2036/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betreffend Europäische Union und Schutz der österreichischen Trinkwasservorkommen
Ein wesentliches Ziel des österreichischen Wasserrechtsgesetzes ist der Schutz der
österreichischen Wasservorkommen. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union gelten für
Österreich jedoch auch die vier Grundfreiheiten, mit denen ein Gemeinsamer Markt
errichtet werden soll. Zölle und mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher
Wirkung, die Ein- und Ausfuhr von Waren beschränken, sind im Prinzip verboten. Wasser
stellt in diesem Zusammenhang eine Ware da und ist demnach die freie Aus- und Einfuhr
zu gewährleisten. Stand bis zum Beitritt dem österreichischem Wasservorkommen der
österreichische Bedarf gegenüber, so ist dies seit dem Beitritt der gesamteuropäische .
Bedarf. Aus der Sicht des Wasserschutzes eine dramatische Veränderung, denn im
Vergleich zu Österreich herrscht in etlichen EU-Ländern chronischer Wassermangel vor
oder sind bestehende Reserven weitaus stärker kontaminiert.
Das österreichische Wasserrechtsgesetz enthält kein Wasser-Ausfuhrverbot, jedoch in § 105
Abs 1 lit k eine Privilegierung der Inlandsversorgung. Fraglich ist jedoch, ob diese
Bestimmung mit EU-Recht vereinbar ist. Das zulässige Maß der Wassernutzung ist
darüberhinaus nach dem ,'Bedarf des Bewerbers" , nach "Menge und Beschaffenheit des
Wa.sserdargebots" und nach dem Prinzip der "möglichst sparsame(n) Verwendung des
Wassers,' zu bestimmen (§ 13 Abs 1 WRG). Auch hier stellt sich die Frage, ob
Wasserversorgungsunternehmen auch den Bedarf der geplanten Konsument/innen in anderen
Mitgliedstaaten geltend machen können.
Das Europarecht kennt eine Reihe von allgemeinen Bestimmungen, die die Grundfreiheiten
relativieren (zB Art 36 EGV). Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zum
Energiemarkt (Art 90 EGV, Prlvilegierung öffentlicher Untemehmen) zeigt, daß
Versorgungssicherheit und wirksamer Umweltschutz Legitimation für Einschränkungen
darstellen können. Im Bereich der Abfallwirtschaft beschränkt zB das Sekundärrecht via
Entsorgungsautarkie der Mitgliedstaaten und
Prinzip der entstehungsortnahen Entsorgung
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1 . Welche Änderungen des österreichischen Wasserrechtsgesetzes sind notwendig, um
unter der neuen Voraussetzung des gemeinsamen Marktes den Schutz des
österreichischen Wasservorkommens sicherzustellen?
2. a) Kann die Wasserrechtsbehörde Ansuchen um Erschließung neuer
Wasservorkommen zur grenzüberschreitenden Trinkwasserversorgung unter
Berufung auf § 105 Abs 1 lit k WRG ablehnen und aus welchen Gründen
(Primärrecht, Judikatur des EuGH, etc) wäre diese Entscheidung EU-konform?
b) Wurden solche Ansuchen seit Österreichs Beitritt zur EU gestellt und mit
welcher Begründung wurden sie abgelehnt?
c) Welche grenzüberschreitenden Trinkwasserversorgungen sind zur Zeit
wasserrechtlich genehmigt und warum sind sie aus der Sicht der
Wasserrechtsbehörde zulässig?