2040/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 StGB
J.G.D. wurde vom Landesgericht zu 6 EVR 111 22/1995-27 zu einer Freiheitsstrafe von
zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG verurteilt. Sein
Antrag, der auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der halben Strafe gemäß § 46 Abs 1
StGB wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis abgelehnt. Der Beschluß wurde wie folgt
begründet:
"In Anbetracht des Umstandes, daß der Rechtsbrecher selbst nicht süchtig ist und gegen
Bezahlung eines Kurierlohnes eine sogenannte harte Droge in einer Menge, die zumindest
das Fünfundzwanzigfache der „großen Menge“ im Sinne des § 12 SGG betrug, im
internationalen Verkehr transportierte, verbietet, sich eine bedingte Entlassung gemäß § 46
Abs 1 StGB aus spezialpräventiven und auch aus generalpräventiven Überlegungen. Wegen
der beträchtlichen Menge des im internationalen Verkehr vom Straftäter transportierten
Suchtgiftes würde sowohl die Abschreckungswirkung der Strafe als auch das
Schuztbedürfnis der Allgemeinheit zu kurz kommen, würde der Rechtsbrecher bedingt
entlassen werden. Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Menge an Kokain wäre
geeignet gewesen , unzählige Menschen mit Einzeldosen zu beteilen und in ihrer Gesundheit
beträchtlich zu gefährden. Deshalb ist die Straftat auch als besonders verwerflich
einzustufen. Aus diesen Gründen war abschlägig zu entscheiden."
Die Reform der bedingten Entlassung bildete einen wesentlichen Schwerpunkt des
Strafrechtsänderungsgesetzes 1987. Nach Verbüßung der halben Strafe ist der Rest der
Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn eine positive Prognose
dahingehend besteht, daß es der Vollstreckung des Strafrestes nicht bedarf, um den
Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Bei der Erstellung der
Zukunftsprognose ist das Vorleben des Rechtsbrechers, seine Aussichten auf ein redliches
Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu
berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf,
um der Begehung strafbarer Handlung durch andere entgegenzuwirken. Die bedingte
Entlassung kann auch in Verbindung mit anderen Maßnahmen ausgesprochen werden.
Generalpräventive Überlegungen dürfen der bedingten Entlassung nur mehr
entgegengehalten werden, wenn es aus
besonderen Gründen der Vollstreckung des
Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken .
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1 . Wieviele Anträge auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der halben Strafe wurden
im Jahre 1995 und 1996 positiv und wieviele davon ablehnend erledigt
(aufgeschlüsselt nach Jahren)?
2. Was wird von Ihrem Ministerium unter "besonderen Gründen" verstanden, unter
denen generalpräventive Überlegungen einer bedingten Entlassung nach Verbüßung
der halben Strafe entgegenstehen?
3. Gibt es bestimmte Straftatbestände, wie zB § 12 Suchtgiftgesetz, die generell als
solche besonderen Gründe im Sinne des § 46 Abs 3 StGB gelten?
4. Wenn ja, um welche handelt es sich?
5. Nach der Judikatur (LSK 1978/20) gibt es kein Delikt und keine Deliktskategorie, bei
denen grundsätzlich die bedingte Entlassung ausgeschlossen wäre. Als besondere
Gründe gelten zB ein besonders belastetes Vorleben usw. Derzeit kommt die
Bestimmung des § 46 Abs 1 StGB gegen der Intention des Gesetzgebers beim StRÄG
1987 nur in wenigen Fällen zur Anwendung. Was werden Sie unternehmen, um den
Vorstellungen des Gesetzgebers zur Einführung des § 46 Abs 1 StGB im StRÄG 1987
geführt hat, zum Durchbruch zu helfen?
6. Teilen Sie die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall (AZ BE 459/1996, LG Ried
im Innkreis) die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Zeit
grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen abzulehnen ist?
7. Wurde im gegenständlichen Fall eine Zukunftsprognosse erstellt?
8. Wenn ja, wie lautet diese und sollte diese dann nicht in der Begründung aufscheinen?
9. Wenn nein, ist dies üblich?