandsversorgung. Fraglich ist jedoch, ob diese

Bestimmung mit EU-Recht vereinbar ist. Das zulässige Maß der Wassernutzung ist

darüberhinaus nach dem ,'Bedarf des Bewerbers" , nach "Menge und Beschaffenheit des

Wa.sserdargebots" und nach dem Prinzip der "möglichst sparsame(n) Verwendung des

Wassers,' zu bestimmen (§ 13 Abs 1 WRG). Auch hier stellt sich die Frage, ob

Wasserversorgungsunternehmen auch den Bedarf der geplanten Konsument/innen in anderen

Mitgliedstaaten geltend machen können.

Das Europarecht kennt eine Reihe von allgemeinen Bestimmungen, die die Grundfreiheiten

relativieren (zB Art 36 EGV). Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zum

Energiemarkt (Art 90 EGV, Prlvilegierung öffentlicher Untemehmen) zeigt, daß

Versorgungssicherheit und wirksamer Umweltschutz Legitimation für Einschränkungen

darstellen können. Im Bereich der Abfallwirtschaft beschränkt zB das Sekundärrecht via

Entsorgungsautarkie der Mitgliedstaaten und Prinzip der entstehungsortnahen Entsorgung

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1 . Welche Änderungen des österreichischen Wasserrechtsgesetzes sind notwendig, um

unter der neuen Voraussetzung des gemeinsamen Marktes den Schutz des

österreichischen Wasservorkommens sicherzustellen?

2. a) Kann die Wasserrechtsbehörde Ansuchen um Erschließung neuer

Wasservorkommen zur grenzüberschreitenden Trinkwasserversorgung unter

Berufung auf § 105 Abs 1 lit k WRG ablehnen und aus welchen Gründen

(Primärrecht, Judikatur des EuGH, etc) wäre diese Entscheidung EU-konform?

b) Wurden solche Ansuchen seit Österreichs Beitritt zur EU gestellt und mit

welcher Begründung wurden sie abgelehnt?

c) Welche grenzüberschreitenden Trinkwasserversorgungen sind zur Zeit

wasserrechtlich genehmigt und warum sind sie aus der Sicht der

Wasserrechtsbehörde zulässig?